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Rom II

   Kapitel II - Unerlaubte Handlungen (Art. 4 - 9)   
Gliederung
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Art. 8
Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums

(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.

(2) Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde.

(3) Von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht kann nicht durch eine Vereinbarung nach Artikel 14 abgewichen werden.

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Rechtsprechung zu Art. 8 Rom-II-VO

184 Entscheidungen zu Art. 8 Rom-II-VO in unserer Datenbank:

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Alle 184 Entscheidungen

Querverweise

Auf Art. 8 Rom-II-VO verweisen folgende Vorschriften:

    Rom-II-Verordnung (Rom-II-VO) 
      Ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen
        Art. 13 (Anwendbarkeit des Artikels 8)
Was ist das?

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