Rechtsprechung
| BVerwG, 14.01.1965 - II C 78.63 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 12.07.1963 - VII B 23.62
- BVerwG, 14.01.1965 - II C 78.63
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 07.12.1961 - II C 199.60
Auszug aus BVerwG, 14.01.1965 - II C 78.63
Dies wäre möglich, weil nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6) diejenigen Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verstorbenen berücksichtigt werden könnten, die mit Sicherheit eingetreten wären, wenn er noch leben würde.In Befolgung des im Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6) aufgestellten Grundsatzes, daß auch mit Sicherheit bei Fortleben des Beamten eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen sind, hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhange die mögliche Erhöhung der Bezüge des früheren Ehemannes der Klägerin auf Grund des Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen vom 8. Juni 1960 (BGBl. I S. 324); Berliner Übernahmegesetz vom 24. Juni 1960 (GVBl. S. 541) erörtert und die tatsächliche, für das Revisionsgericht verbindliche Feststellung getroffen, daß durch das genannte Gesetz eine Erhöhung der Versorgungsbezüge des Ehemannes um 30 DM eingetreten wäre.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe versäumt, die voraussichtlichen Einkommensverhältnisse des Ehemannes der Klägerin zu prüfen, verkennt, daß das Berufungsgericht das Urteil des Senats vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - und den hier allein interessierenden Leitsatz 3 ausdrücklich erörtert und in diesem Zusammenhang die mit Sicherheit anzunehmende Erhöhung der Versorgungsbezüge des früheren Ehemannes nach dessen Tode mit ungefähr 30 DM angesetzt hat.
Die Revision verkennt ferner, daß es, wenn wie hier ein Unterhaltsvergleich abgeschlossen worden war, auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nur ausnahmsweise im Falle eines nur provisorischen Unterhaltsvergleichs ankommt, der bereits vor dem Tode des Beamten seine weitere Wirksamkeit infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlören hatte und dem gegenüber der Anspruch auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen schon vor dem Tode des Beamten geltend gemacht war (Leitsatz 2 des Urteils vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 -).
- BVerwG, 27.06.1961 - VI C 151.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 14.01.1965 - II C 78.63
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 278 und 280) sei bei Vorliegen eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils oder eines Unterhaltsvergleichs von dem Unterhaltsbetrag auszugehen, den der geschiedene Ehemann der schuldlos geschiedenen Ehefrau hiernach zu leisten hatte; dies gelte nur dann nicht, wenn der Anspruch auf Erhöhung der Unterhaltsleistung wegen veränderter Verhältnisse schon vor dem Tode des Beamten durch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht war.Es hat alsdann in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 278 und 280) als maßgebliche Grundlage für die Ermittlung der erbrachten Unterhaltsleistung die auf Grund eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils oder eines Unterhaltsvergleichs gezahlten Beträge angesehen.
- BVerwG, 14.09.1961 - II C 16.61
Anspruch der geschiedenen Witwe eines Beamten auf Unterhaltshilfe - Auslegung des …
Auszug aus BVerwG, 14.01.1965 - II C 78.63
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1961 (BVerwGE 13, 71) liege eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG auch dann vor, wenn die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten seit oder nach dessen Tode eine Witwenrente aus der Sozialversicherung erhalte.Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 14. September 1961 (BVerwGE 13, 71) entschieden, daß der Beklagte berechtigt gewesen sei, die Zahlung der nicht auf eigenen Beitragsleistungen der Klägerin beruhenden Witwenrente von 108, 90 DM gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG als später eingetretene Veränderung der Verhältnisse anzusehen und einen Unterhaltsbeitrag im Hinblick darauf zu versagen, daß diese Rente die frühere Unterhaltsleistung von 70 DM übersteigt.
- BVerwG, 02.07.1970 - II C 22.68
Erhöhung einer Witwenrente - Gewährung einer Unterhaltsbetrages
Denn dieser Begriff der "Änderung der Verhältnisse" umfaßt solche Umstände, die der verstorbene Beamte nicht mehr erlebt hat und die im Erlebensfalle Einfluß auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gehabt haben würden (vgl. BVerwGE 13, 71 [73]; Urteile vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - und vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11 und Nr. 22]), sowie die Zahlung solcher Bezüge, welche die geschiedene Ehefrau gerade infolge des Todes ihres früheren Ehemannes als Ersatz für seine Unterhaltsleistung erhält und nicht erhalten würde, wenn er noch lebte, wie z.B. Witwenrenten aus der Angestelltenversicherung des früheren Ehemannes oder aus der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. BVerwGE 13, 71 [73]; Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 76.60 -, vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 -, vom 14. Januar 1965 - BVerwG II C 78.63 - und vom 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 63.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 EBG Nrn. 7, 11, 15 und 21]). - BVerwG, 23.01.1970 - II B 57.69
Versorgung der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines Beamten - Zulässigkeit und …
Soweit gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG als eine "später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse" auch Änderungen zu berücksichtigen sind, die in den wirtschaftlichen Verhältnissen des geschiedenen Ehemannes eingetreten wären, wenn er nicht gestorben wäre, sind nämlich nur solche Änderungen zu berücksichtigen, die mit Sicherheit eingetreten wären (…vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1961 [a.a.O.] und vom 14. Januar 1965 - BVerwG II C 78.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 15]). - BVerwG, 14.07.1969 - VI B 55.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung eines …
Daß die Anrechnung einer Witwenrente aus der Sozialversicherung auf den Unterhaltsbeitrag nach Art. 138 Abs. 2 Satz 2 BayBG (= § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG) zulässig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 13, 71; Urteile vom 14. Januar 1965 - BVerwG II C 78.63 - und vom 21. Oktober 1965 - BVerwG VI C 100.63 -). - BVerwG, 29.03.1968 - II B 55.67
Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach …
In den Gründen seines Urteils vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11) hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Anknüpfung an die dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. September 1961 - BVerwG II C 16.61 - (BVerwGE 13, 71) zugrundeliegenden Erwägungen ausgeführt, daß die Gründe, die dazu geführt haben, die Gewährung einer Sozialrente als eine zu berücksichtigende Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG anzusehen, dazu zwingen, auch die Zahlung einer Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als eine solche Änderung zu berücksichtigen (ebenso Urteil des Senats vom 14. Januar 1965 - BVerwG II C 78.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 15]).
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