Rechtsprechung
| RG, 04.07.1922 - Rep. II. B 2/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Gesellschaft m. b. H. als Komplementär einer Kommanditgesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 105, 101
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
Eine GmbH & Co. KG, bei der alleiniger persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist, wird zivilrechtlich als KG und damit als Personenhandelsgesellschaft angesehen (Beschluß des Reichsgerichts -RG- vom 4. Juli 1922 II B 2/22, RGZ 105, 101; Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 28. September 1955 VI ZR 28/53, Wertpapier-Mitteilungen -WM- 1956, 61). - BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84
Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern …
Seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts vom 4. Juli 1922 - II B 2/22 - (RGZ 105, 101) ist aber die Besetzung der Mitgliedstelle des persönlich haftenden Gesellschafters bei einer Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person zugelassen, so daß die volle persönliche Einstandspflicht des Komplementärs aufgehoben werden kann (…vgl. Wiedemann, Gesellschaftsrecht, 1980, Bd. 1, S. 539). - BGH, 28.09.1955 - VI ZR 28/53
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat sich in RGZ 105, 101 ff mit den Bedenken auseinandergesetzt, die gegen die hier gewählte Gesellschaftsform erhoben worden sind. - OLG Celle, 01.07.1994 - 9 W 55/94
Erfordernis der Zeichnung auch der Firma der Komplementär-GmbH bei Anmeldung der …
Denn sie sind geschaffen worden, bevor die generelle Zulässigkeit dieser Gesellschaftsform durch das Reichsgericht (RGZ 105, 101) festgestellt wurde.
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Rechtsprechung
| BFH, 20.09.2022 - II B 2/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesfinanzhof
ErbStG § 2 Abs 1 Nr 1, DBA USA-ERB 2000 Art 4, DBA USA-ERB 2000 Art 11
Erbschaftsteuer: DBA USA-ERB 2000
- rechtsinformationen.bund.de
Erbschaftsteuer: DBA USA-ERB 2000
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 2 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, Art 4 DBA USA-ERB 2000, Art 11 DBA USA-ERB 2000
Erbschaftsteuer: DBA USA-ERB 2000 - IWW
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteue... rgesetzes (ErbStG), § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1, 2 Buchst. a ErbStG, Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes, 2 Buchst. b ErbStG, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO
- Wolters Kluwer
Auslösung des Ansatzes nicht abziehbarer Betriebsausgaben durch den steuerbaren Veräußerungsgewinn in einer von der Körperschaftsteuer befreiten Stiftung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erbschaftsteuer: DBA USA-ERB 2000
- rechtsportal.de
Auslösung des Ansatzes nicht abziehbarer Betriebsausgaben durch den steuerbaren Veräußerungsgewinn in einer von der Körperschaftsteuer befreiten Stiftung
- datenbank.nwb.de
Erbschaftsteuer: DBA USA-ERB 2000
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der nicht haushaltsangehörige Erbe - und das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - 14 K 14038/20
- BFH, 20.09.2022 - II B 2/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BFH, 17.01.2022 - II B 49/21
Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip …
Auszug aus BFH, 20.09.2022 - II B 2/22
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17.01.2022 - II B 49/21, BFH/NV 2022, 420, Rz 6, m.w.N.). - FG Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 13 K 173/99
Mittelpunkt der Lebensinteressen eines sowohl in Deutschland als auch in der USA …
Auszug aus BFH, 20.09.2022 - II B 2/22
Das FG Baden-Württemberg jedenfalls hat in seinem Urteil vom 26.06.2001 - 13 K 173/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 152) in einem Fall des Wegzugs die Vorschriften des Abkommens in derselben Weise ausgelegt.
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