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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.03.1964 - II C 113.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,1807
BVerwG, 10.03.1964 - II C 113.60 (https://dejure.org/1964,1807)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.1964 - II C 113.60 (https://dejure.org/1964,1807)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 1964 - II C 113.60 (https://dejure.org/1964,1807)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bestehen von Rechten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes (GG) fallenden Personen vom 11. Mai 1951 - Rüge der Nichtanwendung der Verwaltungsrechtsgrundsätze über den Vertrauensschutz gegenüber der Rücknahme fehlerhafter ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.11.1958 - VI C 154.56
    Auszug aus BVerwG, 10.03.1964 - II C 113.60
    Als Dienststellen der Geheimen Staatspolizei sind die ausdrücklich als solche bezeichneten Einrichtungen des öffentlichen Dienstes einschließlich des Amtes IV des Reichssicherheitshauptamtes anzusehen sowie die öffentlichen Einrichtungen, die dem Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes oder einer nachgeordneten ausschließlich mit Aufgaben der politischen Polizei befaßten Dienststelle unterstellt oder eingegliedert waren (vgl. BVerwGE 7, 221 [222]; 7, 340 [342] und 8, 20 ff.) oder doch mit der Geheimen Staatspolizei nach Aufgabenbereich und (oder) Herkunft eng verbunden waren (vgl. BVerwGE 7, 340 [343] und 8, 20 ff.).

    Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1958 (BVerwGE 7, 340) gestützt, in dem ausgeführt ist, daß es mangels einer solchen organisatorischen Zugehörigkeit darauf ankommt, ob die Dienststelle nach Aufgabenbereich und (oder) Herkunft der Geheimen Staatspolizei zuzurechnen ist.

    Zwar hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 340 [343]) ausgeführt, daß eine Polizeischule, die nach ihrem Lehrplan lediglich eine kriminalistische Grundausbildung vermittelte, keine der Geheimen Staatspolizei zuzurechnenden Aufgaben wahrgenommen habe.

  • BVerwG, 11.09.1958 - II C 289.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1964 - II C 113.60
    Als Dienststellen der Geheimen Staatspolizei sind die ausdrücklich als solche bezeichneten Einrichtungen des öffentlichen Dienstes einschließlich des Amtes IV des Reichssicherheitshauptamtes anzusehen sowie die öffentlichen Einrichtungen, die dem Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes oder einer nachgeordneten ausschließlich mit Aufgaben der politischen Polizei befaßten Dienststelle unterstellt oder eingegliedert waren (vgl. BVerwGE 7, 221 [222]; 7, 340 [342] und 8, 20 ff.) oder doch mit der Geheimen Staatspolizei nach Aufgabenbereich und (oder) Herkunft eng verbunden waren (vgl. BVerwGE 7, 340 [343] und 8, 20 ff.).
  • BVerwG, 11.09.1958 - II C 123.57

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1964 - II C 113.60
    Als Dienststellen der Geheimen Staatspolizei sind die ausdrücklich als solche bezeichneten Einrichtungen des öffentlichen Dienstes einschließlich des Amtes IV des Reichssicherheitshauptamtes anzusehen sowie die öffentlichen Einrichtungen, die dem Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes oder einer nachgeordneten ausschließlich mit Aufgaben der politischen Polizei befaßten Dienststelle unterstellt oder eingegliedert waren (vgl. BVerwGE 7, 221 [222]; 7, 340 [342] und 8, 20 ff.) oder doch mit der Geheimen Staatspolizei nach Aufgabenbereich und (oder) Herkunft eng verbunden waren (vgl. BVerwGE 7, 340 [343] und 8, 20 ff.).
  • BVerwG, 28.11.1962 - VI C 164.60

    Anspruch einer Witwe auf Anerkennung einer Dienstzeit ihres Ehemannes als …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1964 - II C 113.60
    Diese Auffassung, die schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 28. November 1962 - BVerwG VI C 164.60 - (RiA 1963 S. 109) vertreten hat und der sich der erkennende Senat anschließt, findet ihre Rechtfertigung darin, daß die gemeinsamen Einrichtungen der Sicherheitspolizei (Kriminalpolizei und Geheime Staatspolizei) immer, aber auch nur dann mit Aufgaben der Geheimen Staatspolizei in einem engen funktionellen Zusammenhang standen, wenn die Funktionsfähigkeit der Geheimen Staatspolizei von der fraglichen Einrichtung derart abhängig war, daß die Geheime Staatspolizei ohne diese Einrichtung eine eigene Einrichtung - allein für den eigenen Bedarf - benötigt hätte.
  • BVerwG, 17.11.1959 - VI B 49.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1964 - II C 113.60
    Indessen hat der VI. Senat hierzu bereits in demBeschluß vom 17. November 1959 - BVerwG VI B 49.59 - und ferner in dem erwähnten Urteil vom 28. November 1962 klargestellt, daß unter einer "kriminalistischen Grundausbildung" in diesem Sinne keine solche zu verstehen ist, die notwendige Voraussetzung für die Übernahme in eine der Laufbahnen der Geheimen Staatspolizei, die also notwendiger Teil der Ausbildung für bestimmte Laufbahnen von Beamten der Geheimen Staatspolizei oder innerhalb solcher Laufbahnen war.
  • BVerwG, 11.09.1958 - II C 13.58

    Versorgung der Angehörigen der früheren Geheimen Staatspolizei (Gestapo) - …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1964 - II C 113.60
    Auch kommt es nicht darauf an, ob der Kläger nur dem Verwaltungs-, also nicht dem Vollzugsdienst angehörte (vgl. Urteil des Senatsvom 11. September 1958 - BVerwG II C 13.58 -).
  • BVerwG, 17.12.1965 - VI B 14.64

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde - Kriminalistische Grundausbildung in der …

    Denn die tragenden Gründe des Berufungsurteils stehen, soweit die Klägerin dadurch beschwert ist, in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. November 1962 - BVerwG VI C 164.60 - undvom 10. März 1964 - BVerwG II C 113.60 -.

    Daß die Bindungswirkung im Sinne des § 144 Abs. 6 VwGO nur einträte, wenn bei einer Abweichung des zurückverweisenden Revisionsurteils von einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Große Senat entschieden habe, wie die Beschwerde meint, könnte im übrigen nur in Betracht kommen, wenn die Anrufung des Großen Senats zwingend geboten gewesen wäre, also nur in den Fällen des § 11 Abs. 3 VwGO; dessen Voraussetzungen sind aber offensichtlich nicht gegeben, wie die Übereinstimmung des II. und des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in allen wesentlichen Punkten der Urteile BVerwG II C 113.60 und BVerwG VI C 164.60 zeigt.

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