Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
C. Grundvermögen (§§ 68 - 94) |
III. Bebaute Grundstücke (§§ 74 - 90) |
a) Begriff und Bewertung (§§ 74 - 77) |
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
1. | Mietwohngrundstücke, | |
2. | Geschäftsgrundstücke, | |
3. | gemischtgenutzte Grundstücke, | |
4. | Einfamilienhäuser, | |
5. | Zweifamilienhäuser, | |
6. | sonstige bebaute Grundstücke. |
(2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), Wohnzwecken dienen mit Ausnahme der Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser (Absätze 5 und 6).
(3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.
(4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, Einfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser sind.
(5) 1Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur eine Wohnung enthalten. 2Wohnungen des Hauspersonals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer, Wächter usw.) sind nicht mitzurechnen. 3Eine zweite Wohnung steht, abgesehen von Satz 2, dem Begriff "Einfamilienhaus" entgegen, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. 4Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(6) 1Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur zwei Wohnungen enthalten. 2Die Sätze 2 bis 4 von Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
(7) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6 fallen.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 75 BewG
468 Entscheidungen zu § 75 BewG in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 10 K 174/16
Auslegung des Begriffs "Wohnungsbau" in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG im Hinblick auf die ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 15.04.2021 - IV R 32/18
Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
- BFH, 15.04.2021 - IV R 32/18
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 587/18
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II
- BFH, 18.09.2019 - II R 15/16
Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Einschränkungen bei der Einheitsbewertung ...
- FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2012 - 3 K 3183/07
Einheitsbewertung des Grundvermögens für das Grundstück Darwinstraße 6/12 in ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.05.2007 - II R 36/05
Voraussetzungen für die Einheitsbewertung eines Bürogebäudes im Sachwertverfahren ...
- BFH, 16.05.2007 - II R 36/05
- FG Düsseldorf, 28.07.2015 - 10 K 320/15
- BFH, 22.10.2014 - II R 37/14
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 10. 2015 II R 16/13 - ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.10.2014 - II R 16/13
Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der ...
- BFH, 17.12.2014 - II R 14/13
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 10. 2014 II R 16/13 - Vorlage ...
- BFH, 22.10.2014 - II R 16/13
Querverweise
Auf § 75 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- B. Grundvermögen
- § 129 (Grundvermögen)