Rechtsprechung
| BVerwG, 28.06.1962 - II C 85.61 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- BVerwG, 15.02.1980 - 2 CB 19.79
Zulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Entsprechende …
Das Bundesverwaltungsgericht ist von jeher davon ausgegangen, daß das Verfahren der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in § 101 Abs. 2 VwGO eine eigenständige Regelung erfahren hat (u.a. Urteile vom 28. Juni 1962 - BVerwG 2 C 85.61 - [Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 3] und vom 24. November 1965 - BVerwG 5 C 117.63 - [Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 3] sowie Beschluß vom 20. Mai 1976 - BVerwG 7 B 66.76 - [Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 5]); für eine Anwendung des § 128 ZPO gemäß § 173 VwGO ist hiernach also kein Raum. - BVerwG, 01.11.1963 - VI C 37.61
Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs - Ablehnung eines Vertagungsantrages …
Die Ablehnung eines Vertagungs- oder Ruhensantrages kann allerdings dann geeignet sein, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen, wenn durch die Ablehnung dem Antragsteller die Möglichkeit entzogen wird, sich sachgemäß und erschöpfend über Beweisergebnisse, Tatsachen oder neue Anträge des Gegners zu erklären (vgl. RGZ 81, 521 [324]; Urteile vom 16. März 1961 - BVerwG II C 107.58 - und vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 85.61 -). - BVerwG, 17.01.1977 - 6 B 22.76
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anwendbarkeit der …
Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall gerechtfertigt ist, daß sich die Verfahrenslage wesentlich ändert (vgl. hierzu BGHZ 11, 27 [32]; 28, 278; Urteil vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 85.61 - [Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 3];… Redeker/von Oertzen, VwGO, [5. Aufl., § 101 RdNr. 4]).
- BVerwG, 31.10.1963 - VI C 115.62
Rechtsmittel
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 28, 278 und in NJW 1962 S. 1819) übereinstimmt, ist die Erklärung eines Beteiligten, daß er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden ist, grundsätzlich nicht widerruflich (vgl. Urteil vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 85.61 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 07.04.1981 - 3 B 3.81
Inhalt der Betreuungspflicht
Da am 14. Mai 1974 und erneut am 16. Dezember 1977 Erörterungstermine vor dem Verwaltungsgericht stattgefunden haben und ferner zwischenzeitlich eine Entscheidung der Ausgleichsbehörde über die vom Kläger geltend gemachten Kriegssachschäden nach dem FG und Sparerschäden nach dem RepG herbeigeführt werden sollte, können auch Bedenken bestehen, ob das Verwaltungsgericht angesichts der möglicherweise anzunehmenden wesentlichen Änderung der Verfahrenslage davon ausgehen durfte, es habe noch ein wirksamer Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung vorgelegen (vgl. hierzu § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO; BGHZ 11, 27 [32]; BGHZ 28, 278; Urteil vom 28. Juni 1962 - BVerwG 2 C 85.61 - [Buchholz 310 § 101 Nr. 3]; Beschluß vom 17. Januar 1977 - BVerwG 6 B 22.76 - [Buchholz 232 § 159 BBG Nr. 6]). - BVerwG, 22.07.1980 - 2 B 46.79
Versagung des rechtlichen Gehörs - § 101 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo) als …
§ 101 Abs. 2 VwGO stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteile vom 28. Juni 1962 - BVerwG 2 C 85.61 - [Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 3] und vom 24. November 1965 - BVerwG 5 C 117.63 - [Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 3] sowie Beschluß vom 20. Mai 1976 - BVerwG 7 B 66.76 - [Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 5]) für das Verwaltungsstreitverfahren eine eigenständige Regelung über die Zulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung dar und schreibt keine Frist vor; für eine Anwendung des § 128 ZPO gemäß § 173 VwGO ist hiernach also kein Raum. - BVerwG, 17.01.1972 - II C 47.64
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an den Anspruch …
Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 85.61 - das vorbezeichnete Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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