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Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Umweltschädigung oder einem aus einer solchen Schädigung herrührenden Personen- oder Sachschaden ist das nach Artikel 4 Absatz 1 geltende Recht anzuwenden, es sei denn, der Geschädigte hat sich dazu entschieden, seinen Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist.
Rechtsprechung zu Art. 7 Rom-II-VO
4 Entscheidungen zu Art. 7 Rom-II-VO in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 15.04.2021 - 4 MK 1/20
Hinweisbeschluss
- OLG Brandenburg, 05.05.2021 - 11 U 168/18
Schadensersatzanspruch eines Kleinkindes wegen Verbrennungen durch ein ...
- LG Ingolstadt, 27.10.2023 - 81 O 3625/19
Ansprüche einer spanischen Klägerin wegen des Kaufs eines Diesel-Pkw im Rahmen ...
- EuGH, 05.07.2018 - C-27/17
flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle ...
Querverweise
Auf Art. 7 Rom-II-VO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union
- Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007
- Art. 46a (Umweltschädigungen)