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| BVerwG, 09.07.1964 - II C 109.62 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.1962 - III 585/60
- BVerwG, 09.07.1964 - II C 109.62
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 07.09.1960 - VI C 22.58
Auszug aus BVerwG, 09.07.1964 - II C 109.62
Das Vorgehen des Klägers ist auch verständlich; denn hätte er diesen Bescheid nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen, wäre der Bescheid nach Ablauf der gesetzlichen Frist unanfechtbar geworden, und das hätte zur Folge gehabt, daß der Beklagte auf einen erneuten Antrag des Klägers grundsätzlich nur dann eine neue Entscheidung zur Sache hätte treffen müssen, wenn in der Sach- und Rechtslage, die dem Bescheid vom 14. Mai 1955 zugrunde liegt, eine Änderung eingetreten wäre (vgl. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]). - BVerwG, 22.03.1962 - II C 10.60
Antrag auf Aufhebung einer Entlassungsverfügung der Oberfinanzdirektion - Art und …
Auszug aus BVerwG, 09.07.1964 - II C 109.62
Es ist bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit zutreffend davon ausgegangen, daß der Zielsetzung des Gesetzes zu Art. 131 GG Rechnung zu tragen und deswegen nicht nur auf das konkrete Amt abzustellen ist, aus dem der Kläger aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen - nämlich im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch - ausgeschieden ist, sondern auch darauf, ob der Kläger ein anderes, dem früheren Amt nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernissen, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuerachtendes Amt nicht mehr wahrnehmen, also nicht wiederverwendet werden könnte (so Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG II C 10.60 - und ständige Rechtsprechung).
- BVerwG, 28.02.1967 - VI C 78.64
Laufbahnrechtliche Einordnung von Beamten nach Verlust des Amtes durch Flucht …
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits in seinemUrteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG II C 109.62 - darauf hingewiesen, der Gesetzgeber hätte, wenn er die Rücknahme einer Entscheidung über die in § 35 Abs. 1 G 131 bestimmten Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand hätte ausschließen wollen, eine dem § 47 Abs. 1 Satz 2 BBG entsprechende ausdrückliche Regelung treffen müssen. - BVerwG, 26.04.1967 - VI C 71.63
Recht der ehemaligen Berufssoldaten - Konkretisierung der Versorgungsansprüche …
Abgesehen davon, daß der Bescheid über die Änderung der Feststellung des Beginns des Ruhestandes vom 1. März 1956 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 1956 unanfechtbar geworden ist, gilt der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 2 BBG ergebende Grundsatz, daß eine rechtswirksame, wenn auch rechtswidrige Versetzung in den Ruhestand nach dessen Beginn nicht nach allgemeinen Grundsätzen rücknehmbar ist (vgl. BVerwGE 19, 284), nicht für die Falle des Eintritts in den Ruhestand kraft Gesetzes gemäß § 35 Abs. 1 G 131 (vgl. u. a.Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG II C 109.62 - [Leitsatz in NDBZ 1964 S. 282]). - BVerwG, 05.08.1976 - 2 CB 14.76
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren - …
Allerdings schließt die grundsätzliche Zulässigkeit der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren nicht aus, daß es Fälle geben kann, in denen die reformatio in peius unstatthaft ist (so Urteil des Senats vom 9. Juli 1964 - BVerwG II C 109.62 -). - BVerwG, 24.11.1965 - VI C 90.63
Rechtsmittel
Solange das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, besteht aber kein Bedürfnis für die Gewährung von Vertrauensschutz (vgl. BVerwGE 14, 175 undUrteile vom 9. Juli 1964 - BVerwG II C 109.62 - undvom 19. Mai 1965 - BVerwG V C 143.63 - [MDR 1965 S. 933 = DÖV 1965 S. 707]).
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