Rechtsprechung
| BFH, 21.06.2007 - II B 169/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
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FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 138 Abs. 2 Satz 1; ; GrEStG § 16; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 116 Abs. 3 S. 3, § 131 Abs. 2
NZB: Kostenentscheidung, Erledigung der Hauptsache - datenbank.nwb.de
Kostenentscheidung bei Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheids wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 22.09.2005 - 8 K 1456/05
- BFH, 21.06.2007 - II B 169/05
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BFH, 16.02.2005 - II R 53/03
Verhältnis zwischen Steuerfestsetzungsverfahren und Änderungsverfahren nach § 16 …
Auszug aus BFH, 21.06.2007 - II B 169/05
Denn der angefochtene Steuerbescheid ist nicht wegen der im finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Klagegründe, sondern gemäß § 16 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) mit Rücksicht auf die erst während des Klageverfahrens vollzogene Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs aufgehoben worden (vgl. zum Verhältnis zwischen Steuerfestsetzungsverfahren und Änderungsverfahren nach § 16 GrEStG: BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495). - BFH, 10.12.1986 - II R 54/84
Aufhebung eines Steuerbescheids
Auszug aus BFH, 21.06.2007 - II B 169/05
Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn die Behörde einen Verwaltungsakt aus Gründen aufhebt oder ändert, die mit der Anfechtungsklage nicht oder jedenfalls noch nicht geltend gemacht worden sind (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1986 II R 54/84, BFH/NV 1988, 111).
- FG Baden-Württemberg, 16.10.2025 - 8 K 626/24
Kosten eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer gemäß § 38 Abs. 4 …
§ 138 Abs. 2 FGO findet jedoch keine Anwendung, wenn die Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes auf einem anderen Grund beruht als dem, dass die Behörde eine mit der Anfechtungsklage geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkennt und dem drohenden Unterliegen im Rechtsstreit zuvorkommt.§ 138 Abs. 1 FGO ist deshalb dann anzuwenden, wenn das Klagebegehren ursprünglich unbegründet war und die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt nur ändert, weil er infolge zwischenzeitlich eingetretener Änderungen des Sachverhalts oder der Rechtslage sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist (BFH-Beschlüsse vom 13.09.1968 - VI B 101/67, BStBl II 1968, 780; vom 29.07.1976 - VIII B 6/75, BStBl II 1977, 119; vom 21.06.2007 - II B 169/05, BFH/NV 2007, 1707 …und vom 22.07.2013 - I B 158/12, BFH/NV 2013, 1807;… BFH-Urteile vom 30.04.2009 - VII R 32/08, BFH/NV 2009, 1463;… vom 10.12.2009 - VII R 40/07, BFH/NV 2010, 909 …und vom 29.08.2012 - X R 5/12, BFH/NV 2013, 53; Brandis in Tipke/Kruse, § 138 FGO Rz 62;… Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 138 FGO Rz 54; Böwing-Schmalenbrock in Gosch, FGO § 138 Rz 228).
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