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   BGH, 22.02.2011 - II ZR 158/09   

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https://dejure.org/2011,1812
BGH, 22.02.2011 - II ZR 158/09 (https://dejure.org/2011,1812)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2011 - II ZR 158/09 (https://dejure.org/2011,1812)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2011 - II ZR 158/09 (https://dejure.org/2011,1812)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 670 BGB, § 713 BGB
    BGB-Gesellschaft: Aufwendungsersatzanspruch eines Gesellschafters vor der Auseinandersetzung der Gesellschaft

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 713, 670
    Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs eines GbR-Gesellschafters bereits vor Auseinandersetzung der Gesellschaft, ggf. auch gegen Mitgesellschafter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatz von für erforderlich gehaltenen Aufwendungen eines Gesellschafters einer GbR durch die Gesellschaft bereits vor Auseinandersetzung der Gesellschaft; Inanspruchnahme von Mitgesellschaftern auf Aufwendungsersatz bei Mittellosigkeit der Gesellschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesellschafterhaftung; Aufwendungsersatzanspruch für Gesellschaftsverbindlichkeiten vor Auseinandersetzung; notleidende Immobilien-GbR; Aufwendungen des Gesellschafters

  • Betriebs-Berater

    Zum Aufwendungsersatzanspruch des Gesellschafters einer GbR

  • rewis.io

    BGB-Gesellschaft: Aufwendungsersatzanspruch eines Gesellschafters vor der Auseinandersetzung der Gesellschaft

  • ra.de
  • rewis.io

    BGB-Gesellschaft: Aufwendungsersatzanspruch eines Gesellschafters vor der Auseinandersetzung der Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 670; BGB § 713
    Ersatz von für erforderlich gehaltenen Aufwendungen eines Gesellschafters einer GbR durch die Gesellschaft bereits vor Auseinandersetzung der Gesellschaft; Inanspruchnahme von Mitgesellschaftern auf Aufwendungsersatz bei Mittellosigkeit der Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    BGB-Gesellschaft: Aufwendungsersatzanspruch eines Gesellschafters vor der Auseinandersetzung der Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufwendungsersatzansprüche gegen GbR-Gesellschafter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungsersatzanspruch des BGB-Gesellschafters vor Auseinandersetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bereits vor der Auseinandersetzung einer GbR können Gesellschafter erforderliche Aufwendungen ersetzt verlangen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Aufwendungsersatzanspruch des Gesellschafters einer GbR

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haufe.de (Kurzinformation)

    GbR: Aufwendungsersatz auch schon vor Auflösung

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Aufwendungsersatzanspruch eines GbR-Gesellschafters

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Aufwendungsersatz für Geschäftsführungsmaßnahmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    GbR: Wann können Aufwendungsersatzansprüche gegen Gesellschafter geltend gemacht werden? (IMR 2011, 1017)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1730
  • ZIP 2011, 809
  • MDR 2011, 739
  • NZM 2011, 759
  • WM 2011, 765
  • BB 2011, 1025
  • DB 2011, 932
  • NZG 2011, 502
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.07.1979 - II ZR 132/78

    Voraussetzungen für den Gesamtschuldnerausgleich - Anforderungen an Ansprüche von

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - II ZR 158/09
    Der Gesellschafter kann allerdings gegen seine Mitgesellschafter - beschränkt auf deren Verlustanteil - Rückgriff nehmen, wenn er aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282; Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394).

    Es genügt vielmehr, dass der Gesellschaft - wie hier - freie Mittel nicht zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282).

  • BGH, 03.04.2006 - II ZR 40/05

    Durchsetzung von Ansprüchen eines Gesellschafters aus einem Dienstvertrag in der

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - II ZR 158/09
    Zwar würde die Auflösung der Gesellschaft dazu führen, dass die Gesellschafter die ihnen gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen könnten, diese Ansprüche vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen wären (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 17 m.w.N.).
  • BGH, 17.12.2001 - II ZR 382/99

    Rückgriffsanspruch des einen Gesellschaftsgläubiger befriedigenden Kommanditisten

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - II ZR 158/09
    Der Gesellschafter kann allerdings gegen seine Mitgesellschafter - beschränkt auf deren Verlustanteil - Rückgriff nehmen, wenn er aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282; Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394).
  • BGH, 27.11.1963 - VIII ZR 142/62
    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - II ZR 158/09
    Denn unter einem Metageschäft ist regelmäßig eine Verbindung zu verstehen, die zwei oder mehrere Personen in der Absicht, einen untereinander zu teilenden Gewinn zu erzielen, auf gewisse Zeit zur Ausführung einer unbestimmten Anzahl von Umsatzgeschäften eingehen, die auf gemeinschaftliche Rechnung, nach außen aber von jedem Teilhaber im eigenen Namen geschlossen werden (BGH, Urteil vom 27. November 1963 - VIII ZR 142/62, BB 1964, 12, ähnlich Staudinger/Habermeier, BGB, Neubearb. 2003, Vorbem. zu §§ 705-740 Rn. 65; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., Vor § 705 Rn. 72; Soergel/Hadding, BGB, 12. Aufl., Vor § 705 Rn. 46).
  • BGH, 29.09.2020 - II ZR 112/19

    Die Forderung der GbR gegen ihren Gesellschafter - und die Inkassozession

    Den Gesellschaftern, die einen Gläubiger befriedigt haben, steht gegebenenfalls ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB gegen die anderen Gesellschafter zu (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - II ZR 403/13, BGHZ 207, 54 Rn. 17 für die Publikums-Kommanditgesellschaft; Urteil vom 22. Februar 2011 - II ZR 158/09, ZIP 2011, 809 Rn. 11; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Rn. 14).
  • OLG Naumburg, 26.05.2015 - 12 U 1/15

    Besitz-GbR: Anspruch auf Mitwirkung eines Gesellschafters an einer

    Sie gehen vielmehr bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit dem Versprechen ihrer jeweiligen Beiträge begrenzte Verpflichtungen ein, die der Geschäftsführer nicht einseitig erweitern darf (z. B. BGH NJW 2011, 1730 m. w. Nachw.).

    Sie wären vielmehr allenfalls unselbständige Rechnungsposten in einer Auseinandersetzungsbilanz (z. B. BGH ZIP 2006, 994; BGH NJW 2011, 1730).

    Denn hinsichtlich der Ansprüche auf vermögenswerte Leistung kann er eine Befriedigung aus dem Privatvermögen der Mitgesellschafter weder während des Bestehens der Gesellschaft, noch im Rahmen einer Auseinandersetzung dieser Gesellschaft beanspruchen, da es sich um eine Gesamthandverpflichtung handelt, die in erster Linie aus dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen zu tilgen wäre (z. B. BGH NJW 2011, 1730).

    Gegen seinen Mitgesellschafter könnte er daher - beschränkt auf dessen Verlustanteil - allenfalls dann Rückgriff nehmen, wenn er aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen kann (z. B. BGH WM 2011, 765).

  • OLG München, 04.02.2015 - 7 U 2177/14

    Eine unberechtigte Insolvenzantragstellung stellt eine Verletzung der

    Während des Bestehens der Gesellschaft kann jeder Gesellschafter den Ersatz von Aufwendungen (hierzu gehört auch - wie hier - die Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten) verlangen (BGH v. 22.02.2011 - II ZR 158/09, Rn. 11); dieser Anspruch richtet sich aber gegen die Gesellschaft, nicht - wie hier geltend gemacht - gegen die Gesellschafter.
  • OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung eines Kommanditisten für

    Dies bedeute allerdings nicht, dass die subsidiäre Haftung nur eingreife, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen könne, es genüge vielmehr, wenn der Gesellschaft zur Bezahlung frei verfügbare Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH NJW 1980, 339, juris Rz. 12; BGH NJW 2011, 1730, juris Rz. 13).
  • OLG Köln, 28.12.2012 - 18 U 48/12

    Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung aufgrund Rückzahlung der Einlage

    Soweit es um einen Aufwendungsersatzanspruch (etwa aus § 110 HGB) oder einen Ausgleichsanspruch (§ 426 BGB) geht, der aus der Befriedigung von Gesellschaftsschulden durch einen Gesellschafter herrührt, ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Regressanspruch gegen den Mitgesellschafter nur besteht, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den Regressanspruch zu erfüllen (BGH, Urteile vom 2.7.1962- II ZR 204/60, iuris Rdn. 8 ff., abgedruckt in BGHZ 37, 299 ff., vom 2.7.1979 - II ZR 132/78, iuris Rdn. 12, abgedruckt in NJW 1980, 339 f.; vom 17.12.2001 - II ZR 382/99, iuris Rdn. 14, abgedruckt in NJW-RR 2002, 455 f., und vom 22.2.2011, iuris Rdn. 13, abgedruckt in NJW 2011, 1730 ff.).
  • OLG Koblenz, 21.12.2015 - 3 U 891/15

    Insolvenzanfechtung der Rückzahlung eines Darlehens

    Dabei gehen in der Absicht, einen untereinander zu teilenden Gewinn zu erzielen, zwei oder mehrere Personen auf gewisse Zeit zur Ausführung von Umsatzgeschäften, die auf gemeinschaftliche Rechnung, nach außen aber von jedem Teilhaber in eigenem Namen geschlossen werden, eine Verbindung ein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: II ZR 158/09, NJW 2011, 1730, 1731, Rn. 10; MüKo-Ulmer/Schäfer, BGB , 6. Aufl., Vorb. Rn. 72).
  • OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung eines Kommanditisten für

    Dies bedeute allerdings nicht, dass die subsidiäre Haftung nur eingreife, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen könne, es genüge vielmehr, wenn der Gesellschaft zur Bezahlung frei verfügbare Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH NJW 1980, 339, juris Rz. 12; BGH NJW 2011, 1730, juris Rz. 13).
  • OLG Koblenz, 26.01.2016 - 3 U 891/15

    Insolvenzanfechtung der Rückzahlung eines Darlehens

    Eine Metaverbindung wird regelmäßig definiert als eine Verbindung zwischen zwei oder mehreren Personen zu dem Zweck, während der Vertragsdauer eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Umsatz- oder Anschaffungsgeschäften im Namen des jeweils handelnden Metisten, aber auf gemeinsame Rechnung einzugehen und den Gewinn hieraus zu teilen (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: II ZR 158/09, NJW 2011, 1730, 1731; Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 3. Aufl., vor § 705 Rn. 52; Schücking, in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, § 4 Rn. 34; MüKo-Ulmer/Schäfer, BGB , 6. Aufl., Vorbem. Rn. 72).
  • OLG Hamm, 03.12.2012 - 8 U 8/12

    Haftung der Kommanditisten einer Publikums-KG gegenüber der persönlich haftenden

    Der BGH hat es in seinen Entscheidungen zu der Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen - etwa aus §§ 713, 670 BGB oder § 110 HGB - durch einen Gesellschafter gegen einen Mitgesellschafter für dessen Inanspruchnahme für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, dass die Gesellschaft zur Erfüllung der Forderung nicht bereit oder in der Lage ist (BGH NJW-RR 2002, 455 f.; NJW 2011, 1730 ff.).
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