Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.01.2016

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   BGH, 27.09.2016 - II ZR 57/15   

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https://dejure.org/2016,37032
BGH, 27.09.2016 - II ZR 57/15 (https://dejure.org/2016,37032)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2016 - II ZR 57/15 (https://dejure.org/2016,37032)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2016 - II ZR 57/15 (https://dejure.org/2016,37032)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 BetrAVG, § 17 Abs 1 S 2 BetrAVG
    Betriebsrentenanpassung: Berechnungsdurchgriff bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags

  • IWW

    § 16 BetrAVG, § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, § 308 Abs. 1 AktG

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer Gefahrenlage für das geschützte Interesse eines Versorgungsempfängers am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch einen Beherrschungsvertrag; Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens ...

  • Betriebs-Berater

    Betriebliche Altersvorsorgung - Berechnungsdurchgriff bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags

  • rewis.io

    Betriebsrentenanpassung: Berechnungsdurchgriff bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Berechnungsdurchgriff bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2
    Berechnungsdurchgriff auf das herrschende Unternehmen bei Entscheidung über die Anpassung von Versorgungsleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestehen einer Gefahrenlage für das geschützte Interesse eines Versorgungsempfängers am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch einen Beherrschungsvertrag; Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Berechnungsdurchgriff im Vertragskonzern bei der Betriebsrentenanpassung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG: Berechnungsdurchgriff im Vertragskonzern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Altersversorgung - und der Abschluss eines Beherrschungsvertrages

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beherrschungsvertrag, Darlegungs- und Beweislast, Versorgungszusage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG im Konzern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1372
  • ZIP 2015, 846
  • ZIP 2016, 2238
  • MDR 2017, 159
  • NZA 2016, 1470
  • FamRZ 2017, 199
  • VersR 2017, 60
  • WM 2016, 2176
  • BB 2016, 2689
  • BB 2016, 2768
  • DB 2016, 2653
  • NZG 2016, 1309
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13

    Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag

    Auszug aus BGH, 27.09.2016 - II ZR 57/15
    Der Versorgungsschuldner kann dazu darlegen, dass sich infolge der erteilten Weisungen des herrschenden Unternehmens die Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht maßgeblich verschlechtert haben oder dass er auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit nicht zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet wäre (Anschluss an BAG, 10. März 2015, 3 AZR 739/13, ZIP 2015, 1137).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht aber nach Erlass des Berufungsurteils wieder aufgegeben (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 22).

    a) Ein Berechnungsdurchgriff kommt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 28 ff.) in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht.

    Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedarf es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Versorgungschuldners beigetragen haben (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 38).

    Er kann aber auch detailliert darlegen, dass er auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit zur Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet wäre (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 40).

    Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die abhängige Gesellschaft nicht in der Lage sein soll, zur Erteilung von Weisungen und deren Auswirkungen vorzutragen, kann sie darlegen, dass sie auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit zur Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet wäre (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 40).

    Die Beweislast verbleibt ohnehin grundsätzlich beim Versorgungsempfänger (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 44).

    Das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip wird damit auch nicht durchbrochen, vielmehr werden die gesetzliche Regelung in § 16 BetrAVG und der darin enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers konkretisiert (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 35).

  • BAG, 26.05.2009 - 3 AZR 369/07

    Betriebsrentenanpassung - Sicherheitsleistung nach § 303 AktG - Ausgliederung von

    Auszug aus BGH, 27.09.2016 - II ZR 57/15
    Ob die vom Kläger zur Stütze seiner Klage herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2009 (BAG, ZIP 2009, 2166 Rn. 31) als Aufgabe der ständigen höchstrichterlichen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu werten sei, sei unerheblich.

    Am 26. Mai 2009 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein solcher Berechnungsdurchgriff bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages ohne weitere Voraussetzungen gerechtfertigt sei (BAG, ZIP 2009, 2166 Rn. 31).

    Der Kläger konnte sich bei Erhebung der Klage vielmehr auf die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stützen, nach der bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ein Berechnungsdurchgriff ohne weitere Voraussetzungen erfolgen sollte (BAG, ZIP 2009, 2166 Rn. 31), und musste nicht schon vorsorglich mit einer anderen Rechtsansicht rechnen.

    Das Landgericht hat sich in seinem Urteil vielmehr auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2009 (BAG, ZIP 2009, 2166) berufen und ihr nur nicht entnommen, dass bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ein Berechnungsdurchgriff ohne weitere Voraussetzungen erfolgen sollte.

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 114/12

    Betriebsrente ab dem 60. Lebensjahr - Fremdgeschäftsführer

    Auszug aus BGH, 27.09.2016 - II ZR 57/15
    Er gehört als ehemaliges Organmitglied zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personenkreis, der, obwohl er nicht zu den Arbeitnehmern gehört, aus sozialen Gründen den Regelungen des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unterstellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 380/98, ZIP 2000, 1311, 1313; BAG, ZIP 2014, 1548 Rn. 27).
  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 380/98

    Unverfallbarkeit einer Versorgungszusage

    Auszug aus BGH, 27.09.2016 - II ZR 57/15
    Er gehört als ehemaliges Organmitglied zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personenkreis, der, obwohl er nicht zu den Arbeitnehmern gehört, aus sozialen Gründen den Regelungen des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unterstellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 380/98, ZIP 2000, 1311, 1313; BAG, ZIP 2014, 1548 Rn. 27).
  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 16 U 56/14

    Zum Berechnungsdurchgriff im Vertragskonzern bei Anpassung der Betriebsrenten im

    Auszug aus BGH, 27.09.2016 - II ZR 57/15
    Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2015, 846) hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Anpassung seiner Versorgungsbezüge zum 1. Januar 2010 nach § 5 Abs. 4 des Versorgungsvertrages vom 20. Juli 1988 i.V.m. § 16 BetrAVG zu.
  • BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 121/22

    Luftfahrt - Wet Lease - Betriebsübergang

    Es gilt das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip, demzufolge jede Konzerngesellschaft juristisch eigen- und selbstständig ist (BAG 27. September 2022 - 9 AZR 468/21 - Rn. 48; vgl. auch BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 21, BAGE 151, 94; BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15 - Rn. 20) .
  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 505/21

    Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag

    bb) Ein Berechnungsdurchgriff kommt nach der neuen Rechtsprechung des Senats, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15 - Rn. 18) , in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28, BAGE 151, 94) .

    Nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage eines abhängigen Unternehmens gehören dabei zu den Risiken, deren Verwirklichung einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigt (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15 - Rn. 14) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17

    Sozialplandotierung - wirtschaftliche Vertretbarkeit - Finanzierungsverantwortung

    (aaa) Besteht ein Beherrschungsvertrag, wobei - wie bereits oben unter B II 2 b ee (2) (b) (bb) (aaa) ausgeführt - ein faktischer Beherrschungsvertrag genügt, kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - ), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat ( BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15 - ), ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens in Betracht, wenn sich die mit dem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt ihrer Betriebsrente verwirklicht.
  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 506/21

    Betriebsrentenanpassung; Gewinnabführungsvertrag

    bb) Ein Berechnungsdurchgriff kommt nach der neuen Rechtsprechung des Senats, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15 - Rn. 18) , in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28, BAGE 151, 94) .

    Nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage eines abhängigen Unternehmens gehören dabei zu den Risiken, deren Verwirklichung einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigt (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15 - Rn. 14) .

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 50/16

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der

    Nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage einer abhängigen Gesellschaft gehören dabei zu den Risiken, deren Verwirklichung einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigt (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15).

    Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedarf es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Versorgungschuldners beigetragen haben (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15; BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13).

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15

    Betriebsrentenanpassung

    Nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage einer abhängigen Gesellschaft gehören dabei zu den Risiken, deren Verwirklichung einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigt (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15).

    Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedarf es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Versorgungschuldners beigetragen haben (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15; BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13).

  • OLG Hamburg, 23.08.2019 - 11 U 63/19

    Altersversorgung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds einer

    aa) Die Vorschrift gilt allerdings auch für den Vorstand einer Aktiengesellschaft, denn dieser gehört zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personenkreis, der, obwohl er nicht zu den Arbeitnehmern gehört, aus sozialen Gründen den Regelungen des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unterstellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2016 - II ZR 57/15 -, Rn. 11, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.01.2016 - II ZR 57/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,1446
BGH, 26.01.2016 - II ZR 57/15 (https://dejure.org/2016,1446)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2016 - II ZR 57/15 (https://dejure.org/2016,1446)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2016 - II ZR 57/15 (https://dejure.org/2016,1446)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.12.2017 - XII ZB 107/17

    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Ehe- und Familienstreitsache:

    Aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit ist das Rechtsbeschwerdegericht nur dann ausnahmsweise befugt, über den für die Beschwerdeinstanz gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, wenn nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähren ist (vgl. BGH Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - NJW-RR 2014, 1532 Rn. 12 und Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - II ZR 57/15 - juris Rn. 4 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12 - NJW-RR 2013, 702 Rn. 2).
  • OLG Zweibrücken, 25.01.2017 - 4 U 159/16

    Berufungsverwerfung nach Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung wegen

    Denn über einen nach Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens etwa angebrachten Wiedereinsetzungsantrag hat nach § 237 ZPO der Senat auch noch nach Verwerfung der Berufung zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 26.02.2013, - VI ZR 374/12 - und vom 26.01.2016, - II ZR 57/15 -, jeweils in juris) und durch eine spätere Wiedereinsetzung würde die Verwerfungsentscheidung gegenstandslos (MünchKomm ZPO, 5. Aufl., § 233 Rn. 5 m.w.N.).
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