Rechtsprechung
BGH, 07.05.2019 - II ZR 5/17 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 Abs 1 S 1 WGÜbfG
- IWW
§ 262 BGB, §§ 262 ff. BGB, § 315 BGB, §§ 263, 264 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Ausscheiden eines als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannten Unternehmens aus Prüfungsverband; Verpflichtungen des Unternehmens nach dem Ausscheiden aus dem Prüfungsverband; Voraussetzungen einer fortbestehenden Zahlungspflicht gegenüber dem Verband; Erbringen ...
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
WGÜbfG § 3 Abs. 1 Satz 1
Zur Beteiligung eines aus Prüfungsverband ausgeschiedenen gemeinnützigen Wohnungsunternehmens an der Erfüllung von Versorgungszusagen dieses Prüfungsverbands - Wolters Kluwer
Ausscheiden eines als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannten Unternehmens aus Prüfungsverband; Verpflichtungen des Unternehmens nach dem Auss...
- rewis.io
Ausscheiden eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens aus dem Prüfungsverband: Voraussetzungen einer fortbestehenden Zahlungspflicht gegenüber dem Verband
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WGÜbfG § 3 Abs. 1 S. 1
- rechtsportal.de
WGÜbfG § 3 Abs. 1 S. 1
Ausscheiden eines als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannten Unternehmens aus Prüfungsverband; Verpflichtungen des Unternehmens nach dem Ausscheiden aus dem Prüfungsverband; Voraussetzungen einer fortbestehenden Zahlungspflicht gegenüber dem Verband; Erbringen ... - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Beteiligung eines aus Prüfungsverband ausgeschiedenen gemeinnützigen Wohnungsunternehmens an Erfüllung von Versorgungszusagen dieses Prüfungsverbands
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Ausscheiden gemeinnützigen Wohnungsunternehmens aus Prüfungsverband: anteiliger Beitrag zu Versorgungspflichten des Verbands
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das gemeinnützige Wohnungsunternehmen - und die Versorgungszusagen des früheren Verbandes
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 18.03.2016 - 10 O 81/14
- OLG Celle, 12.12.2016 - 20 U 18/16
- BGH, 07.05.2019 - II ZR 5/17
Papierfundstellen
- NJW-RR 2019, 1158
- ZIP 2019, 1164
- MDR 2019, 815
- NZM 2019, 688
- WM 2019, 1137
- DB 2019, 1438
- NZG 2019, 1185
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
Auszug aus BGH, 07.05.2019 - II ZR 5/17
bb) Die Begründung des Gesetzes (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 19. April 1988, BT-Drucks. 11/2157, S. 1, 209, 212; gleichlautend der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. Mai 1988, BT-Drucks. 11/2226, S. 5) und der hierdurch verdeutlichte Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, entscheidend gegen eine nur subsidiäre Unterstützungspflicht des ausgeschiedenen Mitglieds.Diese Finanzierungsleistung des Verbandes haben ausgeschiedene Mitglieder anteilig mitzutragen, wie die Gesetzesbegründung(BT-Drucks. 11/2157, S. 212) bestätigt.
- BGH, 29.05.1956 - VI ZR 205/55
Rechtsmittelkosten nach Grundurteil
Auszug aus BGH, 07.05.2019 - II ZR 5/17
Dass das Landgericht ein Grundurteil erlassen hat, über dessen Fortbestand in den Rechtsmittelverfahren gestritten wurde, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1956 - VI ZR 205/55, BGHZ 20, 397; Urteil vom 27. April 1970 - III ZR 49/69, BGHZ 54, 21, 29). - BGH, 27.04.1970 - III ZR 49/69
Ersatzvornahme zur Beseitigung von Manöverschäden
Auszug aus BGH, 07.05.2019 - II ZR 5/17
Dass das Landgericht ein Grundurteil erlassen hat, über dessen Fortbestand in den Rechtsmittelverfahren gestritten wurde, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1956 - VI ZR 205/55, BGHZ 20, 397; Urteil vom 27. April 1970 - III ZR 49/69, BGHZ 54, 21, 29). - RG, 15.10.1926 - II 119/26
1. Gilt bei der offenen Handelsgesellschaft die im Gesellschaftsvertrag …
Auszug aus BGH, 07.05.2019 - II ZR 5/17
So hat das Reichsgericht entschieden, dass die Entscheidung zwischen verschiedenen nach dem Gesellschaftsvertrag möglichen Formen der Auseinandersetzung einer Offenen Handelsgesellschaft nicht nach § 262 BGB, sondern nach § 315 BGB zu treffen ist (RGZ 114, 393, 395 f.).