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   OLG Düsseldorf, 16.05.2002 - I-13 U 2/02   

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https://dejure.org/2002,16827
OLG Düsseldorf, 16.05.2002 - I-13 U 2/02 (https://dejure.org/2002,16827)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2002 - I-13 U 2/02 (https://dejure.org/2002,16827)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - I-13 U 2/02 (https://dejure.org/2002,16827)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Ausmaß der Aufsichtspflicht von Pflegepersonal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 611 § 276 (a.F.) § 280 (n.F.)
    Inhalt und Umfang der Obhutspflichten des Pflegepersonals in Pflegeheimen

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 19.01.2006 - 1 U 102/04

    Sturz eines Heimbewohners: Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung des

    Die Beklagte traf als Heimträgerin eine vertragliche Nebenpflicht und eine inhaltlich kongruente deliktische Pflicht, Frau A als Bewohnerin vor vermeidbaren Verletzungen zu schützen, und zwar auch vor solchen, die sie sich aufgrund ihrer physischen oder psychischen Defekte selbst zuzufügen drohte (vgl. BGH NJW 2005, 1937; OLG Düsseldorf ZfSch 2003, 278 f.; OLG Koblenz VersR 2003, 907 f. [juris-Rn. 10 f.]; OLG Schleswig, Urt. v. 27.9.2001 - 11 U 142/00; OLG Dresden VersR 2001, 520 f. [juris-Rn. 5]; für psychiatrische Krankenhäuser BGH VersR 2000, 1240 f. [juris-Rn. 8]; OLG Braunschweig VersR 1985, 576 f.; für ein Kind in einem Krankenhaus OLG Köln OLGR 1994, 81).

    Die Sicherungsanforderungen haben sich an der konkreten Befindlichkeit des Bewohners auszurichten (vgl. OLG Düsseldorf ZfSch 2003, 278; OLG Hamm VersR 2003, 73 f.), über die sich der Heimträger unterrichten muss, um seine Pflichten erfüllen zu können.

    Außerdem sind die Grundrechte des Heimbewohners zu achten, insbesondere Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. OLG Düsseldorf ZfSch 2003, 278, 279; OLG Koblenz VersR 2003, 907 f. [juris-Rn. 12]).

  • AG Brandenburg, 30.10.2014 - 31 C 106/13

    Zur Haftung des Trägers eines Altenheims bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass mit unvernünftigen Verhaltensweisen der Streitverkündeten während des Aufenthalts vor dem Haupteingang des Seniorenheimes zu rechnen war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2002, Az.: I-13 U 2/02, u. a. in: ZfSch 2003, Seiten 278 f.).
  • AG Brandenburg, 29.10.2014 - 31 C 106/13
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass mit unvernünftigen Verhaltensweisen der Streitverkündeten während des Aufenthalts vor dem Haupteingang des Seniorenheimes zu rechnen war ( OLG Düsseldorf , Urteil vom 16.05.2002, Az.: I-13 U 2/02, u. a. in: ZfSch 2003, Seiten 278 f. ).
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