Rechtsprechung
| BFH, 05.11.2009 - II B 4/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
Recht auf Gehör; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage
- Judicialis
FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GrEStG § 6 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Billigkeitsmaßnahme
- datenbank.nwb.de
Verletzung des Rechts auf Gehör; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 12.11.2008 - 8 K 5178/06
- FG Münster, 12.11.2008 - 8 K 5197/06
- BFH, 05.11.2009 - II B 4/09
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BFH, 12.07.2005 - X B 37/05
Gewerblicher Grundstückshandel - vorübergehende Eigennutzung
Auszug aus BFH, 05.11.2009 - II B 4/09
Weiter muss die Begründung der Entscheidung des FG erkennen lassen, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 2005 X B 37/05, BFH/NV 2005, 1802, 1804). - BFH, 16.08.2005 - X B 141/04
NZB: Anspruch auf rechtliches Gehör
Auszug aus BFH, 05.11.2009 - II B 4/09
Das FG hat dem Vortrag der Kläger lediglich nicht die von ihnen zugedachte Bedeutung beigemessen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 16. August 2005 X B 141/04, BFH/NV 2005, 2236).
- BFH, 10.06.2010 - I B 186/09
Liquidationsbesteuerung nach Wegzug einer GmbH ins Ausland (vor SEStEG)
Rn. 8 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht grundsätzlich dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen, sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen und bei der Begründung zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. März 1992 2 BvR 430/91, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 2217; BFH-Beschluss vom 5. November 2009 II B 4/09, BFH/NV 2010, 229).
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