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Rechtsprechung
   BGH, 28.01.1955 - I ZR 88/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,1001
BGH, 28.01.1955 - I ZR 88/53 (https://dejure.org/1955,1001)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1955 - I ZR 88/53 (https://dejure.org/1955,1001)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1955 - I ZR 88/53 (https://dejure.org/1955,1001)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1955, 390
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (4)

  • RG, 05.06.1935 - II 332/34

    1. Welche Voraussetzungen sind erforderlich für die Beseitigung der …

    Auszug aus BGH, 28.01.1955 - I ZR 88/53
    Anders wohl RGZ 148, 114.

    Das Kann auch nicht durch eine Bezugnahme auf die Grundsätze angegriffen werden, die das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Juni 1935 (RGZ 148, 114 ff) im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr aufgestellt hat.

  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

    Auszug aus BGH, 28.01.1955 - I ZR 88/53
    Seine Entscheidung könnte Gegenstand eines Revisionsangriffes nur sein, wenn sie von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wichtige Tatumstände ausser acht gelassen hat (BGHZ 14, 163 [167]).
  • RG, 15.03.1913 - VI 315/12

    Unterlassungsklage

    Auszug aus BGH, 28.01.1955 - I ZR 88/53
    Für die Frage der Wiederholungsgefahr kommt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (RGZ 82, 59 [63]; RG GRUR 1939, 867) entscheidend darauf an, ob die Gefahr noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bestanden hat.
  • RG, 23.03.1920 - II 468/19

    Warenzeichen; Unlauterer Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 28.01.1955 - I ZR 88/53
    Wenn die reichsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. auch RGZ 98, 267 [269]) etwa dahin verstanden werden müßte, dass eine solche Forderung aufgestellt werden sollte, würde ihr nicht beigetreten werden können (siehe auch OLG Hamburg GRUR 1950, 87 [90]).
  • BGH, 25.05.1962 - I ZR 181/60

    Rechtsmittel

    Es ist zwar nicht auszuschließen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten der Meinung war, zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr bezüglich des Unterlassungsanspruchs bedürfe es regelmäßig eines Eingeständnisses der Unrichtigkeit der zu unterlassenden Behauptungen, daß er also insoweit noch der strengeren, vom Bundesgerichtshof aufgegebenen Rechtsprechung des Reichsgerichts gefolgt ist (vgl. BGH GRUR 1955, 390, 391).

    In aller Regel räumt ein mit der Zusage einer angemessenen Vertragsstrafe verbundenes Unterlassungsversprechen die Wiederholungsgefahr aus (BGH GRUR 1955, 390, 391).

  • BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70

    Teerspritzmaschinen

    Regelmäßig bedarf es einer verbindlichen und eindeutigen, durch eine angemessene Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsverpflichtung (BGH GRUR 70, 558, 559 - Sanatorium), wobei allerdings der Umstand, daß der Verletzer an seinem abweichenden Rechtsstandpunkt festhält, einer Ausräumung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht entgegensteht (BGH GRUR 55, 390, 392 - Schraubenmuttern; 67, 362, 367 - Spezialsalz I).
  • BGH, 07.06.1982 - VIII ZR 139/81

    Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Vertrieb fabrikneuer …

    Mit dem Berufungsgericht ist deshalb davon auszugehen, daß die Verpflichtungserklärung eindeutig formuliert sein muß und keine Einschränkungen oder Bedingungen verträgt, die die Reichweite der Erklärung von Anfang an oder aufgrund einer später eintretenden Bedingung zweifelhaft erscheinen lassen könnten (vgl. für die ähnliche Sach- und Rechtslage im Wettbewerbsrecht BGH, Urteile vom 28. Januar 1955-I ZR 88/53 - GRUR 1955, 390 - und vom 12. Juli 1963 - Ib ZR 174/61 - LM UWG § 1 Nr. 128 = GRUR 1964, 82, 86 unter II 2 b).
  • BGH, 27.09.1955 - I ZR 3/54

    Rechtsmittel

    Die Frage der Wiederholungsgefahr ist, wie der Senat mehrfach betont hat (vgl. BGHZ 14, 163 [167]; Urt v. 28. Januar 1955 - I ZR 88/53 - Lindenmaier-Möhring § 823 BGB (Ag) Nr. 1 = GRUR 1955, 390 ff) eine Tatfrage und unterliegt daher in erster Linie dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.

    Wenngleich zur Verneinung dieser Gefahr nicht gefordert werden kann, daß die Beklagte den Rechtsstandpunkt ihres Gegners innerlich billigen und die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungsweise für die Vergangenheit anerkennen muß (Urteil vom 28. Januar 1955 - I ZR 88/53 a.a.O. = GRUR 1955, 390 ff), so ist es doch andererseits erforderlich, daß bei Anlegung eines objektiven Maßstabes der Gegner dagegen gesichert erscheint, für die Zukunft eine Wiederholung der bisherigen Werbung befürchten zu müssen.

  • OLG Karlsruhe, 01.09.1972 - 10 U 137/72

    Beseitigungsanspruch bei Verletzung des Namensrechts durch unbefugten Gebrauch …

    Im Wettbewerb wird vielfach ein strafbewehrtes Versprechen, die beanstandete Verletzungshandlung in Zukunft zu unterlassen, die Wiederholungsgefahr beseitigen (vgl. BGH in GRUR 1955 S. 390, 391 und NJW 1962 S. 1390, 1392 [BGH 25.05.1962 - I ZR 181/60] ) [BGH 25.05.1962 - I ZR 181/60] .
  • BGH, 13.07.1959 - I ZR 96/58

    Rechtsmittel

    Vielmehr kann ein durch einen Wettbewerbsverstoß Verletzter in der Regel bloß dadurch klaglos gestellt werden, daß der Verletzer sich unter Übernahme eines Strafgedinges zur Unterlassung verpflichtet oder daß er seine Unterlassungspflicht im Prozeß anerkennt (BGH in GRUR 1955, 390 = JZ 1955, 245).
  • BGH, 17.01.1956 - I ZR 98/54

    Rechtsmittel

    Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BGH GRUR 1955, 390 [397]), ist die Frage der Wiederholungsgefahr eine Tatfrage und unterliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.
  • LG Düsseldorf, 09.02.2012 - 4b O 279/10

    Fassung für Zweistiftlampen II

    Die Beklagte ist ihrer Beweislast, dass weitere Verletzungshandlungen in Form des Gebrauchens und Besitzens nicht drohen, die vermutete Wiederholungsgefahr mithin beseitigt ist (vgl. BGH GRUR 55, 390 - Schraubenmutterpresse), nicht hinreichend nachgekommen.
  • BGH, 24.05.1967 - Ib ZR 106/65

    Herstellung von Ölfeuerungsanlagen - Anspruch auf Schadensersatz - Verstoß gegen …

    Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Unterlassungsanspruch bedingungslos anerkennen und seine Verteidigung auf das Leugnen einer Wiederholungsgefahr beschränken müssen , erscheint allerdings übersteigert und findet in der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (LM Nr. 1 zu § 823 (Ag) BGB = GRUR 1955, 390 - Spezialpresse) keine Stütze.
  • BGH, 27.03.1963 - Ib ZR 146/61

    Rechtsmittel

    Zu Recht hebt die Revision hervor, daß in Wettbewerbsstreitigkeiten die einmal begründete Wiederholungsgefahr in der Regel nur durch die Abgabe einer durch Strafgedinge gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden kann (vgl. u.a. BGH Lindenmaier-Möhring Nr. 41 zu § 3 UWG - Werbung mit Mitgliederzahlen; BGH Lindenmaier-Möhring Nr. 11 zur ZugabeVO - Modenschau; GRUR 1955, 390 - Spezialpresse; GRUR 1957, 342 - Underberg).
  • BGH, 31.10.1956 - V ZR 153/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.06.1956 - I ZR 144/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.06.1962 - I ZR 51/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.12.1956 - I ZR 40/55

    Rechtsmittel

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