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Rechtsprechung
   BFH, 11.12.2003 - II B 151/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7832
BFH, 11.12.2003 - II B 151/02 (https://dejure.org/2003,7832)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2003 - II B 151/02 (https://dejure.org/2003,7832)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - II B 151/02 (https://dejure.org/2003,7832)
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    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    BewG § 79 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 27 § 79 Abs. 1, 2, 5
    Mietwert: übliche Miete i.S.d. BewG

  • datenbank.nwb.de

    Schätzung der üblichen Miete anhand eines Mietspiegels (hier: Üblichkeit von Ausstattungsmerkmalen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung …

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - II B 151/02
    Wird als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügt, das FG habe den Sachverhalt nur mangelhaft aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel angeboten waren und nicht erhoben wurden, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre, inwiefern das Urteil des FG nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und ob und wie die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 V B 179/01, BFH/NV 2003, 520;… vom 18. Juli 2002 V B 107/01, BFH/NV 2003, 49; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 28.01.1987 - II R 234/81

    Einbeziehung eines Kellerraums und Abstellraums in die Wohnflächenberechnung

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - II B 151/02
    Bei der zulässigen Schätzung der üblichen Miete anhand eines Mietspiegels ist somit für die Einteilung in die einzelnen Ausstattungsklassen von den Verhältnissen am 1. Januar 1964 auszugehen (vgl. §§ 27, 79 Abs. 5 BewG), also darauf abzustellen, welche Ausstattungsmerkmale damals als bereits allgemein üblich angesehen werden konnten, und nicht auf die im Zeitpunkt der bezugsfertigen Erstellung des Bewertungsgrundstückes gängigen Merkmale (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1987 II R 234/81, BFH/NV 1988, 351).
  • BFH, 17.12.2002 - V B 179/01

    Grundsätzliche Bedeutung, Ansässigkeit des Unternehmers bei Vorsteuervergütung

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - II B 151/02
    Wird als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügt, das FG habe den Sachverhalt nur mangelhaft aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel angeboten waren und nicht erhoben wurden, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre, inwiefern das Urteil des FG nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und ob und wie die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 V B 179/01, BFH/NV 2003, 520;… vom 18. Juli 2002 V B 107/01, BFH/NV 2003, 49;… vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 18.07.2002 - V B 107/01

    NZB; übergangener Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 11.12.2003 - II B 151/02
    Wird als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügt, das FG habe den Sachverhalt nur mangelhaft aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel angeboten waren und nicht erhoben wurden, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre, inwiefern das Urteil des FG nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und ob und wie die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 V B 179/01, BFH/NV 2003, 520; vom 18. Juli 2002 V B 107/01, BFH/NV 2003, 49;… vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 3 K 3039/15

    Einheitsbewertung: Bewertung von ausgebauten Dachgeschossen - Auswirkungen einer …

    Es kommt nämlich darauf an, welche Ausstattungsmerkmale damals, am 01.01.1964, als bereits allgemein üblich angesehen werden konnten (BFH, Beschluss vom 11.12.2003 II B 151/02, BFH/NV 2004, Juris Rn. 472).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2015 - 3 K 3253/13

    Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren: Anwendung des Mietspiegels - …

    Das bedeutet, dass eine nach heutigen Maßstäben als durchschnittlich angesehene Ausstattung durchaus am 1. Januar 1964 als gut oder sogar sehr gut einzustufen ist (vgl. hierzu Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, BewG/ErbStG, Kommentar, § 79 BewG Rd. 85;… Urteil des FG Berlin vom 4. Oktober 2000, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 11.12.2003 II B 151/02 (NV), Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2004, 472).
  • FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 1 K 202/00

    Einheitswertfeststellung eines im Ertragswertverfahren bewerteten Grundstücks; …

    Der Hinweis der Kläger, dass ihr Haus den heute üblichen Standard gewöhnlicher Einfamilienhäuser enthalte, führt zu keiner anderen Einschätzung, weil nach der ausdrücklichen Regelung in § 79 Abs. V BewG für Fortschreibungen für die Höhe der Miete auf die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt abzustellen ist (vgl. auch BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2003 II B 151/02 BFH/NV 2004, 472).
  • FG Hamburg, 30.08.2013 - 3 K 206/11

    Bewertungsgesetz: Einheitsbewertung eines gemischt genutzten Grundstücks

    Rn. 60 5. Der Höhe nach ist für den Einheitswert des Mischnutzungs-Grundstücks zum Fortschreibungsstichtag entscheidend, welche Mieten für die Mietobjekte in dem Gebäude unter den bis Jahresbeginn 2006 veränderten tatsächlichen Verhältnissen (u. U. Lage, Zuschnitt oder Ausstattung) jeweils in 1964 nach den damaligen Wertverhältnissen gezahlt worden wären (BFH-Beschluss vom 11.12.2003 II B 151/02, BFH/NV 2004, 472).
  • FG Hamburg, 22.02.2010 - 3 K 159/09

    Bewertungsgesetz: Bewertung eines Neubau-Grundstücks

    Der Höhe nach ist für den Einheitswert des Neubaus zum Fortschreibungsstichtag entscheidend, welche (Büro-)Miete unter den aktuellen tatsächlichen Verhältnissen von Lage und Ausstattung gezahlt worden wäre in 1964 nach den damaligen Wertverhältnissen (BFH vom 11. Dezember 2003 II B 151/02, BFH/NV 2004, 472).
  • BFH, 18.10.2006 - II B 176/05

    NZB: Fristverlängerung zur Begründung

    Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), ist substantiiert vorzutragen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (…z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332;… vom 12. Juli 2005 X B 104/04, BFH/NV 2005, 1860; vom 11. Dezember 2003 II B 151/02, BFH/NV 2004, 472;… Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz. 70).
  • BFH, 24.09.2004 - II B 134/03

    Rüge eines Verfahrensmangels wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung; Anspruch …

    a) Wird als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügt, das FG habe den Sachverhalt nur mangelhaft aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel angeboten waren und nicht erhoben wurden, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre, inwiefern das Urteil des FG nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und ob und wie die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2003 II B 151/02, BFH/NV 2004, 472, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2009 - 3 K 2567/04

    Wertfortschreibung für ein Mietwohngrundstück in Berlin wegen des Entfallens der …

    Das bedeutet, dass eine nach heutigen Maßstäben als durchschnittlich angesehene Ausstattung durchaus am 1. Januar 1964 als gut oder sogar sehr gut einzustufen ist (vgl. hierzu Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, BewG/ErbStG, Kommentar, § 79 BewG Rd. 85;… Urteil des FG Berlin vom 4. Oktober 2000, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 11.12.2003 II B 151/02 (NV), Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 472 ).
  • VG Augsburg, 16.01.2008 - Au 6 K 07.1057

    Zweitwohnungssteuer; Bewertungszeitpunkt; Staffeltarif

    Auszugehen ist von der Jahresrohmiete, die am 1. Januar 1964 für das Grundstück nach seinem im (späteren) Feststellungszeitpunkt angetroffenen Zustand (Bebauung, Lage etc.) gegolten hätte (…vgl. OVG Schleswig vom 18.10.2000, Az. 2 L 67/99, NVwZ-RR 2001, S. 532, 533; ähnlich BFH vom 11.12.2003, Az. II B 151/02, juris, Rd.Nr. 8).
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