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Rechtsprechung
   BGH, 29.03.2018 - I ZR 11/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,9130
BGH, 29.03.2018 - I ZR 11/18 (https://dejure.org/2018,9130)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2018 - I ZR 11/18 (https://dejure.org/2018,9130)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2018 - I ZR 11/18 (https://dejure.org/2018,9130)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer eines Unterlassungsschuldners in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit; Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 ZPO, § 522 Abs 2 S 1 ZPO, § 522 Abs 3 ZPO, § 544 Abs 5 S 2 ZPO, § 717 Abs 3 ZPO
    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer eines Unterlassungsschuldners in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit; Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsnachteil durch Preisgestaltung von Drogeriemärkten gegenüber anderen Wettbewerbern bzgl. Versandkosten von Druckereiprodukten im Internet (hier: Poster); Einstellung der Zwangsvollstreckung in Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsnachteil durch Preisgestaltung von Drogeriemärkten gegenüber anderen Wettbewerbern bzgl. Versandkosten von Druckereiprodukten im Internet (hier: Poster); Einstellung der Zwangsvollstreckung in Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 655
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.09.2017 - XII ZR 76/17

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Sachen …

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - I ZR 11/18
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht (vgl. BGH…, Beschluss vom 25. April 2012 - I ZR 136/11, NJW-RR 2012, 1088 Rn. 5; Beschluss vom 20. September 2017 - XII ZR 76/17, NJW-RR 2017, 1355 Rn. 5 mwN).

    Dabei ergibt sich allein aus dem Umstand, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 1355 Rn. 5).

  • BGH, 11.11.2015 - I ZR 151/14

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer des zur Löschung urheberrechtsverletzender …

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - I ZR 11/18
    Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, MMR 2016, 413 Rn. 6).

    Denn das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten (vgl. BGH, MMR 2016, 413 Rn. 7).

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 136/11

    Vorläufige Vollstreckbarkeit: Begründetheit eines Vollstreckungsschutzantrags bei …

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - I ZR 11/18
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - I ZR 136/11, NJW-RR 2012, 1088 Rn. 5;… Beschluss vom 20. September 2017 - XII ZR 76/17, NJW-RR 2017, 1355 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 20.03.2012 - V ZR 275/11

    Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das …

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - I ZR 11/18
    Wird - wie hier - gegen die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, ist § 719 Abs. 2 ZPO gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 522 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 3).
  • BGH, 23.03.2016 - VIII ZR 26/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Voraussetzung für eine einstweilige Einstellung der …

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - I ZR 11/18
    Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/16, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 142/11

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsprozess: Streitwert für das Verfahren der …

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - I ZR 11/18
    Rn. 12 Auch mit ihrem streitgegenständlichen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat die Beklagte den Umfang ihrer Beschwer weder beziffert noch - wie geboten - sonst glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 6;… Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 195/14

    Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nach dem …

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - I ZR 11/18
    Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat deshalb die beklagte Partei schon in den Vorinstanzen hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 - I ZR 195/14, juris Rn. 10).
  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 31/13

    Vorherige Beanstandung als Voraussetzung für die Berücksichtigung von Einwänden …

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - I ZR 11/18
    Rn. 12 Auch mit ihrem streitgegenständlichen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat die Beklagte den Umfang ihrer Beschwer weder beziffert noch - wie geboten - sonst glaubhaft gemacht (vgl. BGH…, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 15.01.2025 - IV ZR 166/24

    Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten bei …

    Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2018 - I ZR 11/18, GRUR 2018, 655 Rn. 7;… vom 7. März 2017 - VIII ZR 262/16, WuM 2017, 293 Rn. 2; st. Rspr.).

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht (BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZR 11/18, GRUR 2018, 655 Rn. 14 m.w.N.).

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 159/18

    Streitwert bei Eingrenzung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrags auf …

    Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat die beklagte Partei deshalb schon in den Vorinstanzen hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZR 11/18, GRUR 2018, 655 Rn. 8 f. mwN).

    Rn. 9 aa) Die Beschwerde hat ihren Vortrag bereits nicht - wie geboten (vgl. BGH…, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 6;… Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 8; BGH, GRUR 2018, 655 Rn. 12) - hinreichend glaubhaft gemacht.

  • KG, 02.12.2025 - 5 U 87/22

    Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Marktverhaltensregelung § 312a Abs. 3 BGB durch …

    Es kann nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen einer etwaigen Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wegen § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzweifelhaft nicht vorliegen; die Beschwer (hier der Beklagten) ist zwar regelmäßig, aber nicht zwangsläufig mit dem Streitwert gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZR 11/18, GRUR 2018, 655 [juris Rn. 9]), wobei im Streitfall auch zu berücksichtigen sein dürfte, dass für die Streitwertfestsetzung das Verbraucherinteresse maßgeblich ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 [juris Rn. 9]).
  • AG Berlin-Mitte, 17.05.2019 - 9 C 28/19
    weil der Wohnungsverlust an sich in Verbindung mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten (siehe oben, Ziffer 1.1. Buchstabe h)) einen solchen Nachteil nicht ausmacht (vergleiche Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2018, Geschäftszeichen: I ZR 11/18,.
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