Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BGH, 29.04.1970 - I ZR 30/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,305
BGH, 29.04.1970 - I ZR 30/69 (https://dejure.org/1970,305)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1970 - I ZR 30/69 (https://dejure.org/1970,305)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1970 - I ZR 30/69 (https://dejure.org/1970,305)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,305) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Urheberrechtsverletzung durch Aufführung einer Operette in geänderter Form - Möglichkeit der Änderung eines Werkes nach Treu und Glauben - Abschätzige Auffassung über die künstlerische Bedeutung eines Werkes oder der Werkgattung - Berufung auf einen überörtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Theater / Urheberrecht: Alle straffällig

Papierfundstellen

  • BGHZ 55, 1
  • NJW 1970, 2247
  • MDR 1971, 29
  • GRUR 1971, 35
  • afp 1971, 81
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.11.1957 - I ZR 83/56

    Sherlock Holmes

    Auszug aus BGH, 29.04.1970 - I ZR 30/69
    Daher wird bereits durch die Herstellung eines zur öffentlichen Vorführung bestimmten Films in die am Sprachwerk bestehenden Urheberrechte eingegriffen, wenn der Film sich in unfreier Weise an das Sprachwerk anlehnt (BGHZ 26, 53, 56 [BGH 15.11.1957 - I ZR 83/56] - Sherlock Holmes;… Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl. S. 218).
  • BGH, 18.03.1960 - I ZR 75/58

    Eisrevue II

    Auszug aus BGH, 29.04.1970 - I ZR 30/69
    Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Haftung der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Veranstalter bejaht, weil sie die Aufführungen angeordnet habe und für sie in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich sei (vgl. BGH GRUR 1956, 515 f - Tanzkurse; GRUR 1960, 606, 608 zu Nr. 111 - Eisrevue II).
  • BGH, 19.06.1956 - I ZR 104/54

    Erlaubnispflicht der Urheberberechtigten bei der Darbietung geschützter Musik bei …

    Auszug aus BGH, 29.04.1970 - I ZR 30/69
    Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Haftung der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Veranstalter bejaht, weil sie die Aufführungen angeordnet habe und für sie in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich sei (vgl. BGH GRUR 1956, 515 f - Tanzkurse; GRUR 1960, 606, 608 zu Nr. 111 - Eisrevue II).
  • BGH, 19.01.1962 - I ZR 71/60

    Im weißen Rößl

    Auszug aus BGH, 29.04.1970 - I ZR 30/69
    Ebenso, wie der Bühnenunternehmer für den Erwerb der Aufführungsrechte verantwortlich ist (BGH GRUR 1962, 256, 258 - im weissen Röss'l), obliegt ihm auch die Verantwortung dafür, daß bei Änderungen des Werkes der hier in Rede stehenden Art die Erlaubnis des Werkberechtigten eingeholt wird.
  • OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10

    Urheberrechtsverletzung: Ansprüche eines Miterben des Architekten des Stuttgarter …

    Rn. 55 c. Das Landgericht habe mit dem Interesse an der Modernisierung die diesem Abwägungskriterium zugrunde liegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs " Maske in Blau " (GRUR 1971, 35) in ihr Gegenteil verkehrt.

    Rn. 84 c. Soweit der Kläger dem Landgericht vorwerfe, es habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs " Maske in Blau " (GRUR 1971, 35) missverstanden und in ihr Gegenteil verkehrt, übersehe der Kläger, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar seien.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, sieht ein allgemeines urheberrechtliches Änderungsverbot (gegenüber den Nichtwerknutzungsberechtigten) in Anknüpfung an eine Formulierung des Reichsgerichts (RGZ 69, 242 [244]) vom Gesetz stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt und dessen Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts (…BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] - St. Gottfried ; vergleiche auch die praktisch identischen Formulierungen in BGH GRUR 1982, 107 [109] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (…BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231] - Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Rn. 133 c. Der sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und der des Eigentümers andererseits ergebende Konflikt ist durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im konkreten Einzelfall zu lösen wobei das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werks abzuwägen sind (plakativ: Erhaltungsinteresse versus Änderungsinteresse) (…BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 25] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Insoweit lassen sich aber keine starren und allgemeingültigen Regeln aufstellen, welche Änderungen zu gestatten sind; die Interessenabwägung kann zu einem engeren oder weiteren Freiheitsspielraum des Nutzers führen (BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ; Schulze NZBau 2007, 611 [613]).

    Deshalb ist zu fragen, ob das Werk in seinen wesentlichen Zügen verändert wird (BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Der Bundesgerichthof führt dazu bezüglich einer Operette aus, im Hinblick auf Realitäten (des aufführenden Theaters - räumliche Verhältnisse, Zusammensetzung des künstlerischen Personals) und einen Wandel des Publikumsgeschmacks bestünde ein Modernisierungsspielraum (BGH GRUR 1971, 35 [38] - Maske in Blau ).

  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 166/05

    St. Gottfried

    Es besagt, dass auch der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf (BGHZ 55, 1, 2 f. - Maske in Blau; 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).
  • LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10

    Teilabriss des Stuttgarter HBf zulässig

    aa) Die Rechtsprechung erkennt seit langem ein urheberrechtliches Änderungsverbot als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts an, das dem Urheberrecht als einer Herrschaftsmacht des schöpferischen Menschen über sein Gesamtwerk immanent ist und das dem Schutz der persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers dient, selbst darüber zu bestimmen, in welcher Gestalt sein geistiges Kind an die Öffentlichkeit treten soll (BGH, GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau; BGH GRUR 1974, 675, 676 - Schulerweiterung).

    Was nach Treu und Glauben zulässig ist, entzieht sich starren, allgemeingültigen Richtlinien und ist vielmehr durch eine Interessenabwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Urhebers und den verwertungsrechtlichen Interessen des Nutzungsberechtigten zu bestimmen (BGH, GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau).

    (1) Der Rang des in Frage stehenden Werkes ist ein wesentliches Kriterium der Interessenabwägung (vgl. BGH, GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau).

    Daher ist zu fragen, ob das Werk in seinen wesentlichen Zügen verändert wird (vgl. BGH, GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau).

    (1) Die höchstrichterliche Rechtsprechung neigt dazu, dem Nutzungsberechtigten bei der Veränderung eines älteren Werks einen Modernisierungsspielraum einzuräumen (für eine Operette vgl. BGH, GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau).

  • BGH, 09.11.2023 - I ZR 203/22

    E2 - Urheberpersönlichkeitsrechtliche Rechte gegen Entstellung und Anerkennung …

    Rn. 46 Soweit der Senat angenommen hat, dass die Interessen des Urhebers durch eine die künstlerische Konzeption berührende Veränderung besonders in Mitleidenschaft gezogen werden können, soweit der Urheber mit der veränderten Fassung seines Werks identifiziert und ihm auch eine Verfälschung der künstlerischen Konzeption zugerechnet wird, betrifft dies Änderungen, nach deren Vornahme das Werk aufgrund der fortbestehenden eigenschöpferischen Merkmale weiterhin als solches des Urhebers erkennbar bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1970 - I ZR 30/69, BGHZ 55, 1 [juris Rn. 57] - Maske in Blau: Aufführung eines Theaterstücks in geänderter Form;… Urteil vom 5. März 1971 - I ZR 94/69, GRUR 1971, 525 [juris Rn. 16] - Petite Jacqueline: künstlerisch abwertende kommerzielle Verwertung eines Teilausschnitts eines Lichtbildwerks auf einem Buchumschlag;… BGH, GRUR 1989, 106 [juris Rn. 17] - Oberammergauer Passionsspiele II: Veränderung von Bühnenbildern; BGH…, Urteil vom 1. Oktober 1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230 [juris Rn. 30] - Treppenhausgestaltung: Verschmelzung eines Werks der Baukunst mit einer Skulptur eines anderen Urhebers;… BGHZ 150, 32 [juris Rn. 46] - Unikatrahmen: Einfügung von Bildern in von Dritten bemalte Rahmen).
  • LG Hannover, 14.12.2020 - 18 O 74/19

    Klage gegen den Einbau des sogenannten Reformationsfensters in das mittlere …

    Es besagt, dass auch der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem Werk vornehmen darf (BGH, Urt. v. 19. März 2008 - I ZR 166/05 -, Rn. 23, juris unter Verweis auf BGHZ 55, 1, 2 f. - Maske in Blau; 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. April 1970 (GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau) bereits ausgeführt, daß sich keine starren, allgemeingültigen Richtlinien aufstellen ließen, welche Änderungen nach Treu und Glauben zu gestatten seien; die gebotene Interessenabwägung bei einem Widerstreit zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Urhebers und den verwertungsrechtlichen Interessen der Nutzungsberechtigten könne je nach dem Rang des in Frage stehenden Werks und dem vertraglich eingeräumten Verwertungszweck zu einem engeren oder weiteren Freiheitsspielraum des Nutzungsberechtigten bei Werkänderungen führen.

  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73

    Schulerweiterung

    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, besteht im Urheberrecht ganz allgemein ein grundsätzliches Änderungsverbot; es ist dem Urheberrecht als einer Herrschaftsmacht des schöpferischen Menschen über sein Geisteswerk immanent und dient dem Schutz der persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers darüber zu bestimmen, in welcher Gestalt seine Schöpfung an die Öffentlichkeit treten soll ( BGH GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau); der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, daß das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird (RGZ 79, 397, 399 - Freskogemälde).

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. April 1970 ( GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau) bereits ausgeführt, daß sich keine starren, allgemeingültigen Richtlinien aufstellen ließen, welche Änderungen nach Treu und Glauben zu gestatten seien; die gebotene Interessenabwägung bei einem Widerstreit zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Urhebers und den verwertungsrechtlichen Interessen der Nutzungsberechtigten könne je nach dem Rang des in Frage stehenden Werks und dem vertraglich eingeräumten Verwertungszweck zu einem engeren oder weiteren Freiheitsspielraum des Nutzungsberechtigten bei Werkänderungen führen.

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14

    Ansprüche eines Architekten wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Gebäude

    Rn. 68 Der sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und der des Eigentümers andererseits ergebende Konflikt ist durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im konkreten Einzelfall zu lösen, wobei das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werks abzuwägen sind (…vgl. BGH GRUR 2008, 985 Rdnr. 25 - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 (37) - Maske in Blau).

    So kann die Interessenabwägung zu einem engeren oder weiteren Freiheitsspielraum des Nutzers führen (vgl. BGH GRUR 1974, 675 (676) - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 (37) - Maske in Blau) und je nach Art der Werknutzung unterschiedlich ausfallen (vgl. BGH GRUR 1989, 108 - Oberammergauer Passionsspiele II).

    Zu berücksichtigen sind deshalb auch Modernisierungsinteressen des Eigentümers (vgl. BGH GRUR 1971, 35 (38), wo bezüglich einer Operette ausgeführt wurde, im Hinblick auf Realitäten (des aufführenden Theaters - räumliche Verhältnisse, Zusammensetzung des künstlerischen Personals) und einen Wandel des Publikumsgeschmacks bestünde ein Modernisierungsspielraum) und wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie zum Beispiel die Veränderung eines Flachdachs in ein geneigtes Dach nach aufgetretenen Wasserschäden (vgl. OLG München ZUM 1996, 165 (166) - Dachgauben).

  • LG Köln, 19.08.2021 - 14 O 487/18

    Intransparente Vertragsstrafenklauseln bei Lichtbildfotografien.

    Deshalb ist auch bei der gebotenen Interessenabwägung der Wille des Urhebers gegenüber dem des Werknutzers vorrangig und nur dann unbeachtlich, wenn unter Beachtung dieser Rechtsstellung die Verweigerung der Zustimmung zu Änderungen die Grenze der unzulässigen Rechtsausübung erreicht (Fromm/Nordemann, a.a.O., Rn. 22 mit Verweis auf BGH GRUR 1971, 35, 37 f. - Maske in Blau; so auch schon Kammerurteil vom 28.04.2016, Az. 14 O 283/15, unter Beteiligung des Klägers und des Beklagtenvertreters).
  • KG, 21.06.2005 - 5 U 15/05

    Urheberrecht: Mündliche Einwilligung in eine Werkänderung im Vorfeld des …

    Ihm muss vielmehr vom Urheber durch einen eigenen - wenn auch möglicherweise stillschweigend vorgenommenen - Rechtsakt die Befugnis zur Geltendmachung auch urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche erteilt werden (BGH, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung; ohne Problematisierung noch BGHZ 55, 1, 3 ff. - Maske in Blau).

    Verweigert der Urheber berechtigt - aus welchen Gründen auch immer - die Zustimmung zu einer solchen Bearbeitung, so hat der Aufführungsberechtigte diese Entscheidung zu achten (BGHZ 55, 1, 3 ff. - Maske in Blau).

    Innerhalb der Auslegung einer solchen Klausel sind - vergleichbar mit der Interessenabwägung bei § 39 Abs. 2 UrhG (vgl. BGHZ 55, 1, 3 ff. - Maske in Blau;… Schricker/Dietz, a.a.O., § 39 Rdn. 20;… Wandtke/Grunert, UrhG § 39 Rdn. 24, 27 ff.) - schlechthin untragbare Belastungen der Bühnen nicht zwingend Voraussetzung eines Bearbeitungsrechts.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die "Empörung" rechtlich, künstlerisch oder moralisch nach dem Maßstab der Kunstfreiheit aus Artikel 5 Abs. 3, S. 1 GG tatsächlich berechtigt ist (vgl. BGHZ 55, 1, 4 - Maske in Blau; GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung; GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsspiele II; GRUR 1982, 107, 109 - Kirchenraum - Innengestaltung).

    Denn die Begrenzung des Bearbeitungsrechts ist wesentlich auch ("... schon deshalb ...") darauf gestützt, dass das Publikum dem Autor das unter dessen Namen erscheinende Werk zurechnet, ohne in der Regel unterscheiden zu können, was Zutat oder Umgestaltung durch die Regie ist (BGHZ 55, 1, 4 f. - Maske in Blau).

  • OLG Brandenburg, 22.10.2024 - 6 U 58/22

    Darstellen des geplanten Abrisses eines Gebäudes und seine Ersetzung durch einen …

    (2) Für die Abwägung lassen sich keine starren, allgemeingültigen Richtlinien aufstellen, welche Änderungen nach Treu und Glauben zu gestatten sind (BGHZ 55, 1, Maske in Blau, juris Rn. 57).

    Es ist insoweit insbesondere zu prüfen, ob es zu einer den Urheber in seinen berechtigten urheberpersönlichkeitsrechtlichen Belangen entscheidenden Beeinträchtigung durch die Entstellung des Werks oder durch die Veränderung des Werks in seinen wesentlichen Zügen und in seinem wesentlichen künstlerischen Aussagegehalt kommt (BGH…, Urteil vom 31.05.1974 - I ZR 10/73, Schulerweiterung, juris Rn. 26; BGHZ 55, 1, Maske in Blau, juris Rn. 57), hingegen ist der Eingriff eher zu dulden, wenn Gesamtcharakter, Grundkonzeption und künstlerische Substanz des Werks erhalten bleiben.

    Die Pläne der Klägerin berühren deshalb bezogen auf das Gesamtensemble das Interesse der Beklagten, sich und ihrem Werk nicht fremde Gestaltungen zurechnen lassen zu müssen (vgl. BGH…, Urteil vom 01.10.1998 - I ZR 104/96, Treppenhausgestaltung, juris Rn. 30) und könnten in Konflikt geraten zu dem dem Urheberrecht als Herrschaftsmacht des schöpferischen Menschen über sein Geisteswerk immanenten Änderungsverbot, das dem Schutz der persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers dient, darüber zu bestimmen, in welcher Gestalt seine Schöpfung an die Öffentlichkeit treten soll und in welcher individuellen Gestaltung das von ihm geschaffene Werk der Mit- und Nachwelt zugänglich gemacht wird (BGHZ 55, 1 - Maske in Blau, juris Rn. 56;… BGHZ 62, 331 - Schulerweiterung, juris Rn. 24 RGZ 79, 397, 399 - Freskogemälde).

    (3) Anhand der vorgelegten Dokumentationen und auf Grundlage der Inaugenscheinnahme durch den Senat lässt sich nicht feststellen, dass der von der Klägerin beabsichtigte Abriss des T.-hauses zum Zwecke einer Neubebauung zu einer die Beklagten in ihren berechtigten urheberpersönlichkeitsrechtlichen Belangen entscheidend beeinträchtigenden Entstellung des Werks oder zu einer Veränderung des Gesamtwerks in seinen wesentlichen Zügen und in seinem wesentlichen künstlerischen Aussagegehalt führt (BGH…, Urteil vom 31.05.1974 - I ZR 10/73, Schulerweiterung, juris Rn. 26; BGHZ 55, 1, Maske in Blau, juris Rn. 57).

  • BGH, 13.10.1988 - I ZR 15/87

    Oberammergauer Passionsspiele II; Unzulässige Beeinträchtigung eines Werks durch …

  • OLG Köln, 12.06.2009 - 6 U 215/08

    Pferdeskulptur vor dem Aachener Hauptbahnhof: OLG Köln verwirft Berufungen des …

  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70

    Schutzfähige Bearbeitung eines verfassten Bühnenwerkes - Begriff der …

  • LG Hamburg, 22.10.2010 - 308 O 78/10

    Urheberrechtliche Zulässigkeit von redaktionellen Textänderungen

  • OLG Dresden, 16.05.2000 - 14 U 729/00

    Anspruch eines Opernregisseurs auf Unterlassung der Aufführung einer gegen seinen …

  • LG München I, 20.01.2005 - 7 O 6364/04

    Urheberrecht - Verletzung des Urheberrechts durch Umbau des geschützten Gebäudes

  • LG München I, 27.03.2008 - 7 O 4412/08

    Urheberrechtsverletzung: Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Veränderung …

  • LG Leipzig, 28.05.2004 - 5 O 2092/04

    Urheberrecht an Fußbodengestaltung?

  • OLG Frankfurt, 24.10.1985 - 6 U 69/85

    Untersagung der geplanten Änderung einer Dachkonstruktion wegen Verletzung …

  • LG Stuttgart, 29.01.2004 - 17 O 679/03

    Urheberrecht: Schutzfähigkeit der Revisionsfassung der Lutherbibel aus dem Jahre …

  • LG Leipzig, 23.02.2000 - 5 O 556/00
  • LG Leipzig, 08.02.2000 - 5 O 556/00
  • LG Kassel, 22.08.2000 - 9 O 2612/99

    Unterlassung einer Beseitigung der Freitreppe auf dem Kasseler Königsplatz; …

  • LG Tübingen, 15.10.1980 - 1 S 163/80
  • KG, 29.03.1985 - 5 U 2928/83

    Voraussetzungen eines Rückrufrechts wegen Nichtausübung; Anforderungen an die …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht