Rechtsprechung
| BVerwG, 21.11.1957 - II C 26.56 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschränkung des Grundrechts der freien Wahl einer Ausbildungsstätte - Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen der Überschreitung der Altersgrenze - Einholung einer Ausnahmebewilligung des Landespersonalamtes bei der Übernahme eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 05.12.1955 - 90 III 53
- BVerwG, 05.08.1957 - II C 26.56
- BVerwG, 21.11.1957 - II C 26.56
- BVerwG, 05.01.1959 - II C 26.56
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (15)
- BVerwG, 10.05.1955 - I C 121.53
Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - II C 26.56
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die zulässigen Beschränkungen für den Zugang zu öffentlichen Ämtern seien weder dem Art. 2 Abs. 1 GG noch dem Art. 12 Abs. 1 GG, sondern ausschließlich dem Art. 33 Abs. 2 GG zu entnehmen, entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über das Verhältnis zwischen den Regelungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwGE 1, 48 [51]; 2, 110 [111], 295 [298], 324 [327]; 3, 254 [255]; 4, 250 [254]) und darüber, daß das Grundrecht der freien Berufswahl seinem Wesen nach nicht für die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben befaßten Berufe gilt (BVerwGE 2, 85 [BVerwG 10.05.1955 - I C 121/53] [86], 89 [92]; 3, 21 [23]; 4, 250 [254]).Der Verwaltungsgerichtshof hat indessen nicht beachtet, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die rechtsberatenden Berufe, so der Beruf des Rechtsanwalts, nicht zu denjenigen Berufen gehören, die der öffentlichen Hand vorbehaltene Aufgaben wahrnehmen (BVerwGE 2, 85 [BVerwG 10.05.1955 - I C 121/53] [86], 89 [92]), und daß demgemäß für diese Berufe die Frage nach der Grundgesetzmäßigkeit von Zulassungsschranken nicht nach Art. 33 Abs. 2, sondern nach Art. 12 Abs. 1 GG zu beantworten ist.
Denn "Beruf" im Sinne des Art. 12 Abs. 1. GG ist nur eine auf die Dauer berechnete, nicht nur vorübergehende, Erwerbszwecken dienende Betätigung (BVerwGE 1, 54, 92 [93], 270 [279]; 2, 85 [86], 89 [92], 295 [298]; 3, 21 [23], 304 [306]; 4, 51 [55], 250 [254, 256]).
Bietet hiernach weder Art. 12 Abs. 1 Satz 2 noch Art. 33 Abs. 2 GG eine Ermächtigungsgrundlage für die Beschränkung des Grundrechts der freien Wahl einer Ausbildungsstätte, so kann mangels einer anderen, aus dem Grundgesetz ersichtlichen ausdrücklichen Ermächtigung zu derartigen Beschränkungen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses Grundrecht beschränkt werden darf, nur unter Verwendung des von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes zutreffend beantwortet werden, wonach es zum Inbegriff aller Grundrechte - also auch des Grundrechts der freien Wahl einer Ausbildungsstätte - gehört, daß sie nicht in Anspruch genommen werden dürfen, wenn dadurch für den Bestand der Gemeinschaft notwendige Rechtsgüter gefährdet würden (BVerwGE 1, 48 [52]; 2, 85 [87], 89 [94], 295 [300]; 3, 21 [24]; 4, 95 [96], 167 [171]).
Zwar gehört zu den Rechtsgütern, deren Schutzbedürftigkeit nach dieser Rechtsprechung einer schrankenlosen Ausübung des Grundrechts auf freie Wahl einer Ausbildungsstätte entgegensteht, auch eine geordnete Rechtspflege und mit dieser die einwandfreie Beratung der Rechtsuchenden; es ist daher Aufgabe des Staates, im Interesse der Rechtsuchenden alle Vorkehrungen zu treffen, um eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten (BVerwGE 2, 85 [BVerwG 10.05.1955 - I C 121/53] [88], 89 [94]).
- BVerwG, 01.12.1955 - I C 81.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - II C 26.56
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die zulässigen Beschränkungen für den Zugang zu öffentlichen Ämtern seien weder dem Art. 2 Abs. 1 GG noch dem Art. 12 Abs. 1 GG, sondern ausschließlich dem Art. 33 Abs. 2 GG zu entnehmen, entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über das Verhältnis zwischen den Regelungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwGE 1, 48 [51]; 2, 110 [111], 295 [298], 324 [327]; 3, 254 [255]; 4, 250 [254]) und darüber, daß das Grundrecht der freien Berufswahl seinem Wesen nach nicht für die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben befaßten Berufe gilt (BVerwGE 2, 85 [BVerwG 10.05.1955 - I C 121/53] [86], 89 [92]; 3, 21 [23]; 4, 250 [254]).Denn "Beruf" im Sinne des Art. 12 Abs. 1. GG ist nur eine auf die Dauer berechnete, nicht nur vorübergehende, Erwerbszwecken dienende Betätigung (BVerwGE 1, 54, 92 [93], 270 [279]; 2, 85 [86], 89 [92], 295 [298]; 3, 21 [23], 304 [306]; 4, 51 [55], 250 [254, 256]).
Bietet hiernach weder Art. 12 Abs. 1 Satz 2 noch Art. 33 Abs. 2 GG eine Ermächtigungsgrundlage für die Beschränkung des Grundrechts der freien Wahl einer Ausbildungsstätte, so kann mangels einer anderen, aus dem Grundgesetz ersichtlichen ausdrücklichen Ermächtigung zu derartigen Beschränkungen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses Grundrecht beschränkt werden darf, nur unter Verwendung des von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes zutreffend beantwortet werden, wonach es zum Inbegriff aller Grundrechte - also auch des Grundrechts der freien Wahl einer Ausbildungsstätte - gehört, daß sie nicht in Anspruch genommen werden dürfen, wenn dadurch für den Bestand der Gemeinschaft notwendige Rechtsgüter gefährdet würden (BVerwGE 1, 48 [52]; 2, 85 [87], 89 [94], 295 [300]; 3, 21 [24]; 4, 95 [96], 167 [171]).
Da ferner für diese Entscheidung überdies die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [295]; 3, 21 [22]) und der erkennende Senat wegen § 56 Abs. 2 BVerwGG auf diesen Zeitpunkt bezogene tatsächliche Feststellungen nicht treffen kann, war hinsichtlich der Verpflichtungsklage - wie geschehen - auf Zurückverweisung zu erkennen.
- BVerwG, 15.12.1953 - I C 90.53
Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - II C 26.56
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die zulässigen Beschränkungen für den Zugang zu öffentlichen Ämtern seien weder dem Art. 2 Abs. 1 GG noch dem Art. 12 Abs. 1 GG, sondern ausschließlich dem Art. 33 Abs. 2 GG zu entnehmen, entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über das Verhältnis zwischen den Regelungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwGE 1, 48 [51]; 2, 110 [111], 295 [298], 324 [327]; 3, 254 [255]; 4, 250 [254]) und darüber, daß das Grundrecht der freien Berufswahl seinem Wesen nach nicht für die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben befaßten Berufe gilt (BVerwGE 2, 85 [BVerwG 10.05.1955 - I C 121/53] [86], 89 [92]; 3, 21 [23]; 4, 250 [254]).Insbesondere kann daher die verfassungsgerichtliche Ermächtigung für eine gesetzliche Beschränkung der Zulassung zu einer Ausbildungsstätte - anders als für eine Beschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) oder der Berufszulassung im Hinblick auf die Berufsausübung (BVerwGE 1, 48 [49,50], 92 [93]; 97 [98]; 2, 85 [86], 89 [93], 151 [152], 295 [298], 324 [325]; 3, 69 [70]; 4, 167 [169], 250 [255]) - nicht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG entnommen werden.
Bietet hiernach weder Art. 12 Abs. 1 Satz 2 noch Art. 33 Abs. 2 GG eine Ermächtigungsgrundlage für die Beschränkung des Grundrechts der freien Wahl einer Ausbildungsstätte, so kann mangels einer anderen, aus dem Grundgesetz ersichtlichen ausdrücklichen Ermächtigung zu derartigen Beschränkungen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses Grundrecht beschränkt werden darf, nur unter Verwendung des von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes zutreffend beantwortet werden, wonach es zum Inbegriff aller Grundrechte - also auch des Grundrechts der freien Wahl einer Ausbildungsstätte - gehört, daß sie nicht in Anspruch genommen werden dürfen, wenn dadurch für den Bestand der Gemeinschaft notwendige Rechtsgüter gefährdet würden (BVerwGE 1, 48 [52]; 2, 85 [87], 89 [94], 295 [300]; 3, 21 [24]; 4, 95 [96], 167 [171]).
- BVerwG, 12.07.1956 - I C 107.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - II C 26.56
Denn "Beruf" im Sinne des Art. 12 Abs. 1. GG ist nur eine auf die Dauer berechnete, nicht nur vorübergehende, Erwerbszwecken dienende Betätigung (BVerwGE 1, 54, 92 [93], 270 [279]; 2, 85 [86], 89 [92], 295 [298]; 3, 21 [23], 304 [306]; 4, 51 [55], 250 [254, 256]).Der bayerische Rechtsreferendar gehört wegen des vorübergehenden Charakters der Beschäftigung als solcher während des Vorbereitungsdienstes nicht einem Beruf im Sinne dieser Rechtsprechung an (vgl. BVerwGE 4, 51 [55]).
- BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54
§ 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als …
Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - II C 26.56
Da ferner für diese Entscheidung überdies die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [295]; 3, 21 [22]) und der erkennende Senat wegen § 56 Abs. 2 BVerwGG auf diesen Zeitpunkt bezogene tatsächliche Feststellungen nicht treffen kann, war hinsichtlich der Verpflichtungsklage - wie geschehen - auf Zurückverweisung zu erkennen. - BVerwG, 22.11.1956 - I C 221.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - II C 26.56
Wenn und soweit etwa die in diesen Bestimmungen vorgeschriebenen subjektiven Zulassungsvoraussetzungen zum Schutze eines gemeinschaftsbedingten Rechtsgutes unabweisbar notwendig sind (BVerwGE 4, 167 [171]), schränken sie nach der vorstehend erörterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Grundrecht des Klägers auf freie Wahl der Ausbildungsstätte "Vorbereitungsdienst" zu Recht ein. - BVerwG, 03.11.1955 - I C 15.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - II C 26.56
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Erörterung des durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der freien Berufswahl ausgesprochen, ein Berufsbewerber habe für den Fall, daß eine gesetzliche Regelung im Ergebnis zu einer vollständigen Berufssperre mit einem dem behördlichen Ermessen anheimgegebenen Ausnahmevorbehalt führt, einen Rechtsanspruch auf Zulassung zu dem erstrebten Beruf nur dann, wenn er im übrigen alle - zulässig - festgelegten subjektiven Voraussetzungen für die Berufszulassung erfülle (BVerwGE 1, 165 [169]; 2, 295 [299]). - BVerwG, 29.06.1954 - I C 161.53
Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - II C 26.56
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Erörterung des durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der freien Berufswahl ausgesprochen, ein Berufsbewerber habe für den Fall, daß eine gesetzliche Regelung im Ergebnis zu einer vollständigen Berufssperre mit einem dem behördlichen Ermessen anheimgegebenen Ausnahmevorbehalt führt, einen Rechtsanspruch auf Zulassung zu dem erstrebten Beruf nur dann, wenn er im übrigen alle - zulässig - festgelegten subjektiven Voraussetzungen für die Berufszulassung erfülle (BVerwGE 1, 165 [169]; 2, 295 [299]). - BVerwG, 24.01.1957 - I C 194.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - II C 26.56
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die zulässigen Beschränkungen für den Zugang zu öffentlichen Ämtern seien weder dem Art. 2 Abs. 1 GG noch dem Art. 12 Abs. 1 GG, sondern ausschließlich dem Art. 33 Abs. 2 GG zu entnehmen, entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über das Verhältnis zwischen den Regelungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwGE 1, 48 [51]; 2, 110 [111], 295 [298], 324 [327]; 3, 254 [255]; 4, 250 [254]) und darüber, daß das Grundrecht der freien Berufswahl seinem Wesen nach nicht für die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben befaßten Berufe gilt (BVerwGE 2, 85 [BVerwG 10.05.1955 - I C 121/53] [86], 89 [92]; 3, 21 [23]; 4, 250 [254]). - BVerwG, 17.12.1953 - I C 154.53
Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - II C 26.56
Denn "Beruf" im Sinne des Art. 12 Abs. 1. GG ist nur eine auf die Dauer berechnete, nicht nur vorübergehende, Erwerbszwecken dienende Betätigung (BVerwGE 1, 54, 92 [93], 270 [279]; 2, 85 [86], 89 [92], 295 [298]; 3, 21 [23], 304 [306]; 4, 51 [55], 250 [254, 256]). - BVerwG, 17.05.1955 - I C 133.53
Rechtsmittel
- BVerwG, 16.12.1954 - III C 7.54
- BVerwG, 21.06.1955 - I C 166.53
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Bayern - Möglichkeiten zur Einschränkung des …
- BVerwG, 03.05.1956 - I C 172.53
Rechtsmittel
- BVerwG, 11.10.1956 - I C 84.55
- OVG Sachsen, 07.11.2022 - 2 B 286/22
Beschwerde eines Rechtsreferendars gegen Zuweisungsentscheidung erfolglos
Darunter fällt zwar der juristische Vorbereitungsdienst als solcher, nicht hingegen der konkret zugewiesene Ausbildungsort oder eine Ausbildungsstation oder ein bestimmter Ausbilder (…vgl. BayVGH. Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 9 unter Bezugnahme auf: BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 - juris Rn. 111;… BVerwG, Urt. v. 6. Februar 1975 - II C 68.73 - juris Rn. 49;… U. v. 23. Juli 1963 - II C 158.62 - NJW 1963, 1994 - juris Rn. 27; Urt. v. 21. November 1957 - II C 26.56 - juris - Buchholz 11 Nr. 13 zu Art. 12 GG;… vgl. auch v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. Art. 12 Rn. 26;… Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 449). - VGH Bayern, 29.11.2019 - 3 CE 19.2158
Zuweisung eines Rechtsreferendars an einen wohnsitzfernen Ausbildungsort …
Da als (allgemeine) Ausbildungsstätte (nur) eine Einrichtung anzusehen ist, die ein Bewerber durchlaufen haben muss, um nach Ablegung der nur über diese Einrichtung erreichbaren Prüfung Berufe ergreifen oder öffentliche Ämter bekleiden zu können, welche die durch die Prüfung erlangte Qualifikation voraussetzen (…vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 - juris Rn. 111;… BVerwG, U.v. 6.2.1975 - II C 68.73 - juris Rn. 49;… U.v. 23.7.1963 - II C 158.62 - NJW 1963, 1994 - juris Rn. 27 zum Vorbereitungsdienst für Forstreferendare; U.v. 21.11.1957 - II C 26.56 - juris - Buchholz 11 Nr. 13 zu Art. 12 GG), fällt darunter zwar der juristische Vorbereitungsdienst als solcher, nicht hingegen der konkret zugewiesene Ausbildungsort.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 05.08.1957 - II C 26.56 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 05.12.1955 - 90 III 53
- BVerwG, 05.08.1957 - II C 26.56
- BVerwG, 21.11.1957 - II C 26.56
- BVerwG, 05.01.1959 - II C 26.56
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Rechtsprechung
| BVerwG, 05.01.1959 - II C 26.56 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 05.12.1955 - 90 III 53
- BVerwG, 05.08.1957 - II C 26.56
- BVerwG, 21.11.1957 - II C 26.56
- BVerwG, 05.01.1959 - II C 26.56
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