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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.03.1963 - II C 200.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,602
BVerwG, 28.03.1963 - II C 200.60 (https://dejure.org/1963,602)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.1963 - II C 200.60 (https://dejure.org/1963,602)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 1963 - II C 200.60 (https://dejure.org/1963,602)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Gleichheitssatzes durch unterschiedliche Behandlung der Direktoren von Reichsbankstellen und Nationalbankfilialen - Anforderungen an die Feststellung der des wahrgenommenen Amtes entsprechenden Besoldung oder Vergütung nach deutschem Besoldungsrecht oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56
    Auszug aus BVerwG, 28.03.1963 - II C 200.60
    Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nicht beachtet, daß sich die Versorgung der Beamten auf der Grundlage der zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimme, kann dahinstehen, inwieweit der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm durch Art. 131 GG erteilten Verfassungsauftrags überhaupt an Art. 33 Abs. 5 GG und damit auch an diesen Grundsatz gebunden ist (vgl. BVerwGE 5, 86 [88] und insbesondere BVerwGE 8, 230 [232]).

    Denn auch diese Rüge läuft auf die Rüge der unrichtigen Anwendung des § 32 G 131 hinaus; diese Vorschrift geht nämlich - entsprechend der am Stichtag des 8. Mai 1945 orientierten Grundkonzeption des Gesetzes (BVerwGE 5, 86 [88]) - erkennbar gerade von diesem Grundsatz aus, da sie bestimmt, daß die Versorgung sich nach den am 8. Mai 1945 zuständigen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, also den "zuletzt bezogenen" im Sinne dieses Verfassungsauftrags, bemißt.

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1963 - II C 200.60
    Falls das Berufungsgericht damit hat zum Ausdruck bringen wollen, daß der Beklagten bei ihrer Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 in gewissem Umfange ein wertendes und als solches der gerichtlichen Kontrolle entzogenes Ermessen im Sinne eines sogenannten "Beurteilungsspielraums" eingeräumt sei (vgl. hierzu BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [140]), so wäre das rechtsirrig.
  • BVerwG, 09.04.1959 - II C 270.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1963 - II C 200.60
    Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nicht beachtet, daß sich die Versorgung der Beamten auf der Grundlage der zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimme, kann dahinstehen, inwieweit der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm durch Art. 131 GG erteilten Verfassungsauftrags überhaupt an Art. 33 Abs. 5 GG und damit auch an diesen Grundsatz gebunden ist (vgl. BVerwGE 5, 86 [88] und insbesondere BVerwGE 8, 230 [232]).
  • BVerwG, 30.01.1963 - VI C 184.60

    Berechnung des Versorgungsanspruchs eines Oberdirektor-Stellvertreters der …

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1963 - II C 200.60
    In dem ebenfalls gegen die Beklagte ergangenenUrteil vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - hat bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber in § 32 Abs. 2 Satz 1 G 131 von "Besoldung (Vergütung)" spricht und dadurch klar zu erkennen gegeben hat, daß auf Privatdienstvertrag angestellte Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes jedenfalls dann zum Vergleich herangezogen werden müssen, wenn es nach Aufgabenkreis und Rang vergleichbare Beamte am 8. Mai 1945 im deutschen öffentlichen Dienst nicht gab.
  • BVerwG, 12.10.1961 - II C 177.60

    Recht eines wegen seiner deutschenVolkszugehörigkeit nach dem Zweiten Weltkrieg …

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1963 - II C 200.60
    Dabei übersieht sie jedoch, daß die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131, indem sie die Ermittlung der "vergleichbaren" Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes fordert, sicherstellt, daß die von dieser Vorschrift erfaßten Volksdeutschen Bediensteten ebenso wie die Reichsdeutschen behandelt werden, die infolge des Zusammenbruchs aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind (Urteil des Senatsvom 12. Oktober 1960 - BVerwG II C 177.60 -).
  • BVerwG, 27.09.1968 - VI C 14.66

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Berechnung ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge

    Dem im ausländischen öffentlichen Dienst wahrgenommenen Amt entspricht - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. Urteile vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - [DÖD 1963 S. 157], vom 28. März 1963 - BVerwG II C 200.60 - und vom 7. Dezember 1966 - BVerwG VI C 104.64 -) - die Besoldung, die der Beamte nach deutschem Recht erhalten hätte, wenn er im deutschen öffentlichen Dienst einen seinem ausländischen Amt nach Aufgabenkreis und Rang gleichen Posten bekleidet hätte.
  • BVerwG, 07.12.1966 - VI C 104.64

    Rechtsmittel

    Das ist rechtsfehlerfrei und entspricht dem Urteil des Senatsvom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - (DÖD 1963 S. 157), in dem ausgesprochen ist, daß dem im ausländischen öffentlichen Dienst wahrgenommenen Amt die Besoldung (Vergütung) entspricht, die der Beamte nach deutschem Recht erhalten hätte, wenn er im deutschen öffentlichen Dienst einen seinem ausländischen Amt nach Aufgabenkreis und Rang gleichen Posten bekleidet hätte (so auchUrteil vom 28. März 1963 - BVerwG II C 200.60 -).
  • BVerwG, 11.06.1969 - VI C 118.67
    Nach dem insoweit grundlegenden Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - (DÖD 1963, 157) müssen zum Vergleich gegebenenfalls sogar Angestellte des deutschen öffentlichen Dienstes herangezogen werde (so auch Urteile des II. Senats vom 28. März 1963 - BVerwG II C 200.60 - und vom 5. Dezember 1963 - BVerwG II C 68.61 -).
  • BVerwG, 17.12.1968 - II C 124.65

    Versorgung der aus dem Herkunftsland vertriebenen Volksdeutschen Berufssoldaten - …

    Dem hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. März 1963 - BVerwG II C 200.60 - für einen gleichartigen Fall angeschlossen, in dem ebenfalls ein unmittelbar vergleichbarer Beamter im deutschen öffentlichen Dienst fehlte.
  • BVerwG, 29.11.1967 - VI C 38.65

    Entlassung eines Beamten in den Ruhestand - Bemessung von Versorgungsbezügen - …

    Diesen Rechtsirrtum hat der erkennende Senat bereits in seinem auch vom Kläger angeführten Urteil vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - (DÖD 1963 S. 157) klargestellt (vgl. auch das Urteil des II. Senats vom 28. März 1963 - BVerwG II C 200.60 -).
  • BVerwG, 27.02.1964 - II C 170.62

    Rechtsmittel

    Es kann daher bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall aus begründetem Anlaß ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zum Vergleich herangezogen werden als der, der in den Richtlinien vom 12. August 1940 vorgesehen war, nämlich dann, wenn der gemäß § 32 G 131 (F. 1953) vergleichbare Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes, welcher jeweils nach Aufgabenkreis und Rang zu bestimmen ist (vgl. das Urteil des Senatsvom 28. März 1963 - BVerwG II C 200.60 - und das Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - [DÖD 1963 S. 157; NDBZ 1963 S. 146]), in den Richtlinien nicht zutreffend oder überhaupt nicht aufgeführt ist, wie der Senat bereits durchUrteil vom 5. Dezember 1963 - BVerwG II C 68.61 - entschieden hat.
  • BVerwG, 19.09.1969 - VI C 25.66

    Begriff der "volksdeutschen Vertriebenen" - Ermittlung eines dem ungarischen …

    In einem solchen Fall wie dem vorliegenden, in dem sich also nicht schon durch einen generellen Vergleich der Ämter bzw. Dienstgrade und Dienstränge innerhalb der Ämter- und Rangordnungen des Herkunftslandes und des deutschen öffentlichen Dienstes der vergleichbare Rechtsstand (Amt im statusrechtlichen Sinne) unschwer ermitteln läßt, kommt es für den nach § 32 G 131 erforderlichen Vergleich entscheidend auf die Besoldung an, die der Beamte nach deutschem Recht erhalten hätte, wenn er im deutschen öffentlichen Dienst einen seinem ausländischen Amt nach Aufgabenkreis und Rang gleichen Dienstposten bekleidet hätte (vgl. Urteile vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - [DÖD 1963, 157], vom 28. März 1963 - BVerwG II C 200.60 -, vom 27. Februar 1964 - BVerwG II C 170.62 -, vom 7. Dezember 1966 - BVerwG VI C 104.64 -, vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 38.65 -, vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - [DÖD 1969, 71], vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 124.65 - und vom 11. Juni 1969 - BVerwG VI C 118.67 -).
  • BVerwG, 05.12.1963 - II C 68.61

    Anforderungen an die Ausgestaltung des Unterbringungsscheins von aus …

    Der von der Revision angenommene Zusammenhang zwischen § 19 Abs. 1 und § 32 G 131 kann nicht ohne weiteres dem Wortlaut beider Vorschriften oder der Rechtssystematik des Gesetzes entnommen werden, dies um so weniger, als zu dem nach § 32 G 131 erforderlichen Vergleich auch auf Privatdienstvertrag angestellte Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes heranzuziehen sind, wenn es nach Aufgabenkreis und Rang vergleichbare Beamte am 8. Mai 1945 im deutschen öffentlichen Dienst nicht gab (BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - [DÖD 1963 S. 157] und vom 28. März 1963 - BVerwG II C 200.60 -), § 19 Abs. 1 G 131 aber - anders als § 32 G 131 - nicht auf den "vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes" und seine "Besoldung (Vergütung)", sondern auf das gleichwertige "Amt" im Sinne des Beamtenrechts abgestellt hat.
  • BVerwG, 10.10.1963 - II C 70.62

    Rechtsmittel

    ImUrteil vom 28. März 1963 - BVerwG II C 200.60 - hat der erkennende Senat im Anschluß an das Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - (DÖD 1963 S. 157) zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 32 G 131 ausgeführt, daß der Begriff des vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
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