Hier: Fassung aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes | Zur alten Fassung

Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   C. Grundvermögen (§§ 68 - 94)   
   III. Bebaute Grundstücke (§§ 74 - 90)   
   a) Begriff und Bewertung (§§ 74 - 77)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 74
Begriff

1Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme der in § 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücke. 2Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertiggestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.

Rechtsprechung zu § 74 BewG

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Querverweise

Auf § 74 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 18 (Vermögensarten)
            § 19 (Feststellung von Einheitswerten)
            § 26 (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern)
            § 32 (Bewertung von inländischem Sachvermögen)
        Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          B. Grundvermögen
            § 129 (Grundvermögen)
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