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   BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00   

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https://dejure.org/2003,419
BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00 (https://dejure.org/2003,419)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2003 - I ZR 192/00 (https://dejure.org/2003,419)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - I ZR 192/00 (https://dejure.org/2003,419)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • aufrecht.de

    Hundertwasser-Haus

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hundertwasser-Haus als Werk der Baukunst ; Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers; Privilegierung urheberrechtlich geschützter Bauwerke; Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen ; Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke ; ...

  • debier datenbank

    Hundertwasser Haus

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 16, 17, 59 Abs. 1, 120, 121 UrhG

  • rechtambild.de

    Hundertwasser-Haus

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Urheberschutz für Hundertwasser-Haus; Urheberrecht für Fotografien

  • Judicialis

    UrhG § 59 Abs. 1; ; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5; ; UrhG § 16 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsanwaltmoebius.de

    § 59 UrhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 59 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 5 § 16 Abs. 1
    "Hundertwasser-Haus"; Verletzung des Urheberrechts durch Anfertigung von Fotografien von einem Bauwerk

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ablichtung eines urheberrechtl. geschützten Bauwerkes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Poster vom Wiener Hundertwasser-Haus dürfen nur mit Zustimmung des Malers vertreiben werden

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Poster vom Wiener Hundertwasser-Haus dürfen nur mit Zustimmung des Malers vertrieben werden

  • drbuecker.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Fotografie von im Eigentum Dritter stehender Gegenstände nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt; Eiffelturm bei Nacht fotografieren nicht erlaubt?

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Foto von Wiener Hundertwasser-Haus darf nur mit Zustimmung des Künstlers vertrieben werden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Poster vom "Hundertwasser-Haus" verkauft - Gilt hier das Urheberrecht oder nicht?

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Poster vom Wiener Hundertwasser-Haus dürfen nur mit Zustimmung des Malers vertrieben werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Abbildung von Bauwerken

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Poster vom Wiener Hundertwasser-Haus dürfen nur mit Zustimmung des Malers vertrieben werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abbildung von Bauwerken zu gewerblichen Zwecken

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Hundertwasser-Poster nur mit Zustimmung des Künstlers // Urheberschutz für Kunst im öffentlichen Raum

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hundertwasserhaus: Bei der Abbildung kommt es auf die Perspektive an! (IBR 2003, 680)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 594
  • MDR 2004, 404 (Ls.)
  • GRUR 2003, 1035
  • ZUM 2003, 955
  • afp 2003, 543
  • BauR 2003, 1940 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 102/99

    Keine Panoramafreiheit für Verhüllten Reichstag

    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00
    Daher sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGHZ 144, 232, 235 f. - Parfumflakon; 150, 6, 8 f. - Verhüllter Reichstag; 151, 300, 311 - Elektronischer Pressespiegel; BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 117/00, Umdr. S. 8 - Gies-Adler).

    Damit korrespondiert die weitere Erwägung, daß der Urheber, der der Aufstellung oder Errichtung seines Werkes an einem öffentlichen Ort zustimmt, sein Werk damit in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit widmet (vgl. BGHZ 150, 6, 9 - Verhüllter Reichstag, m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 13.02.1996 - 20 U 115/95

    Beuys-Fotografien

    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00
    Im Streitfall, in dem mit dem Hundertwasser-Haus das Objekt feststeht, könnte eine schöpferische Leistung des Fotografen allenfalls in der Kombination einer Reihe weiterer Merkmale liegen, etwa in der Auswahl des Aufnahmeortes, in der Wahl eines bestimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen (vgl. Loewenheim in Schricker aaO § 2 UrhG Rdn. 179; OLG Düsseldorf GRUR 1997, 49, 51; OLG Hamburg GRUR 1999, 717 f.).
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 255/00

    Elektronischer Pressespiegel

    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00
    Daher sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGHZ 144, 232, 235 f. - Parfumflakon; 150, 6, 8 f. - Verhüllter Reichstag; 151, 300, 311 - Elektronischer Pressespiegel; BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 117/00, Umdr. S. 8 - Gies-Adler).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 117/00

    Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler

    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00
    Daher sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGHZ 144, 232, 235 f. - Parfumflakon; 150, 6, 8 f. - Verhüllter Reichstag; 151, 300, 311 - Elektronischer Pressespiegel; BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 117/00, Umdr. S. 8 - Gies-Adler).
  • OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 175/98

    Abgrenzung von Lichtbildwerken und einfachen Lichtbildern

    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00
    Im Streitfall, in dem mit dem Hundertwasser-Haus das Objekt feststeht, könnte eine schöpferische Leistung des Fotografen allenfalls in der Kombination einer Reihe weiterer Merkmale liegen, etwa in der Auswahl des Aufnahmeortes, in der Wahl eines bestimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen (vgl. Loewenheim in Schricker aaO § 2 UrhG Rdn. 179; OLG Düsseldorf GRUR 1997, 49, 51; OLG Hamburg GRUR 1999, 717 f.).
  • OLG Köln, 05.03.1999 - 6 U 189/97

    Verletzung des Urheberrechts durch Nachstellen der Pose einer Fotografie;

    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00
    Denkbar ist vielmehr auch, daß die in einem Lichtbildwerk verkörperte schöpferische Leistung dadurch übernommen wird, daß das fotografierte Objekt nachgestellt und erneut fotografiert wird (vgl. OLG Köln GRUR 2000, 43; ferner OLG Hamburg NJW 1996, 1153, 1154).
  • OLG Hamburg, 12.10.1995 - 3 U 140/95

    Power of Blue

    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00
    Denkbar ist vielmehr auch, daß die in einem Lichtbildwerk verkörperte schöpferische Leistung dadurch übernommen wird, daß das fotografierte Objekt nachgestellt und erneut fotografiert wird (vgl. OLG Köln GRUR 2000, 43; ferner OLG Hamburg NJW 1996, 1153, 1154).
  • OLG München, 15.06.2000 - 6 U 5629/99
    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00
    Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG München ZUM 2001, 76).
  • BGH, 04.05.2000 - I ZR 256/97

    Parfumflakon; Vorrang der Verkehrsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00
    Daher sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGHZ 144, 232, 235 f. - Parfumflakon; 150, 6, 8 f. - Verhüllter Reichstag; 151, 300, 311 - Elektronischer Pressespiegel; BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 117/00, Umdr. S. 8 - Gies-Adler).
  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 45/10

    Eigentumsbeeinträchtigung durch Anfertigung und Verwertung der Fotografien von

    An ihr fehlt es vielmehr, wenn ein Gebäude oder eine Gartenanlage von einer anderen Stelle aus als dem Grundstück, auf dem sie sich bleibend befinden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 9 f. für den verhüllten Reichstag), fotografiert werden und solche Fotografien verwertet werden (BGH, Urteile vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252 und vom 5. Juni 2003 - I ZR 192/00, NJW 2004, 594, 595; ebenso OLG Düsseldorf, AfP 1991, 424, 425; OLG Köln, NJW 2004, 619 f.; LG Freiburg, NJW-RR 1986, 400, 401; LG Waldshut-Tiengen, ZMR 2000, 522, 524).
  • BGH, 27.04.2017 - I ZR 247/15

    AIDA-Kussmund - Die Panoramafreiheit erstreckt sich auch auf nicht ortsfeste

    Damit ist gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) das deutsche Urheberrecht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 - I ZR 192/00, GRUR 2003, 1035, 1036 = WRP 2003, 1460 - Hundertwasser-Haus; Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 24 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II, mwN).

    aa) Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde; aus dieser Zweckbestimmung rechtfertige sich eine Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drs. IV/270, S. 76 zu § 60 UrhG aF; BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 9 - Verhüllter Reichstag; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus).

    Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Gewicht der durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen genügenden Interpretation weichen muss (BGHZ 150, 6, 8 f. - Verhüllter Reichstag; BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300, 310 - Elektronischer Pressespiegel; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus; BGH, Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler).

    Das ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, es dem Publikum zu ermöglichen, das, was es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten (vgl. BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus, mwN).

    Ist beispielsweise ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus, mwN).

  • BGH, 19.01.2017 - I ZR 242/15

    East Side Gallery - Urheberrechtsschutz: Fotografieren eines Werkes an

    Sie beruht auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde; aus dieser Zweckbestimmung rechtfertige sich eine Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drs. IV/270 S. 76 zu § 60 UrhG aF; BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 9 - Verhüllter Reichstag; Urteil vom 5. Juni 2003 - I ZR 192/00, GRUR 2003, 1035, 1037 = WRP 2003, 1460 - Hundertwasserhaus).

    Allerdings schränkt § 59 Abs. 1 UrhG allein das Urheberrecht des Urhebers des Werkes und nicht das Urheberrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG) oder Leistungsschutzrecht (§ 72 Abs. 1 und 2 UrhG) des Fotografen an der Fotografie ein (vgl. BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasserhaus).

    Die Aufnahme ist ferner von der öffentlichen Straße aus gemacht worden, an der sich das Mauerbild befindet (vgl. BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasserhaus).

  • OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16

    Reiss-Engelhorn-Museen

    Lichtbildwerke sind Fotografien, die sich gegenüber dem Alltäglichen durch Individualität auszeichnen, diese kann sich aus einer künstlerischen Aussage des Bildes, dem Bildaufbau, der Wahl eines besonderen Bildausschnitts, dem Spiel mit Licht- und Schattenkontrasten, Schärfen und Unschärfen, der Auswahl des Aufnahmeorts oder dem Einsatz anderer fotomechanischer Mittel ergeben (BGH GRUR 2003, 1035 [1037] - Hundertwasser Haus; OLG Düsseldorf GRUR 1997, 49 [51] - Beuys-Fotografien).

    Dass es sich insoweit nur um eine sogenannte Reproduktionsfotografie handelte, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung, denn die Fotografie der gemeinfreien Gemälde mag zwar auch als Vervielfältigung angesehen werden (vergleiche z.B. BGH GRUR 2002, 605 - Verhüllter Reichstag; hier wurde die Herstellung von Postkarten mit fotografierten Motiven des verhüllten Reichstages als Vervielfältigung angesehen; auch BGH GRUR 2003, 1035 [1037] - Hundertwasser-Haus).

  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2020 - 6 O 136/20

    Drohnen-Fotografien von urheberrechtlich geschützten Werken fallen unter die

    Nach überkommener Auffassung ist eine Luftaufnahme eines Gebäudes nicht nach § 59 Abs. 1 UrhG privilegiert, weil dadurch Teile des Gebäudes aufgenommen werden, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus).

    Dabei betont der Bundesgerichtshof, dass bei Auslegung von Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden müsse, dass die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers nicht übermäßig beschränkt werden dürfen (BGH, GRUR 2002, 605 f. - ...; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - ...).

    § 59 Abs. 1 UrhG liege die Erwägung zugrunde, dass Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut geworden seien und daher der Urheber, der der Aufstellung oder Errichtung seines Werkes an einem öffentlichen Ort zustimme, sein Werk damit in bestimmten Umfang der Allgemeinheit widme (BGH, GRUR 2002, 605, 606 - ...; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - ..., m.w.N.).

    Von diesem Zweck sei die gesetzliche Bestimmung nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werde; es bestehe keine Notwendigkeit eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht anzunehmen, die eine ganz andere Perspektive gelte (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - ...).

  • OLG Hamm, 27.04.2023 - 4 U 247/21

    Urheberrecht: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

    aa) Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde; aus dieser Zweckbestimmung rechtfertige sich eine Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drs. IV/270, S. 76 zu § 60 UrhG aF; BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 9 - Verhüllter Reichstag; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus).

    Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Gewicht der durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen genügenden Interpretation weichen muss (BGHZ 150, 6, 8 f. - Verhüllter Reichstag; BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300, 310 - Elektronischer Pressespiegel; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus; BGH, Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler).

    Das ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, es dem Publikum zu ermöglichen, das, was es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten (vgl. BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus, mwN).

    Ist beispielsweise ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus, mwN).

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 46/10

    Zulässigkeit der gewerblichen Herstellung und Verwertung von Filmaufnahmen von

    An ihr fehlt es vielmehr, wenn ein Gebäude oder eine Gartenanlage von einer anderen Stelle aus als dem Grundstück, auf dem sie sich bleibend befinden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 9 f. für den verhüllten Reichstag), gefilmt werden und solche Filmaufnahmen verwertet werden (BGH, Urteile vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252 und vom 5. Juni 2003 - I ZR 192/00, NJW 2004, 594, 595; ebenso OLG Düsseldorf, AfP 1991, 424, 425; OLG Köln, NJW 2004, 619 f.; LG Freiburg, NJW-RR 1986, 400, 401; LG Waldshut-Tiengen, ZMR 2000, 522, 524).
  • OLG Köln, 23.10.2015 - 6 U 34/15

    Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung eines außen an einem Seeschiff

    Auf der anderen Seite muss die Auslegung das vom Gesetz mit der Schrankenbestimmung verfolgte Ziel beachten (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus).

    Ist ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus).

  • KG, 28.03.2012 - 24 U 81/11

    Dokumentaraufnahmen - Urheberrechtsverletzung: Schutzfähigkeit dokumentarischer

    Eine derartige, für die Annahme einer schöpferischen Leistung erforderliche Gestaltung kann beispielsweise in der allgemeinen Bildorganisation, im Bildwinkel, in den Linien und der Linienführung, im Licht und der Beleuchtung, in den Farben und Farbkontrasten, im Format oder in experimentellen Gestaltungen oder in der bewussten Kombination einer Reihe weiterer Merkmale für die anzufertigende Aufnahme liegen, etwa in der Auswahl des Aufnahmeortes, in der Wahl eines bestimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen (Axel Nordemann, a. a. O., § 2 Rdnr. 19 m. w. N.; BGH, GRUR 2003, 1035 - Hundertwasser-Haus - Rdnr. 32 nach juris).
  • OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08

    Der Frosch mit der Maske

    Den hier verwendeten Begriff der Leistungsklage hat der Bundesgerichtshof, nachdem er den auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag des als Miturheber angesehenen Regisseurs Dr. S. im Fall Videozweitauswertung I (BGH, GRUR 1991, 133) unbeanstandet gelassen hatte, in späteren Entscheidungen (BGHZ 128, 336 = GRUR 1995, 212 [213] - Videozweitauswertung III; BGH, GRUR 2003, 1035 [1037] - Hundertwasserhaus) auch auf alle vorgenannten Ansprüche mit Ausnahme des Unterlassungsanspruchs bezogen.
  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 119/02

    WirtschaftsWoche

  • LG Köln, 18.05.2016 - 28 O 417/15

    Rechtswidriger Eingriff einer Berichterstattung in die Privatsphäre einer

  • LG Hamburg, 10.01.2012 - 311 O 301/10

    Nutzungsentschädigung eines Eigentümers für Dreharbeiten auf einem Grundstück

  • LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 9/17

    Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung durch Veröffentlichung einer

  • LG Köln, 08.01.2009 - 29 S 67/08

    Unzulässige Fotoaufnahme des Saunabereichs einer Dachterasse

  • LG Mannheim, 14.07.2006 - 7 S 2/03

    Urheberrechtsschutz: Schutzfähigkeit einer Fotografie; unfreie Bearbeitung einer

  • LG Köln, 27.04.2016 - 28 O 379/15
  • LG Düsseldorf, 08.03.2006 - 12 O 34/05

    Verletzung der Urheberrechte eines Fotografen durch Nachstellen und Verbreiten

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 183/22
  • LG Köln, 01.08.2018 - 28 O 282/17
  • LG Köln, 01.06.2016 - 28 O 84/16

    Kein Unterlassungsanspruch gegen Veröffentlichung eines Buches über

  • OLG Köln, 25.11.2014 - 15 U 110/14

    Zulässigkeit der Presseberichterstattung über eine bislang nicht offenbarte

  • LG Köln, 28.10.2015 - 28 O 175/15

    Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Presseartikeln über das

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