Rechtsprechung
| BGH, 15.10.2009 - VII ZR 237/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
GG Art. 103 Abs. 1
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verstoß des Gerichts gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör wegen des Absehens von einer Beweiserhebung über das Verständnis von Vertragsklauseln
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Verstoß des Gerichts gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör wegen des Absehens von einer Beweiserhebung über das Verständnis von Vertragsklauseln - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verweigerte Beweisaufnahme kann Grundrechtsverletzung sein!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Verweigerte Beweisaufnahme kann Grundrechtsverletzung sein! (IBR 2010, 242)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- IBR 2010, 242
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Düsseldorf, 28.02.2014 - 22 U 112/13
Keine Baugenehmigung: Bauzeit wird zugunsten des Auftragnehmers verlängert!
Unverschuldete Leistungshindernisse, die - wie hier - zwischen Vertragsschluss und Ende der vertraglich vorgesehenen Leistungszeit eintreten, entlasten den Auftragnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011, VII ZR 53/10, NJW 2011, 2120, dort Rn 16; BGH, Urteil vom 15.10.2009, VII ZR 237/08, IBR 2010, 242; BGH, Urteil vom 10.05.2007, VII ZR 226/05, BauR 2007, 1404; BGH, Urteil vom 12.07.2006, X ZR 157/05, NJW 2006, 3271; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 11.10.1995, 25 U 70/95, NJW-RR 1996, 1364; Staudinger/Löwisch-Feldmann, BGB, Neubearb. - KG, 04.12.2014 - 27 U 4/10
"Pauschalierter Schadensersatz" ist verschuldensabhängig zu zahlen!
Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZR 237/08 - das Urteil des 21. Zivilsenats gemäß § 544 Abs. 1 ZPO insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von 297.454,33 Euro nebst Zinsen verurteilt worden sind und die Widerklage in Höhe von 96.365,33 Euro nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
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