Rechtsprechung
| BFH, 24.10.1990 - II R 101/87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Grundstücksbewertung im Wege der Artfortschreibung als Einfamilienhaus
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§ 75 Abs. 5 Satz 4 BewG 1974
Bewertung; Abgrenzung Einfamilienhaus - gemischtgenutztes Grundstück
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BFH, 09.11.1988 - II R 61/87
Grundstücksart "Einfamilienhaus" bei Mitbenutzung zu freiberuflichen Zwecken; …
Auszug aus BFH, 24.10.1990 - II R 101/87
Erst wenn ein Wohngrundstück weder ein Einfamilienhaus noch ein Zweifamilienhaus ist, stellt sich kraft des entsprechenden Vorbehalts in § 75 Abs. 2 bzw. 4 BewG die Frage, ob es ein Mietwohngrundstück oder ein gemischtgenutztes Grundstück ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 9. November 1988 II R 61/87, BFHE 155, 128, 130, BStBl II 1989, 135, 136 m. w. N.)."Mitbenutzung" im Sinne des § 75 Abs. 5 Satz 4 BewG kann nur dann vorliegen, wenn die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken nicht den Umfang der Nutzung zu Wohnzwecken erreicht bzw. übersteigt (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 155, 128, 130, BStBl II 1989, 135, 136).
Die Mitbenutzung kann insbesondere einen Anteil von 20 v. H. übersteigen; die in § 75 Abs. 2 und 3 BewG für das Rohmietenverhältnis gezogene Grenze ist insoweit nicht maßgebend (vgl. hierzu das Senatsurteil in BFHE 155, 128, 131, BStBl II 1989, 135, 136).
Unerheblich ist, daß die nicht zu Wohnzwecken genutzten Räume baulich von der Wohnung getrennt sind und innerhalb eines äußerlich einheitlich erscheinenden Gebäudes eine gewisse Selbständigkeit aufweisen (vgl. zuletzt das Senatsurteil in BFHE 155, 128, 131, BStBl II 1989, 135, 136 m. w. N.).
Da der Begriff des Einfamilienhauses im bewertungsrechtlichen Sinne nicht ein von der Verkehrsanschauung bestimmter Begriff, sondern ein durch die Umschreibung in § 75 Abs. 5 BewG gekennzeichneter Rechtsbegriff ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Februar 1986 II R 31/85, BFHE 146, 167, BStBl II 1986, 448, sowie in BFHE 155, 128, 131, BStBl II 1989, 135, 136), kann nicht von einer etwa bestehenden allgemeinen Vorstellung vom Erscheinungsbild eines Einfamilienhauses ausgegangen werden.
Daraus folgt, daß eine dem Begriff des Einfamilienhauses entgegenstehende Mitbenutzung des (Wohn-) Grundstücks zu anderen als Wohnzwecken nach außen in der Weise hervortreten muß, daß sie die Eigenart des Grundstücks deutlich prägt, also in den Vordergrund treten muß (vgl. auch Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 II R 250/81, BFHE 145, 92, BStBl II 1986, 173, vom 12. November 1986 II R 48/85, BFHE 148, 76, BStBl II 1987, 104, und in BFHE 155, 128, 131, BStBl II 1989, 135, 136).
- BFH, 23.10.1985 - II R 250/81
Abgrenzung der Grundstücksarten "Einfamilienhäuser" und "Zweifamilienhäuser" zu …
Auszug aus BFH, 24.10.1990 - II R 101/87
Dabei ist allein auf das Verhältnis der Nutzflächen, nicht jedoch auf das Verhältnis der Jahresrohmieten abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 II R 250/81, BFHE 145, 92, BStBl II 1986, 173).Daraus folgt, daß eine dem Begriff des Einfamilienhauses entgegenstehende Mitbenutzung des (Wohn-) Grundstücks zu anderen als Wohnzwecken nach außen in der Weise hervortreten muß, daß sie die Eigenart des Grundstücks deutlich prägt, also in den Vordergrund treten muß (vgl. auch Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 II R 250/81, BFHE 145, 92, BStBl II 1986, 173, vom 12. November 1986 II R 48/85, BFHE 148, 76, BStBl II 1987, 104, und in BFHE 155, 128, 131, BStBl II 1989, 135, 136).
- BFH, 05.02.1986 - II R 31/85
Abgrenzung Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus; keine "Wohnung" bei gewerblich …
Auszug aus BFH, 24.10.1990 - II R 101/87
Da der Begriff des Einfamilienhauses im bewertungsrechtlichen Sinne nicht ein von der Verkehrsanschauung bestimmter Begriff, sondern ein durch die Umschreibung in § 75 Abs. 5 BewG gekennzeichneter Rechtsbegriff ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Februar 1986 II R 31/85, BFHE 146, 167, BStBl II 1986, 448, sowie in BFHE 155, 128, 131, BStBl II 1989, 135, 136), kann nicht von einer etwa bestehenden allgemeinen Vorstellung vom Erscheinungsbild eines Einfamilienhauses ausgegangen werden. - BFH, 12.11.1986 - II R 48/85
Bewertungsrechtlicher Einfamilienhausbegriff nicht von der allgemeinen …
Auszug aus BFH, 24.10.1990 - II R 101/87
Daraus folgt, daß eine dem Begriff des Einfamilienhauses entgegenstehende Mitbenutzung des (Wohn-) Grundstücks zu anderen als Wohnzwecken nach außen in der Weise hervortreten muß, daß sie die Eigenart des Grundstücks deutlich prägt, also in den Vordergrund treten muß (vgl. auch Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 II R 250/81, BFHE 145, 92, BStBl II 1986, 173, vom 12. November 1986 II R 48/85, BFHE 148, 76, BStBl II 1987, 104, und in BFHE 155, 128, 131, BStBl II 1989, 135, 136).
- BFH, 17.03.2004 - II R 47/98
Gesonderte Feststellung wegen nicht verjährter Folgesteuern
Dabei kann das Grundstück dann, wenn es hinsichtlich der übrigen Wohnungen nur noch am Innenausbau fehlt, von außen durchaus den Eindruck eines Zweifamilienhauses oder eines Mietwohngrundstücks machen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 1990 II R 101/87, BFH/NV 1991, 801).Die Kfz-Stellplätze und die Werbetafel --sollte sie am Stichtag bereits vorhanden gewesen sein-- sind nach der Rechtsprechung des Senats (in BFH/NV 1991, 801, unter 2.) nicht geeignet, die Eigenart als Einfamilienhaus wesentlich zu beeinträchtigen.
- FG Nürnberg, 23.07.1998 - IV 49/96 Das Abstellen von Fahrzeugen berührt den Charakter eines Wohngebäudes nicht, wie der BFH für Kundendienst-, Mandanten- oder Patientenfahrzeuge bestätigt hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 801).
- BFH, 27.03.1996 - II B 126/95
Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Denn die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Flächenverhältnisses ausdrücklich die hierzu ergangenen Senatsurteile vom 10. April 1991 II R 163/87 (…BFH/NV 1992, 445), und vom 24. Oktober 1990 II R 101/87 (…BFH/NV 1995, 801) zugrunde gelegt.
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