Rechtsprechung
| RG, 05.01.1937 - II 182/36 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 153, 305
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 08.10.2013 - II ZR 310/12
Kommanditgesellschaft: Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für …
Anderenfalls erhalte der Gesellschafter-Gläubiger etwas, das er unter Umständen zurückgewähren müsse und was damit die dolo agit-Einrede begründe (RG, Urteil vom 16. Juni 1914 - III 37/13, RGZ 85, 157, 162 f.; Urteil vom 5. Januar 1937 - II 182/36, RGZ 153, 305, 313 f.; dem folgend BGH, Urteil vom 1. Dezember 1982 - VIII ZR 206/81, WM 1983, 30, 32; Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 76). - BFH, 23.05.1979 - I R 163/77
Qualifikation von Einkünften - Vorrang einer Norm - Überlassung von …
Andernfalls wäre die steuerrechtliche Zuordnung wirtschaftlich vergleichbarer Leistungen des Gesellschafters an die Personengesellschaft - ohne Rücksicht darauf, ob die Leistungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt, der Förderung des Unternehmens der Gesellschaft dienen sollen - von der mehr oder minder zufälligen Art der Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter abhängig, zumal es für ein sog. "Drittverhältnis" unerheblich ist, ob z. B. die von dem Gesellschafter der Gesellschaft erbrachte Leistung ihrer Zweckbestimmung nach der Gesellschaft dienen soll (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 5. Januar 1937 II 182/36, RGZ 153, 305). - BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 206/81
Haftung der Gesellschafter für Forderungen eines Mitgesellschafters
Auch diese Auffassung hat bereits das RG vertreten (RGZ 85, 157 [163]; 153, 305 [3111).
- BGH, 14.02.1957 - II ZR 190/55
Haftung der Gesellschafter einer OHG
Die Beschränkung, wonach Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis während der Dauer der Gesellschaft nicht gegenüber den einzelnen Gesellschaftern verfolgt werden können, bezieht sich nur auf den Zahlungsanspruch (RGZ 153, 305 [307]; 163, 385 [388]: 170, 392 [395]; RG DR 1944, 245.). - OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 1 U 43/12
Haftung des Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds wegen teilweiser …
Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für sogenannte Drittforderungen, d.h. Forderungen von Gesellschaftern aus einem Rechtsgeschäft, das die Gesellschaft wie mit einem außenstehenden Dritten abschließen kann, als zulässig anzusehen (vgl. RGZ 153, 305). - BGH, 10.11.1969 - II ZR 40/67
Persönliche Haftung für Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft (KG) - …
Als Gläubiger einer solchen Forderung steht der Gesellschafter im allgemeinen einem sonstigen Gesellschaftsgläubiger gleich; wie dieser kann er seine Forderung grundsätzlich auch gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend machen (RGZ 153, 305, 307).Das Berufungsgericht hat sich im Zusammenhang mit der noch ausstehenden Endabrechnung auf einen entsprechenden Einwand des Beklagten hin besonders mit der Frage der Anwendbarkeit der vom Reichsgericht (allerdings für die werbende Gesellschaft) entwickelten Rechtsprechung befaßt, wonach der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft wegen eines Drittgläubigeranspruchs einen Mitgesellschafter gemäß § 128 HGB nicht auf das Ganze, sondern nur auf den seinen Verlustanteil übersteigenden Überschuß seiner Forderung in Anspruch nehmen darf (RGZ 153, 305, 311).
- BGH, 08.10.2013 - II ZR 229/12
Kommanditgesellschaft: Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für …
Anderenfalls erhalte der Gesellschafter-Gläubiger etwas, das er unter Umständen zurückgewähren müsse und was damit die dolo agit-Einrede begründe (RG, Urteil vom 16. Juni 1914 - III 37/13, RGZ 85, 157, 162 f.; Urteil vom 5. Januar 1937 - II 182/36, RGZ 153, 305, 313 f.; dem folgend BGH, Urteil vom 1. Dezember 1982 - VIII ZR 206/81, WM 1983, 30, 32; Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 76). - OLG Bamberg, 08.08.2012 - 3 U 78/12
Kapitalanlagebeteiligung an einer Publikumskommanditgesellschaft: Haftung des …
Rn. 48 b) Bereits das Reichsgericht hat für die offene Handelsgesellschaft eine Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für sog. Drittforderungen als grundsätzlich zulässig bejaht (RGZ 153, 305/309/311), wobei der Anspruch um den eigenen Verlustanteil wegen des aus dem Innenverhältnis der Gesellschafter folgenden Grundsatzes von Treu und Glauben zu kürzen ist. - OLG Celle, 31.10.2012 - 9 U 36/12
Geschlossener Immobilienfonds: Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für …
Dass sich die persönliche Gesellschafterhaftung im Prinzip auf sog. Drittgläubigerforderungen erstreckt, die Mitgesellschafter aus Rechtsgeschäften geltend machen, welche die Gesellschaft mit ihnen wie mit einem außenstehenden Dritten abgeschlossen hat, ist seit langem anerkannt (vgl. schon RGZ 153, 305, 309 ff.; aus neuerer Zeit z. B. BGH, NJW-RR 2002, 455, 456; BGH, NJW-RR 2006, 1268, 1269). - BGH, 29.10.1952 - II ZR 257/51
Rechtsmittel
Auch dazu ist wiederum die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern notwendig (RGZ 153, 305 [308, bes 309-312]; Staudinger-Geiler § 733 Anm. 5). - BGH, 08.10.1968 - VI ZR 210/66
Ansprüche eines Gläubigers und gleichzeitigen Mitgesellschafters gegen die …
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