Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf die Haftung einer Person in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder der Organisationen, die deren berufliche Interessen vertreten, für Schäden, die aus bevorstehenden oder durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen entstanden sind, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Arbeitskampfmaßnahme erfolgen soll oder erfolgt ist.
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Rechtsprechung zu Art. 9 Rom-II-VO
5 Entscheidungen zu Art. 9 Rom-II-VO in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 17.08.2026 - 4 U 367/26
Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Abschaltvorrichtung; Annäherung; Arglist; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 17.08.2026 - 4 U 227/26
Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Abschaltvorrichtung; Annäherung; Arglist; ...
- OLG Braunschweig, 17.08.2026 - 4 U 227/26
- OLG Braunschweig, 30.06.2026 - 4 U 215/26
Schadensersatzansprüche eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den ...
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ...
- OLG Brandenburg, 05.05.2021 - 11 U 168/18
Schadensersatzanspruch eines Kleinkindes wegen Verbrennungen durch ein ...