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   BGH, 10.08.2000 - I ZB 13/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8643
BGH, 10.08.2000 - I ZB 13/00 (https://dejure.org/2000,8643)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2000 - I ZB 13/00 (https://dejure.org/2000,8643)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2000 - I ZB 13/00 (https://dejure.org/2000,8643)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    GVG § 101 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 148; ; ZPO § 97 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit - Außerordentliche Beschwerde - Gesetzwidrigkeit - Bundesgerichtshof - Zuständigkeit - Gericht - Verweisung - Vorgreiflichkeit - Vergleichbarkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 567 Abs. 4, § 148
    Außerordentliche Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts; Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.05.1994 - I ZB 4/94

    "Greifbare Gesetzwidrigkeit II"; Wirksamkeit einer einseitigen …

    Auszug aus BGH, 10.08.2000 - I ZB 13/00
    Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.).
  • BGH, 22.10.2024 - II ZR 131/23

    Zurückweisung der Revision; Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung …

    Bereits der Umstand, dass der Standpunkt des Berufungsgerichts von einem beachtlichen Teil des Schrifttums ausführlich begründet vertreten wird, zeigt, dass seine Auffassung, die Wirksamkeit der in § 60 der Satzung der Beklagten enthaltenen Gerichtsstandklausel sei nicht nach § 38 ZPO, sondern in entsprechender Anwendung von § 1066 ZPO zu beurteilen, jedenfalls nicht unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (zu diesem Aspekt vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209; Beschluss vom 10. August 2000- I ZB 13/00, juris Rn. 5;… Beschluss vom 14. Februar 2024 - 2 ARs 176/23,NStZ-RR 2024, 226 Rn. 17).
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