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   BGH, 03.06.2014 - II ZR 34/13   

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https://dejure.org/2014,22977
BGH, 03.06.2014 - II ZR 34/13 (https://dejure.org/2014,22977)
BGH, Entscheidung vom 03.06.2014 - II ZR 34/13 (https://dejure.org/2014,22977)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 2014 - II ZR 34/13 (https://dejure.org/2014,22977)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 EGV 1346/2000, § 3 InsO, § 19a ZPO, § 43 Abs 3 GmbHG, § 64 S 1 GmbHG
    Internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte: Klage des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH gegen früheren GmbH-Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung der internationalen Zuständigkeit eines Landgerichts als Revisionsgrund

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats für alle Klagen des Insolvenzverwalters gegen eine Partei mit Wohnsitz in EU-Drittstaat

  • zvi-online.de

    EuInsVO Art. 3 Abs. 1
    Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats für alle Klagen des Insolvenzverwalters gegen eine Partei mit Wohnsitz in EU-Drittstaat

  • rewis.io

    Internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte: Klage des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH gegen früheren GmbH-Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuInsVO Art. 3 Abs. 1
    Begründung der internationalen Zuständigkeit eines Landgerichts als Revisionsgrund

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Schweizer Geschäftsführer einer insolventen deutchen GmbH - und der Gerichtsstand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1986
  • NZI 2014, 881
  • WM 2014, 1766
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.01.2014 - C-328/12

    Schmid - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus BGH, 03.06.2014 - II ZR 34/13
    Seit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Januar 2014 (ZIP 2014, 181) ist klargestellt, dass auch in diesem Fall das Landgericht Lübeck für die Klage international zuständig wäre, so dass die Urteile der Vorinstanzen jedenfalls im Ergebnis richtig sind und die dargestellte Streitfrage sich nicht (mehr) als entscheidungserheblich und damit klärungsfähig erweist.

    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf eine Vorlage des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, ZIP 2012, 1467) mit Urteil vom 16. Januar 2014 (ZIP 2014, 181) für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen Wohnsitz ebenfalls in der Schweiz hatte, entschieden, dass das angerufene deutsche Gericht nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zuständig ist.

    Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO verlange nicht, dass der zu entscheidende Sachverhalt Anknüpfungspunkte zu zwei oder mehreren Mitgliedstaaten aufweise, und auch der Sinn und Zweck der Verordnung, die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung, und speziell das Ziel des Art. 3 EuInsVO, die Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Zuständigkeit und damit die Rechtssicherheit zu fördern, erfassten jeden grenzüberschreitenden Sachverhalt (EuGH, ZIP 2014, 181 Rn. 25 ff.).

    Dass der Drittstaat, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz habe, eine Entscheidung des nach den oben genannten Grundsätzen zuständigen Gerichts mangels Bindungswirkung der Verordnung unter Umständen nicht anerkenne und vollstrecke, stehe nicht entgegen, da zumindest die anderen Mitgliedstaaten das Urteil anerkennen und vollstrecken könnten, insbesondere wenn sich ein Teil des Vermögens des Beklagten im Gebiet eines dieser Staaten befinde (EuGH, ZIP 2014, 181 Rn. 36 ff.).

  • BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften:

    Auszug aus BGH, 03.06.2014 - II ZR 34/13
    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf eine Vorlage des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, ZIP 2012, 1467) mit Urteil vom 16. Januar 2014 (ZIP 2014, 181) für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen Wohnsitz ebenfalls in der Schweiz hatte, entschieden, dass das angerufene deutsche Gericht nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zuständig ist.

    Der Bundesgerichtshof ist dem mit Urteil vom 27. März 2014 (IX ZR 2/12, juris Rn. 6 f.) gefolgt.

    Nimmt man mit der Revision an, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 64 Satz 1 und § 43 Abs. 3 GmbHG ebenso wie eine Insolvenzanfechtungsklage als Konkurs- bzw. Insolvenzsache einzuordnen ist, führt dies vorliegend zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und in analoger Anwendung von § 19a ZPO i.V.m. § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck als am Ort des für das Verfahren zuständigen Insolvenzgerichts belegenen sachlich zuständigen Landgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12, juris Rn. 8).

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06

    Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 03.06.2014 - II ZR 34/13
    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. Mai 2009 (IX ZR 39/06, ZIP 2009, 1287 Rn. 11 ff.) aus den genannten Vorschriften eine örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für Insolvenzanfechtungsklagen hergeleitet, wenn nach europäischem Recht für Anfechtungsklagen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist.
  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 264/95

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

    Auszug aus BGH, 03.06.2014 - II ZR 34/13
    b) Die gegebene internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte läuft auch nicht deshalb leer, weil es an einer örtlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts fehlen könnte (vgl. zu der deshalb bestehenden ausnahmsweisen Prüfungskompetenz in der Revisionsinstanz: BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 129 f.).
  • OLG Hamburg, 16.02.2022 - 12 U 12/18

    Insolvenzanfechtung: Inkongruente Zahlungen eines Insolvenzschuldners aufgrund

    Aus der internationalen Zuständigkeit für das in Deutschland anhängige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 EUInsVO (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren) folgt als Annexkompetenz die Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen, auch wenn der Anfechtungsgegner - hier die Beklagte - seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 27.03.2014, IX ZR 2/12 - juris; BGH Beschluss vom 03.06.2014, II ZR 34/13 - juris; EuGH, Urteil vom 12.02.2009, C-339/07 - juris).
  • LG Frankfurt/Main, 07.03.2019 - 23 O 321/18
    Für die vorstehende Auffassung spricht auch, dass der BGH in einem derartigen Fall, in dem eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestand, der Geschäftsführer seinen Wohnsitz aber im Ausland hatte, die örtliche Zuständigkeit des deutschen Gerichts auf eine Analogie zu - dem an sich nicht einschlägigen, vgl. oben - § 19a ZPO gestützt hat (BGH WM 2014, 1766 [BGH 03.06.2014 - II ZR 34/13] Rn. 7 f.), statt unmittelbar § 29 Abs. 1 ZPO anzuwenden, was weit näher gelegen hätte, würde diese Norm solche Fälle erfassen.
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