Rom II

   Kapitel II - Unerlaubte Handlungen (Art. 4 - 9)   
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Textdarstellung

  

Art. 7
Umweltschädigung

Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Umweltschädigung oder einem aus einer solchen Schädigung herrührenden Personen- oder Sachschaden ist das nach Artikel 4 Absatz 1 geltende Recht anzuwenden, es sei denn, der Geschädigte hat sich dazu entschieden, seinen Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist.

Rechtsprechung zu Art. 7 Rom-II-VO

4 Entscheidungen zu Art. 7 Rom-II-VO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 7 Rom-II-VO verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union
            Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007
              Art. 46a (Umweltschädigungen)
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