Rechtsprechung
| BGH, 03.10.1952 - I ZR 8/52 |
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Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1952, 1369
- MDR 1953, 26
- DB 1952, 948
- JR 1952, 472
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- RG, 30.09.1921 - II 573/20
Lieferungsvertrag; Rücktritt
Auszug aus BGH, 03.10.1952 - I ZR 8/52
Die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage versagt im allgemeinen, wenn der Schuldner seine Leistung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht rechtzeitig bewirkt und sich damit selbst in die Lage gebracht hat, nunmehr unter wesentlich veränderten und für ihn ungünstigen Umständen erfüllen zu müssen (Bestätigung der Rechtsprechung in RGZ 103, 3).Das Reichsgericht hat bereits in RGZ 103, 3 ausgesprochen, daß die Berufung auf § 242 BGB versage, wenn der Leistungspflichtige die Erfüllung seiner Schuld ohne gerechtfertigten Grund verzögert und es so selbst bewirkt hat; daß er nur noch unter den neuen, für ihn ungünstigen veränderten Verhältnissen erfüllen kann.
- BGH, 16.05.1951 - II ZR 61/50
Herabsetzung von Ruhegehältern. Vertragshilfe
Auszug aus BGH, 03.10.1952 - I ZR 8/52
Dem II. Zivilsenat (BGHZ 2, 150 [153]) kann daher insoweit zugestimmt werden, daß mindestens, in solchen Fällen, in denen, wie hier, eine Hilfsmaßnahme begehrt wird, die über die Möglichkeiten der Vertragshilfe hinausgeht, dem Schuldner der Einwand aus § 242 BGB im Prozeß nicht abgeschnitten werden kann. - BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50
Vermietung von Baugeräten. Mieterhaftung
Auszug aus BGH, 03.10.1952 - I ZR 8/52
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage - hier die Enteignung der Zuckerfabrik und Verarmung des Beklagten - kann nur dann zu einem Eingriff in die schuldrechtlichen Beziehungen der Parteien führen, wenn mit Rücksicht auf den Geschäftszweck das Festhalten an dem Vertrage dem Verpflichteten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (RGZ 160, 257 [265 ff]; 165, 193 [199]; OGHZ 4, 91 [96]; BGHZ 2, 176 [188]).
- BGH, 15.05.1952 - IV ZR 157/51
Erfüllung durch Banküberweisung
Auszug aus BGH, 03.10.1952 - I ZR 8/52
Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Schuld des Beklagten jedenfalls durch diesen Überweisungsversuch nicht getilgt worden ist (§ 270 Abs. 1 BGB; BGHZ 6, 121). - RG, 13.11.1940 - II 44/40
Ist bei einer bereits ins Leben getretenen offenen Handelsgesellschaft oder …
Auszug aus BGH, 03.10.1952 - I ZR 8/52
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage - hier die Enteignung der Zuckerfabrik und Verarmung des Beklagten - kann nur dann zu einem Eingriff in die schuldrechtlichen Beziehungen der Parteien führen, wenn mit Rücksicht auf den Geschäftszweck das Festhalten an dem Vertrage dem Verpflichteten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (RGZ 160, 257 [265 ff]; 165, 193 [199]; OGHZ 4, 91 [96]; BGHZ 2, 176 [188]). - BGH, 23.10.1951 - I ZR 15/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.10.1952 - I ZR 8/52
Des weiteren ist zu beachten, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage keineswegs immer zu einer völligen Befreiung des Schuldners zu führen braucht, daß vielmehr zunächst untersucht werden muß, ob die Schuldverbindlichkeit nicht der veränderten Sachlage angepasst werden kann (Urteil des Senats vom 23. Oktober 1951 - I ZR 15/51 - NJW 1952, 137 [BGH 23.10.1951 - I ZR 15/51] = JZ 1952, 145 = MDR 1952, 156 [BGH 23.10.1951 - I ZR 15/51] - Volkswagenfall). - RG, 05.04.1939 - II 155/38
1. Kann der alleinige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung …
Auszug aus BGH, 03.10.1952 - I ZR 8/52
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage - hier die Enteignung der Zuckerfabrik und Verarmung des Beklagten - kann nur dann zu einem Eingriff in die schuldrechtlichen Beziehungen der Parteien führen, wenn mit Rücksicht auf den Geschäftszweck das Festhalten an dem Vertrage dem Verpflichteten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (RGZ 160, 257 [265 ff]; 165, 193 [199]; OGHZ 4, 91 [96]; BGHZ 2, 176 [188]). - RG, 25.01.1941 - IV 281/40
1. Ist die Einwirkung auf einen fremden Willen durch Drohung, sofern das …
Auszug aus BGH, 03.10.1952 - I ZR 8/52
Von Rechts wegen ist zwar der Schuldner, weil er bei Geldüberweisungen die Überweisungsgefahr trägt, im Falle des Geldverlustes zur Doppelzahlung verpflichtet, im Rahmen der Prüfung nach § 242 BGB mußte sich hier aber die Frage stellen, ob dem Beklagten die nochmalige Zahlung auch dann noch zuzumuten ist, wenn er infolge seiner Vertreibung aus dem Osten alle nennenswerten Werte verloren hat und seine jetzige Wirtschaftslage die Zahlung nicht mehr gestattet, ohne daß seine Lebensgrundlagen ernstlich gefährdet werden (RGZ 166, 40).
- BGH, 19.04.1955 - I ZR 66/53
Rechtsmittel
Das Zahlungsverbot stellt sich zwar für die Beklagte als ein Zufall dar; wie aber der im Verzug befindliche Schuldner nach § 287 (vgl. auch § 848) BGB für die durch Zufall eintretende dauernde Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich ist, so hat er auch für die zeitweilige Unmöglichkeit einzustehen; er kann sich auf nachträgliches Eintreten eines Entschuldigungsgrundes nicht berufen (RG Warn 1921 Nr. 5; vgl. auch Urt. v. 3. Oktober 1952 - I ZR 8/52 - LM § 242 Bb - 9 = NJW 1952, 1369). - BGH, 13.01.1967 - V ZR 24/64
Übertragung eines Grundstücks - Bewilligung der Löschung einer Buchhypothek - …
Die Schätzung der Nutzungen, die die Beklagte seit Rechtshängigkeit gezogen hat, ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie die Verrechnung des Geldwertes der Nutzungen gegen die Verwendungen (vgl. RG JW 1928, 2437, 2438; BGH Urt. v. 20. Oktober 1952 - IV ZR 200/51, JR 1952, 472, 473;… Soergel/Siebert BGB 9. Aufl. § 1000 Rdn 9). - BGH, 07.07.1964 - V BLw 21/63
Rechtsmittel
Es handelt sich vor allen um die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1952 (I ZR 8/52, LM BGB § 284 Nr. 2 ), 16. Januar 1953 (I ZR 42/52, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 12 ), 22. April 1953 (II ZR 143/52, BGHZ 9, 273, 279 ), 14. Juli 1953 (V ZR 72/52, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 18 ), 30. September 1952 (I ZR 83/52, BGHZ 7, 238 ), 8. Oktober 1954 (I ZR 102/52, BGHZ 15, 27) und 13. Juni 1961 (VI ZR 215/60, JZ 1963, 129), die sich mit dem Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage und den hieraus zu ziehenden Rechtsfolgen befassen.
- BGH, 11.07.1956 - V ZR 5/55
Rechtsmittel
Es ist anerkannt, daß wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Schuldner nur frei wird, wenn ihm die Erfüllung nicht mehr zuzumuten ist, wenn ein Festhalten am Vertrage gegen Treu und Glauben verstößt (RGZ 158, 160 [175, 176]; 160, 257 [265 ff]; BGHZ 2, 176 [188, 189] = NJW 1951, 602), d.h. den Grundsätzen der Gerechtigkeit gröblich widerspricht (BGH Urteil vom 3. Oktober 1952 - I ZR 8/52, LindMöhr, abgedruckt Nr. 2 zu § 284 BGB = Nr. 9 zu § 242 Bb). - BGH, 10.10.1956 - V ZR 39/55
Rechtsmittel
Bei der Prüfung dieser Frage ist jeweils die individuelle Gestaltung des einzelnen Vertragsverhältnisses einschliesslich aller Begleitumstände zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 3.X.1952 I ZR 8/52, LM § 284 BGB Nr. 2 Bl. 2). - BGH, 17.10.1956 - V ZR 249/55
Rechtsmittel
In der Rechtsprechung (RG JW 1936, 987; HRR 1937 Nr. 1217; BGH vom 3. Oktober 1952, I ZR 8/52, Lind-Möhr BGB Nr. 2 zu § 284) ist allerdings anerkannt, daß derjenige, der durch eigenes Verschulden die Geschäftsgrundlage beseitigt hat, sich im allgemeinen auf deren Fortfall nicht berufen kann. - BGH, 29.04.1953 - II ZR 34/52
Rechtsmittel
Denn stets beschränkt sich die Wirkung des Wegfalls oder des Fehlens der Geschäftsgrundlage auf das, was zur Abwendung unerträglicher Folgen nach dem Gebot der Gerichtigkeit notwendig ist (BGH Urt. v. 3.10.1952 - I ZR 8/52).
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