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Rom II

   Kapitel IV - Freie Rechtswahl (Art. 14)   
Gliederung
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Art. 14
Freie Rechtswahl

(1) Die Parteien können das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll:

a) durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses;

oder
b) wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen, auch durch eine vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses frei ausgehandelte Vereinbarung.

Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben und lässt Rechte Dritter unberührt.

(2) Sind alle Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

(3) Sind alle Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen, so berührt die Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien nicht die Anwendung - gegebenenfalls in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form - der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

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Rechtsprechung zu Art. 14 Rom-II-VO

67 Entscheidungen zu Art. 14 Rom-II-VO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 14 Rom-II-VO verweisen folgende Vorschriften:

    Rom-II-Verordnung (Rom-II-VO) 
      Unerlaubte Handlungen
        Art. 6 (Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten)
        Art. 8 (Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums)
      Erwägungsgründe
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