Rechtsprechung
| BVerwG, 18.07.1968 - II B 43.67 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.02.1967 - II A 59/64
- BVerwG, 18.07.1968 - II B 43.67
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 30.08.1961 - IV C 86.58
Auszug aus BVerwG, 18.07.1968 - II B 43.67
Die hiermit von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfenen Fragen sind zudem bereits - in einem der Beschwerde entgegengesetzten Sinne - durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1961 (BVerwGE 13, 28 [31]) geklärt worden; es heißt dort:. - BVerwG, 21.05.1960 - V B 5.60
Kriegsgefangenenentschädigung aufgrund der Gefangennahme einer auf Veranlassung …
Auszug aus BVerwG, 18.07.1968 - II B 43.67
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterliche nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] …und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O., Nr. 16]). - BVerwG, 04.08.1961 - VIII B 9.61
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in Sachen …
Auszug aus BVerwG, 18.07.1968 - II B 43.67
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterliche nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O., Nr. 16]). - BVerwG, 21.10.1955 - II C 252.54
Dienstunfähigkeit im Sinne des G 131, insbesondere für Polizeibeamte
Auszug aus BVerwG, 18.07.1968 - II B 43.67
Es kann jedoch kein Zweifel darüber bestehen und bedarf deshalb nicht weiterer Klärung, daß die erstmals im Urteil vom 21. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 270 [271]) und später in ständiger Rechtsprechung dargelegte Auffassung, durch die in § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in den Fassungen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) und vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) wegen des Begriffes "dienstunfähig" vorgenommene Verweisung auf § 73 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) bzw. § 42 Abs. 1 BBG werde die Anwendung der in § 73 Abs. 2 DBG und § 42 Abs. 2 BBG für einzelne Beamtengruppen vorgesehenen besonderen Vorschriften ausgeschlossen, grundsätzlich allgemein und auch für Fälle der vorliegenden Art zu gelten hat. - BVerwG, 21.10.1955 - II C 124.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 18.07.1968 - II B 43.67
Die Erwähnung der Urteile des Landesverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 1953 - 2 A 38/52 - und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 1955 - OS I 183/53 - LS in ZBR 1956 S. 62 - kann nicht als Divergenzrüge im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) verstanden werden; denn sie dient ersichtlich nur der Vervollständigung der bereits erwähnten allgemeinen materiellrechtlichen Angriffe der Beschwerde.
- BVerwG, 05.08.1969 - II B 26.69
Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf - Nichtzulassung der Revision …
Denn zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Aufklärungsmangels hätte es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außer der Angabe, daß sich dem Berufungsgericht die Heranziehung bestimmter Beweismittel - hier: die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der vorbezeichneten Frage - aufgedrängt habe, der weiteren Darlegungen bedurft, welches Ergebnis die Beweiserhebung voraussichtlich erbracht hätte und weshalb dieses Beweisergebnis zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung des Berufungsgerichts hätte führen können; denn erst auf Grund eines solchen Beschwerdevorbringens könnte das Beschwerdegericht aus der Beschwerdebegründung erkennen, ob ein Verfahrensmangel wirklich in Betracht kommt und ob das Berufungsurteil auf ihm beruhen kann (so z.B. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1968 - BVerwG II B 21.68 - mit Hinweis auf Beschluß vom 18. Juli 1968 - BVerwG II B 43.67 -). - BVerwG, 19.08.1968 - II B 21.68
Rechtsmittel
Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Aufklärungsmangels bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außer der Angabe, daß sich dem Berufungsgericht die Heranziehung bestimmter Beweismittel - hier: die Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters des Stadtjugendamtes Mayen, des Registraturbeamten der Beklagten und der Mutter der Klägerin als Zeugen - aufgedrängt habe, der Darlegung, welches Ergebnis die Beweiserhebung voraussichtlich erbracht hätte und weshalb dieses Beweisergebnis zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung des Berufungsgerichts hätte führen können; denn erst auf Grund eines solchen Vorbringens könnte das Revisionsgericht aus der Beschwerdeschrift erkennen, ob ein Verfahrensmangel wirklich in Betracht kommt und ob das Berufungsurteil ferner auf ihm beruhen kann (so zuletzt BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1968 - BVerwG II B 43.67 -).
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