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Rechtsprechung
   BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,154
BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53 (https://dejure.org/1955,154)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1955 - I ZR 137/53 (https://dejure.org/1955,154)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1955 - I ZR 137/53 (https://dejure.org/1955,154)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • libreka.de (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

Besprechungen u.ä.

  • libreka.de (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

Papierfundstellen

  • BGHZ 17, 214
  • NJW 1955, 1314
  • MDR 1955, 535
  • DB 1955, 627
 
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Wird zitiert von ... (38)Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.04.1953 - I ZR 47/52

    Verjährung mehrerer miteinander konkurierender Ansprüche

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 28. April 1953 (BGHZ 9, 301) ausgeführt, dass auf Grund desselben Sachverhalts gegen Spediteure, Lagerhalter und Frachtführer wegen Verlustes oder Beschädigung des ihnen anvertrauten Gutes Schadensersatzansprüche sowohl aus Vertragsverletzung als auch aus unerlaubter Handlung gegeben sein können; jeder Schadensersatzanspruch ist nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Durchsetzung entweder nach Vertragsrecht oder nach Deliktsrecht zu beurteilen, wobei die Parteien durch Vertragsabreden auch für die mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängenden unerlaubten Handlungen die Haftung ausschliessen oder beschränken können.

    Dabei handelt es sich nicht nur um eine der Zuckerfabrik gegenüber auf Grund des Beförderungsvertrages bestehende Rechtspflicht, vielmehr um eine allgemeine Verkehrspflicht, die sich auf die Beförderung von Gütern durch die Eisenbahn gründet; jedermann hat Anspruch darauf, dass die Eisenbahn keine Wagen in Umlauf setzt, die mangels Reinigung von Giftrückständen für Menschen und Tiere eine Gefahr bilden können (vgl. RGZ 102, 39 [42 f], BGHZ 9, 301 [307]).

  • RG, 25.11.1911 - I 529/10

    Ausgleichung unter Gesamtschuldnern.

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
    Der Grundsatz kann dort eine Einschränkung erfahren, wo durch Gesetz oder Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend die Haftung aus unerlaubter Handlung in zulässiger Weise entweder ganz ausgeschlossen oder auf bestimmte Schuldformen beschränkt oder der Höhe nach begrenzt ist, wo also nach dem Zweck des Gesetzes oder dem Willen der Vertragsschliessenden durch das Gesetz oder durch den Vertrag die Haftung aus unerlaubter Handlung ausnahmsweise beeinflußt wird (vgl. z.B. RGZ 66, 363; 67, 182 [185]; 70, 174 [177]; 77, 317 [320]; 88, 317, 436; 89, 384; 92, 8 [12]; RG SeuffA 89, 329).
  • RG, 30.04.1914 - VI 10/14

    Ausgleichung zwischen Gesamtschuldnern nach BGB. u. nach d. KraftfahrzG

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
    Daran wurde sich auch nichts ändern, wenn eine weitere gesamtschuldnerische Haftung der St. Z. AG bestehen sollte, da es sich hier sachlich um einen Ersatzanspruch mit daraus folgender gesamtschuldnerischer Haftung der übrigen ausgleichungspflichtigen Personen für den Ausgleichsanspruch der klagenden Gesamtschuldnerin handelt, wenn diese auf Grund des § 254 BGB völlig frei wird (RGZ 84, 415 [432]; 87, [67]; 92, 143 [146]; 136, 275 [287]).
  • RG, 08.10.1907 - III 86/07

    Verjährung der Ersatzansprüche der Vermieter u. Verleiher

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
    Der Grundsatz kann dort eine Einschränkung erfahren, wo durch Gesetz oder Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend die Haftung aus unerlaubter Handlung in zulässiger Weise entweder ganz ausgeschlossen oder auf bestimmte Schuldformen beschränkt oder der Höhe nach begrenzt ist, wo also nach dem Zweck des Gesetzes oder dem Willen der Vertragsschliessenden durch das Gesetz oder durch den Vertrag die Haftung aus unerlaubter Handlung ausnahmsweise beeinflußt wird (vgl. z.B. RGZ 66, 363; 67, 182 [185]; 70, 174 [177]; 77, 317 [320]; 88, 317, 436; 89, 384; 92, 8 [12]; RG SeuffA 89, 329).
  • RG, 24.01.1918 - VI 397/17

    Verhältnis des Ausgleichs zwischen Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 Satz 2 des …

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
    Er könnte weiterhin gemindert sein, falls auch die St. Z. AG gegenüber der Eigentümerin eine gesamtschuldnerische Haftung aus §§ 823, 840 BGB treffen sollte, da der den Gläubiger befriedigende Gesamtschuldner die übrigen Gesamtschuldner jeweils nur in Höhe ihres Ausgleichspflichtanteils in Anspruch nehmen kann (RGZ 92, 143 [145]).
  • RG, 17.12.1938 - II 100/38

    1. Besteht zwischen den aus schuldhafter Pflichtverletzung haftenden Mitgliedern …

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
    Denn selbst wenn ein deliktisches Verschulden der Zuckerfabrik zu bejahen und die Beklagte nur nach § 426 BGB ausgleichspflichtig wäre, so würde bei Anwendung des § 254 BGB auf die Verteilung der Schadensersatzpflicht (RGZ 159, 86 [90]) im Innenverhältnis zwischen der Zuckerfabrik und der Beklagten die Pflicht zur Tragung des Schadens, wie unten ausgeführt ist, allein die Beklagte treffen.
  • RG, 12.07.1919 - VI 144/19

    Zu § 830 BGB.

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
    Bei schuldhaftem Verhalten würde sie der Eigentümerin H. gemäss § 840 BGB als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten haften, da diese Vorschrift die gesamtschuldnerische Haftung aller denselben Schaden selbständig verursachenden Personen auch dann begründet, wenn diese Personen miteinander nicht in Verbindung stehen (RGZ 96, 224 [225]).
  • RG, 03.12.1907 - VII 90/07

    Verletzung von Postreisenden; Haftung des Postfiskus

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
    Der Grundsatz kann dort eine Einschränkung erfahren, wo durch Gesetz oder Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend die Haftung aus unerlaubter Handlung in zulässiger Weise entweder ganz ausgeschlossen oder auf bestimmte Schuldformen beschränkt oder der Höhe nach begrenzt ist, wo also nach dem Zweck des Gesetzes oder dem Willen der Vertragsschliessenden durch das Gesetz oder durch den Vertrag die Haftung aus unerlaubter Handlung ausnahmsweise beeinflußt wird (vgl. z.B. RGZ 66, 363; 67, 182 [185]; 70, 174 [177]; 77, 317 [320]; 88, 317, 436; 89, 384; 92, 8 [12]; RG SeuffA 89, 329).
  • RG, 04.01.1909 - I 82/08

    1. Was ist unter "Verlust ganzer Stücke" (§ 77 Nr. 1 der …

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
    Der Grundsatz kann dort eine Einschränkung erfahren, wo durch Gesetz oder Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend die Haftung aus unerlaubter Handlung in zulässiger Weise entweder ganz ausgeschlossen oder auf bestimmte Schuldformen beschränkt oder der Höhe nach begrenzt ist, wo also nach dem Zweck des Gesetzes oder dem Willen der Vertragsschliessenden durch das Gesetz oder durch den Vertrag die Haftung aus unerlaubter Handlung ausnahmsweise beeinflußt wird (vgl. z.B. RGZ 66, 363; 67, 182 [185]; 70, 174 [177]; 77, 317 [320]; 88, 317, 436; 89, 384; 92, 8 [12]; RG SeuffA 89, 329).
  • RG, 06.02.1917 - III 306/16

    Haftung für Mängel der Mietsache

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
    Der Grundsatz kann dort eine Einschränkung erfahren, wo durch Gesetz oder Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend die Haftung aus unerlaubter Handlung in zulässiger Weise entweder ganz ausgeschlossen oder auf bestimmte Schuldformen beschränkt oder der Höhe nach begrenzt ist, wo also nach dem Zweck des Gesetzes oder dem Willen der Vertragsschliessenden durch das Gesetz oder durch den Vertrag die Haftung aus unerlaubter Handlung ausnahmsweise beeinflußt wird (vgl. z.B. RGZ 66, 363; 67, 182 [185]; 70, 174 [177]; 77, 317 [320]; 88, 317, 436; 89, 384; 92, 8 [12]; RG SeuffA 89, 329).
  • RG, 29.05.1937 - I 236/36

    1. Unter welchen Umständen ist die Brandgefahr durch Kurzschluß auf elektrisch …

  • OLG Frankfurt, 06.12.2023 - 3 U 3/23

    Keine Haftung der Bank für aufgrund Phishing-Angriffs vom Kunden grob fahrlässig …

    Beispiele für kumulative Kausalität aus der Rechtsprechung sind etwa, wenn die Eisenbahn einer Zuckerfabrik einen mit Bleirückständen kontaminierten Waggon zur Verfügung stellt und dieser von der Zuckerfabrik ohne weitere Reinigung zum Transport von Tiernahrung verwendet wird (BGHZ 17, 214, 221 = NJW 1955, 1314, 1315) oder wenn das Opfer an einem Tag vom Ersttäter mit einem Knüppel auf den Kopf geschlagen und am nächsten Tag vom Zweittäter an die Kante einer Musikbox geschleudert wird und dadurch eine Hirnblutung erleidet (BGH VersR 1970, 814, 815;… weitere Beispiele nebst Fundstelle bei MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 840 Rn. 2).
  • BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04

    Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten

    Sind mehrere nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, besteht trotz der gegebenenfalls der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen zwischen den einzelnen Schädigern eine Gesamtschuld gegenüber dem Geschädigten nach § 840 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 17, 214).
  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den …

    Erfüllt ein Vorgang sowohl den Tatbestand des Vertragsrechts als auch den des Deliktsrechts, so haftet der Schädiger regelmäßig sowohl aus Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung (BGHZ 17, 214, 217; 66, 315, 319).

    Gesetzeskonkurrenzen bestehen im wesentlichen nur dann, wenn durch Gesetz die Haftung aus unerlaubter Handlung in zulässiger Weise entweder ganz ausgeschlossen oder auf bestimmte Schuldformen beschränkt oder der Höhe nach begrenzt ist (BGHZ 17, 214, 217) oder wenn die Zwecke beider Normen ihre Anwendung nebeneinander nicht zulassen.

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