Rechtsprechung
| BGH, 11.10.2017 - I ZB 108/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 767 ZPO, § 766 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 793, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 318 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 33 Abs. 1 RVG
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss in Zwangsvollstreckungssachen ; Gegenvorstellung gegen die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch eine gerichtliche Beschlussentscheidung; Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 574 Abs. 2 ; ZPO § 577 Abs. 1 S. 1, 2
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss in Zwangsvollstreckungssachen; Gegenvorstellung gegen die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch eine gerichtliche Beschlussentscheidung; Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hanau, 19.07.2016 - 81 M 4379/16
- LG Hanau, 03.11.2016 - 8 T 120/16
- BGH, 11.10.2017 - I ZB 108/16
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 182/03
Zulässigkeit einer ergänzenden Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verletzung von …
Auszug aus BGH, 11.10.2017 - I ZB 108/16
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch eine Beschlussentscheidung von dem Gericht, das sie begangen hat, auf Gegenvorstellung zu beheben, selbst wenn der Beschluss nach dem Prozessrecht unabänderlich ist, weil Entscheidungen, die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten können (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 162/03, NJW 2004, 2529).Dementsprechend ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem ergänzenden Beschluss zulässig, wenn ihre Unterlassung gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstößt (vgl. BGH, NJW 2004, 2529; BGH…, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, NJW-RR 2007, 1654 Rn. 3 bis 6).
- BGH, 13.03.2014 - IX ZB 48/13
Verbraucherinsolvenzverfahren: Konkludente Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen …
Auszug aus BGH, 11.10.2017 - I ZB 108/16
Das wird etwa der Fall sein, wenn sich das Beschwerdegericht in den Gründen seiner Entscheidung zu den Zulassungsgründen des § 574 Abs. 2 ZPO äußert und einen oder mehrere von ihnen annimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, NJW-RR 2014, 639 Rn. 7 mwN).Nur ausnahmsweise kann daher allein aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf eine Zulassung des in dieser genannten Rechtsmittels geschlossen werden (BGH, NJW-RR 2014, 639 Rn. 8 mwN).
- BGH, 04.07.2007 - VII ZB 28/07
Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten
Auszug aus BGH, 11.10.2017 - I ZB 108/16
Dementsprechend ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem ergänzenden Beschluss zulässig, wenn ihre Unterlassung gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstößt (vgl. BGH, NJW 2004, 2529; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, NJW-RR 2007, 1654 Rn. 3 bis 6).
- BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 162/03
Begriff der Rechtsnachfolge einer Großbank
Auszug aus BGH, 11.10.2017 - I ZB 108/16
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch eine Beschlussentscheidung von dem Gericht, das sie begangen hat, auf Gegenvorstellung zu beheben, selbst wenn der Beschluss nach dem Prozessrecht unabänderlich ist, weil Entscheidungen, die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten können (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 162/03, NJW 2004, 2529). - BGH, 09.06.2016 - IX ZB 92/15
Rechtsbeschwerde: Zulassung aufgrund einer Anhörungsrüge; Bindungswirkung für das …
Auszug aus BGH, 11.10.2017 - I ZB 108/16
Eine solche nachträgliche Zulassung setzt jedoch, da sie die gemäß § 318 ZPO bei Urteilen und entsprechend bei mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Beschlüssen grundsätzlich bestehende Bindung außer Kraft setzt, eine willkürlich unterlassene Zulassung oder eine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs voraus (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 4 ff., 9). - BGH, 21.10.2015 - I ZB 51/15
Rechtsbeschwerdeverfahren: Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BGH, 11.10.2017 - I ZB 108/16
Dementsprechend findet in solchen Sachen die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie durch das in zweiter Instanz entscheidende Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§§ 793, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - I ZB 51/15, DGVZ 2016, 24 juris Rn. 5).
- BGH, 18.10.2018 - IX ZB 31/18
Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Vergütung des Insolvenzverwalters: …
Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof später wiederholt eine auf eine Gegenvorstellung hin ausgesprochene wirksame Zulassung der Rechtsbeschwerde für möglich gehalten, jedoch jeweils die Voraussetzungen für eine wirksame nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde verneint (etwa BGH…, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 26/12, VersR 2013, 920 Rn. 6 ff;… vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NZG 2017, 112 Rn. 8 f; vom 11. Oktober 2017 - I ZB 108/16, juris Rn. 16 f;… vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17, FamRZ 2018, 936 Rn. 8 ff je mwN; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZR 151/02, NJW 2006, 1978 Rn. 6 zur nachträglichen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof). - BGH, 13.01.2022 - I ZB 30/21
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde aus sachlichen Gründen: Zulässigkeit …
Die Zulassung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH…, Beschluss vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, NJW-RR 2014, 639 Rn. 7; Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 108/16, juris Rn. 13).
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