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Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   A. Allgemeines (§§ 19 - 32)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 27
Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

Rechtsprechung zu § 27 BewG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 27 BewG

23.04.2018Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes)BGBl. I S. 531

Querverweise

Auf § 27 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 22 (Fortschreibungen)
            § 23 (Nachfeststellung)
          B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            II. Besondere Vorschriften
              a) Landwirtschaftliche Nutzung
                § 51 (Tierbestände)
              c) Weinbauliche Nutzung
                § 56 (Umlaufende Betriebsmittel)
        Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          B. Grundvermögen
            § 129 (Grundvermögen)
     
      Schlussbestimmungen
        § 266 (Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils)
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