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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.02.1966 - II C 72.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,611
BVerwG, 10.02.1966 - II C 72.63 (https://dejure.org/1966,611)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.1966 - II C 72.63 (https://dejure.org/1966,611)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 1966 - II C 72.63 (https://dejure.org/1966,611)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 23, 225
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.11.1959 - II C 29.58
    Auszug aus BVerwG, 10.02.1966 - II C 72.63
    Das Stichtagserfordernis des § 4 Abs. 1 Nr. Gesetz zu Art. 131 GG (ursprüngliche Fassung 1953 und Fassung 1957) erfüllen die dort bezeichneten Personen, wenn sie am 23. Mai 1949 oder am 31. März 1951 oder am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) hatten (Ergänzung zu BVerwGE 9, 342).

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den in der ursprünglichen Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 angeführten Stichtag (23. Mai 1949) bereits durch Urteil vom 24. November 1959 - BVerwG II C 29.58 - (BVerwGE 9, 342 ff.) entschieden.

    Dies ist auch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Hauptzweck jener Stichtagsregelung (vgl. BVerwGE 9, 342 [343/344]; Beschluß vom 15 August 1962 - BVerwG II C 121.60 -).

    Auffassung des Schrifttums ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131, in dem die Worte "bis zum" verwendet werden, dahin auszulegen, daß der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt am Zuzugsstichtag selbst noch bestanden haben muß (BVerwGE 9, 342 ff.)."Der Bundestagsausschuß für Inneres hat dazu bemerkt (vgl. Bundestags-Drucksache IV/3681 vom 25. Juni 1965, A. II, "Zu Nr. 1"):.

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1966 - II C 72.63
    Der hauptsächliche Sinn und Zweck der ursprünglichen Stichtagsvorschrift war, wie schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 58 [147 ff.]) ausgeführt hat, die Gewährung von Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG auf diejenigen verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu beschränken, "die zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes unmittelbar zuseinem territorialen Geltungsbereich gehört haben ", weil der Auftrag des Art. 131 GG nur die in räumliche Beziehung zum Bundesgebiet getretenen Personen erfasse und die Finanzkraft des Bundes beschränkt sei.
  • BVerwG, 15.08.1962 - II C 121.60

    Entschädigung von nach dem Zweiten Weltkrieg verdrängten (vertriebenen) …

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1966 - II C 72.63
    Dies ist auch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Hauptzweck jener Stichtagsregelung (vgl. BVerwGE 9, 342 [343/344]; Beschluß vom 15 August 1962 - BVerwG II C 121.60 -).
  • Drs-Bund, 17.01.1964 - BT-Drs IV/1840
    Auszug aus BVerwG, 10.02.1966 - II C 72.63
    Die Bundesregierung hat nämlich in der Bundestags-Drucksache IV/1840 vom 17. Januar 1964, Anlage 3, "Zu 3", zustimmend bemerkt:.
  • Drs-Bund, 25.06.1965 - BT-Drs IV/3681
    Auszug aus BVerwG, 10.02.1966 - II C 72.63
    Auffassung des Schrifttums ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131, in dem die Worte "bis zum" verwendet werden, dahin auszulegen, daß der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt am Zuzugsstichtag selbst noch bestanden haben muß (BVerwGE 9, 342 ff.)."Der Bundestagsausschuß für Inneres hat dazu bemerkt (vgl. Bundestags-Drucksache IV/3681 vom 25. Juni 1965, A. II, "Zu Nr. 1"):.
  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 92.63

    Rechtsmittel

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht erneut durch das für die Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmteUrteil vom 10. Februar 1966 - BVerwG II C 72.63 - entschieden.

    Die Erfüllung nur eines der drei Stichtage reicht zur Geltendmachung der in Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG vorgesehenen Rechte aus; eine Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes aus dem Bundesgebiet nach Erfüllung eines dieser Stichtage läßt - vorbehaltlich der Anwendung des § 159 BBG - die einmal entstandenen und realisierbaren Rechte nach Kapitel I des genannten Gesetzes unberührt(Urteil vom 10. Februar 1966 - BVerwG II C 72.63 -).

  • BVerwG, 26.05.1966 - II C 68.65

    Erfordernis förmlicher Zustellung - Erfordernis einer gesonderten Entscheidung …

    Dabei wird es im Hinblick auf die erörterte Würdigung der Klage als Verpflichtungsklage (vgl. BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [296]; 3, 21 [22]; 4, 81 [88]) zu beachten haben, daß das Stichtagserfordernis des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 die dort bezeichneten Personen erfüllen, wenn sie am 23. Mai 1949 (Fassung 1951) oder am 31. März 1951 (Fassung 1953) oder am 31. Dezember 1952 (Fassungen 1957, 1961 und 1965) ihren Wohnsitz (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 4.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 4 G 131 Nr. 27]) oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder in B. hatten (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1966 - BVerwG II C 72.63 -).
  • BVerwG, 23.03.1967 - II C 91.63

    Rechtsmittel

    Im vorliegenden Falle ist die aus dem Flüchtlingsausweis A sich ergebende Zugehörigkeit der Klägerin zu dem vom Bundesvertriebenengesetz erfaßten Personenkreis ohne jede rechtliche Bedeutung; die Klägerin bedurfte nicht der Gleichstellung nach den genannten Vorschriften, weil sie jedenfalls den Zuzugsstichtag vom 23. Mai 1949 erfüllt (BVerwGE 23, 225) und deshalb auch ohne Gleichstellung Anspruch auf Witwen- und Waisengeld hat, Zur Entscheidung steht hier allein, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. April 1951, d.h. vom Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG an, bis zum 31. August 1953 ihren Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes hatte und deshalb während dieser Zeit ihre Versorgungsbezüge nach § 33 Abs. 3 G 131 (F. 1951) ruhten.
  • BVerwG, 29.03.1968 - II B 55.67

    Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach …

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß eine wirksame und nicht nur provisorische Unterhaltsvereinbarung bei Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG die gesetzliche Unterhaltspflicht verdrängt, also allein maßgeblich für die Beantwortung der Frage ist, inwieweit der Beamte seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt zu leisten hatte, und daß diese Vereinbarung, falls sie nicht geändert oder aufgehoben wurde, auch für die Unterhalts Verpflichtung des Beamten zur Zeit seines Todes maßgebend ist (vgl. BVerwGE 12, 278; 23, 231 [BVerwG 10.02.1966 - II C 72/63]; Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]).
  • BVerwG, 24.07.1969 - II B 2.69

    Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling im Zusammenhang mit der Gewährung von …

    Da die soeben wiedergegebene Bedeutung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 bestimmten Stichtage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. BVerwGE 9, 342; 23, 225), [BVerwG 09.02.1966 - V C 95/64]ergibt sich in diesem Rechtsstreit insoweit keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage.
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