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| BVerwG, 30.08.1960 - II C 140.58 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 09.11.1956 - II C 175.54
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Auszug aus BVerwG, 30.08.1960 - II C 140.58
Mit der bloßen Bezugnahme auf die "unter Beweis gestellten Behauptungen in den Schriftsätzen ... vom 24. Dezember 1956 und 27. April 1957" ist den an die Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge zu stellenden Anforderungen nicht genügt (vgl. BVerwGE 5, 12). - BVerwG, 28.01.1960 - II C 324.57
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Auszug aus BVerwG, 30.08.1960 - II C 140.58
Das Berufungsgericht ist auch nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Schriftstück auseinanderzusetzen (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 324.57 -). - BVerwG, 28.04.1959 - II C 228.57
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Auszug aus BVerwG, 30.08.1960 - II C 140.58
Soweit sich die Tatsachen, die nach Ansicht der Revision hätten verwertet werden müssen, aus den Akten, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben, ergeben, erweist sich das Vorbringen der Revision als Angriff gegen die Beweiswürdigung, nämlich als Vorwurf, daß das Berufungsgericht den Akteninhalt unrichtig gewürdigt habe (vgl. Urteil des Senats vom 28. April 1959 - BVerwG II C 228.57 -).
- BVerwG, 03.10.1968 - II C 82.67
Anspruch eines Beamten auf Trennungsentschädigung - Anspruch auf …
Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30. August 1960 - BVerwG II C 140.58 - [BayVBl. 1961 S. 379]) folgende Grundsätze entwickelt: "Wenn der Beamte nicht nur vorübergehend, sondern endgültig entschlossen ist, nicht umzuziehen, kann es darauf, ob eine Wohnung vorhanden ist, nicht mehr ankommen, insbesondere auch nicht darauf, aus welchen Gründen der Beamte nicht umziehen will, mögen diese Gründe auch den fehlenden Umzugswillen menschlich verständlich erscheinen lassen.Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt die Auffassung vertreten, daß Trennungsentschädigung dann nicht zu gewähren ist, wenn der Beamte endgültig entschlossen ist, nicht eine Wohnung am neuen Dienstort zu beziehen, und daß es dann nicht darauf ankommt, ob eine geeignete Wohnung vorhanden ist oder nicht (vgl. BVerwGE 6, 111 [114]; Urteile vom 30. August 1960 - BVerwG II C 140.58 - [BayVBl. 1961 S. 379] und vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 30.67 - [ZBR 1968 S. 191]).
- BVerwG, 26.04.1968 - VI C 24.67
Rechtmäßigkeit einer Einstellung der Zahlung von Fahrkostenersatz und …
Die fehlende Umzugsbereitschaft des Beamten hat in der Regel die Versagung oder Einstellung der Zahlung solcher Leistungen zwingend zur Folge (BVerwGE 6, 111; Urteile vom 30. August 1960 - BVerwG II C 140.58 - und vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 30.67 -). - BVerwG, 15.12.1967 - VI C 30.67
Antrag auf Bewilligung einer Trennungsentschädigung aus Anlass einer Versetzung - …
Wenn der Beamte nicht nur vorübergehend, sondern endgültig entschlossen ist, nicht umzuziehen, kann es darauf, ob eine Wohnung vorhanden ist, nicht mehr ankommen, insbesondere auch nicht darauf, aus welchen Gründen der Beamte nicht umziehen will, selbst wenn diese Gründe das Fehlen seines Umzugswillens menschlich verständlich erscheinen lassen (vgl. Urteil vom 30. August 1960 - BVerwG II C 140.58 - [BayVBl. 1961 S. 379]). - BVerwG, 04.01.1961 - VI C 122.60
Voraussetzungen für die Bewilligung eines Armenrechts - Voraussetzungen für die …
Sein Vorbringen, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend Beweis erhoben, erfüllt nicht die nach § 137 Abs. 3, § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an eine derartige Aufklärungsrüge zu stellenden Anforderungen (BVerwGE 5, 12; Urteile vom 8. April 1960 - BVerwG VI C 159.58 -, vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 80.58 - und vom 30. August 1960 - BVerwG II C 140.58 -). - BVerwG, 27.07.1970 - II B 20.70
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 des Gesetzes über Umzugskostenvergütung der Beamten vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566) und zu Nr. 25 der Durchführungsverordnung vom 7. Mai 1935 (RBB. S. 40) in der Fassung vom 30. April 1953 (BGBl. I S. 191) setzt die Gewährung von Trennungsentschädigung an einen versetzten Beamten voraus, daß dieser gerade wegen Wohnungsmangels am alsbaldigen Umzug gehindert ist; demgemäß ist die Gewährung von Trennungsentschädigung alsbald einzustellen, wenn der Beamte, sei es auch aus anerkennenswerten sonstigen Gründen, endgültig nicht umzugswillig ist (so bereits das Urteil des Senats vom 30. August 1960 - BVerwG II C 140.58 - [BayVBl. 1961 S. 379]).
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