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Rechtsprechung
   BFH, 22.01.2020 - II R 8/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,22461
BFH, 22.01.2020 - II R 8/18 (https://dejure.org/2020,22461)
BFH, Entscheidung vom 22.01.2020 - II R 8/18 (https://dejure.org/2020,22461)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - II R 8/18 (https://dejure.org/2020,22461)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 13a, ErbStG § 13b, ErbStG § 13b Abs 2 S 3, ErbStG § 13b Abs 2 S 3
    Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch

  • rechtsinformationen.bund.de

    Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13a ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13b ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13b Abs 2 S 3 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13b Abs 2 S 3 ErbStG 1997 vom 01.11.2011
    Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs jungen Verwaltungsvermögens im Sinne von § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG 2009 § 13a, § 13b
    Umfang der Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs jungen Verwaltungsvermögens im Sinne von § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F.

  • datenbank.nwb.de

    Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Restriktive Auffassung der Finanzverwaltung zum jungen Verwaltungsvermögen beim Aktivtausch bei der Erbschaftsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Junges Verwaltungsvermögen in der Erbschaftsteuer

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    "Junges Verwaltungsvermögen" nicht erbschaft- und schenkungssteuerrechlich begünstigt - "Junges Verwaltungsvermögen" nicht erbschaft- und schenkungssteuerrechlich begünstigt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches "junges Verwaltungsvermögen" sein

  • datev.de (Kurzinformation)

    Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches junges Verwaltungsvermögen sein

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches junges Verwaltungsvermögen sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Begünstigungsschädliches junges Verwaltungsvermögen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches "junges Verwaltungsvermögen" sein - Junges Verwaltungsvermögen ist von erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Begünstigung ausgenommen

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 13b Abs 2 S 3, ErbStG § 13b Abs 1, ErbStG § 13a
    Erbschaftsteuer, Wertpapierdepot, Betriebsvermögen, Gestaltungsmissbrauch

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 13b Abs 2 S 3 ; ErbStG § 13b Abs 1 ; ErbStG § 13a

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2020, 1775
  • BStBl II 2020, 567
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 22.01.2020 - II R 8/18
    Rn. 14 a) Anzuwenden sind im Streitfall §§ 13a, 13b ErbStG a.F. Die Vorschriften in der im Streitfall anwendbaren Fassung sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 (BGBl I 2015, 4, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50) mit Art. 3 des Grundgesetzes unvereinbar.

    Daher ist auch nichts daraus herzuleiten, dass nach dem BVerfG-Urteil in BGBl I 2015, 4, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50 die Bundesregierung im Zusammenhang mit ihrem Entwurf des ErbStGAnpG 2016 u.a. ausgeführt hat, die Regelungen für junges nicht begünstigtes Vermögen sollten den Missbrauch durch kurzfristige Einlage vermeiden (…BTDrucks 18/5923 vom 07.09.2015, S. 12, 29).

  • FG Münster, 30.11.2017 - 3 K 2867/15

    Wertpapiere als "junges Verwaltungsvermögen"

    Auszug aus BFH, 22.01.2020 - II R 8/18
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.11.2017 - 3 K 2867/15 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Rn. 6 Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 576 veröffentlicht.

  • BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

    Auszug aus BFH, 22.01.2020 - II R 8/18
    Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenz des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (im Einzelnen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 351, Rz 29 bis 32).
  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere …

    Auszug aus BFH, 22.01.2020 - II R 8/18
    Im Streitjahr wäre dies sogar noch durch Einlage von Finanzmitteln möglich gewesen, denn Geldforderungen, die nicht Wertpapiere oder Wertpapieren vergleichbar sind, wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an verbundene Unternehmen sowie Bargeld, rechneten seinerzeit noch nicht zum jungen Verwaltungsvermögen (vgl. Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.09.2012 - II R 9/11, BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899, Rz 38 bis 43).
  • FG Münster, 24.11.2021 - 3 K 2174/19

    Teleologische Reduktion des sog. Einstiegstests nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG …

    Denn sie beachtet die gesetzgeberische Grundentscheidung und setzt sich nicht über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinweg (vgl. zu dieser Grenzziehung im Einzelnen BVerfG vom 26. November 2018 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17, NJW 2019, 351; BFH-Urteil vom 22. Januar 2020 II R 8/18, BStBl. II 2020, 567).
  • BFH, 27.11.2024 - X R 26/22

    Formwechsel als Veräußerung im Sinne der Regelung über den Einbringungsgewinn II

    Demgegenüber kommt eine teleologische Reduktion grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der weite Wortlaut der Vorschrift Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist (zum Ganzen BFH-Urteil vom 15.07.2021 - IV R 36/18, BFHE 274, 55, Rz 36, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.01.2020 - II R 8/18, BFHE 267, 468, BStBl II 2020, 567, Rz 24; beide ebenfalls zu Normen, die in typisierender Weise der Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen dienen).
  • FG Hessen, 18.10.2022 - 5 K 914/21

    Zwingende Wahrung der Vorbehaltensfrist bei Einbringung einer Beteiligung an …

    Wäre eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gewollt, hätte ein Missbrauchselement zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2020 II R 8/18, BStBl II 2020, 567; FG München, Urteil vom 3. März 2022 4 K 1241/21, EFG 2022, 1216, NZB anhängig: BFH II B 27/22).

    Die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sind zwar weit gezogen, dürfen sich aber nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren; eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenz des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (im Einzelnen: Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 351, Rz 29 bis 32; BFH, Urteil vom 22. Januar 2020 II R 8/18 , BStBl II 2020, 567; vgl. zum Ganzen kritisch: Brühl in GmbHR 2022, 828 ff - Anmerkung - m.w.N.).

  • FG Münster, 16.07.2026 - 3 K 682/24

    Entstehung junger Finanzmittel i.S.d. ErbStG

    Außerdem lasse die Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. auf die Fälle der innerhalb der Zweijahresfrist getätigten Einlage aus dem Privatvermögen hätte beschränken wollen (BFH-Urteile vom 22.01.2020 II R 8/18 und 41/18, BFHE 267, 468, zur Schenkungsteuer vgl. die drei BFH-Urteile vom 22.01.2020 II R 13/18, BFHE 267, 483, II R 18/18, BFHE 267, 475 und II R 21/18, BFH/NV 2020, 1071; siehe auch die II R 8/18 vorgehende Entscheidung des FG G., Urteil vom 30.11.2017 3 K 2867/15 Erb, EFG 2018, 576).

    Rn. 74 Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG und zur Auslegung der Begriffe Einlagen und Entnahmen nicht ohne Weiteres auf die BFH-Rechtsprechung zum jungen Verwaltungsvermögen (BFH-Urteile vom 22.01.2020 II R 8/18 und 41/18, BFHE 267, 468, zur Schenkungsteuer vgl. die drei BFH-Urteile vom 22.01.2020 II R 13/18, BFHE 267, 483, II R 18/18, BFHE 267, 475 und II R 21/18, BFH/NV 2020, 1071; siehe auch die II R 8/18 vorgehende Entscheidung des FG G., Urteil vom 30.11.2017 3 K 2867/15 Erb, EFG 2018, 576) verwiesen werden.

  • FG Köln, 10.08.2018 - 7 K 594/16

    Erbschaftsteuer: Junges Verwaltungsvermögen im Fall des Aktivtauschs bzw. einer …

    Rn. 52 Nach der Auffassung verschiedener Finanzgerichte, die der Senat für zutreffend hält und der er sich anschließt, gehört zu dem nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist (vgl. FG Münster, Urteil vom 30.11.2017 3 K 2867/15 Erb, EFG 2018, 576, Az. des BFH II R 8/18; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2018 2 K 1056/15, EFG 2018, 1378, Az. des BFH II R 13/18; FG München, Gerichtsbescheide vom 07.05.2018 10 K 468/17, EFG 2018, 1279, , Az. des BFH II R 21/18 und 10 K 470/17, juris, Az. des BFH II R 18/18).

    Rn. 65 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts auch im Hinblick auf die bereits bei dem Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren (Az. II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18) zuzulassen gem. § 115 Abs. 2 FGO.

  • FG Hessen, 18.10.2022 - 5 K 272/21

    Rechtmäßigkeit einer gesonderten Feststellung der Grunderwerbsteuer

    Wäre eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gewollt, hätte ein Missbrauchselement zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2020 II R 8/18, BStBl II 2020, 567; FG München, Urteil vom 3. März 2022 4 K 1241/21, EFG 2022, 1216, NZB anhängig: BFH II B 27/22).

    Die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sind zwar weit gezogen, dürfen sich aber nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren; eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenz des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (im Einzelnen: Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.11.2018 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 351, Rz 29 bis 32; BFH, Urteil vom 22. Januar 2020 II R 8/18 , BStBl II 2020, 567; vgl. zum Ganzen kritisch: Brühl in GmbHR 2022, 828 ff - Anmerkung - m.w.N.).

  • FG München, 03.03.2022 - 4 K 1241/21

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer

    Wäre eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gewollt, hätte ein Missbrauchselement zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2020 II R 8/18, BStBl II 2020, 567).
  • FG Nürnberg, 25.04.2024 - 4 K 990/22

    Vorliegen von Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung

    Wäre eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gewollt, hätte ein Missbrauchselement nach Ansicht des Senates zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.2020 II R 8/18, BStBl II 2020, 567).
  • FG Nürnberg, 14.07.2022 - 4 K 59/21

    Voraussetzung für Steuerbefreiung für einen durch Ausgliederung steuerbaren …

    Wäre eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gewollt, hätte ein Missbrauchselement nach Ansicht des Senates zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.2020 II R 8/18, BStBl II 2020, 567).
  • FG Bremen, 16.12.2020 - 2 K 151/19

    Anwendbarkeit der im Grunderwerbssteuergesetz geregelten Steuervergünstigung bei …

    Wäre eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gewollt, hätte ein Missbrauchselement zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden müssen (vgl. BFH, Urteil vom 22.01.2020 II R 8/18, BFHE 267, 468 , BStBl II 2020, 567 , juris Rz 25).
  • FG Hamburg, 13.03.2024 - 3 K 156/22

    Grunderwerbsteuer: Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

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Rechtsprechung
   BFH, 22.01.2020 - II R 41/18   

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https://dejure.org/2020,22462
BFH, 22.01.2020 - II R 41/18 (https://dejure.org/2020,22462)
BFH, Entscheidung vom 22.01.2020 - II R 41/18 (https://dejure.org/2020,22462)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - II R 41/18 (https://dejure.org/2020,22462)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 13a, ErbStG § 13b, ErbStG § 19a, AO § 39, UmwStG 2006 § 4 Abs 2 S 3, ErbStG § 13b Abs 2 S 3, ErbStG § 13b Abs 2 S 3
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.01.2020 II R 8/18 - Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch - Verschmelzung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.01.2020 II R 8/18 - Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch - Verschmelzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13a ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13b ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 19a ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 39 AO, § 4 Abs 2 S 3 UmwStG 2006
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.01.2020 II R 8/18 - Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch - Verschmelzung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs jungen Verwaltungsvermögens im Sinne von § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F.

  • rechtsportal.de

    Umfang der Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs jungen Verwaltungsvermögens im Sinne von § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F.

  • datenbank.nwb.de

    Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Restriktive Auffassung der Finanzverwaltung zum jungen Verwaltungsvermögen beim Aktivtausch bei der Erbschaftsteuer

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen; Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch - Verschmelzung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches "junges Verwaltungsvermögen" sein

  • datev.de (Kurzinformation)

    Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches junges Verwaltungsvermögen sein

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches junges Verwaltungsvermögen sein

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 13b Abs 2 S 3, ErbStG § 13b Abs 1, ErbStG § 13a, ErbStG § 19a
    Erbschaftsteuer, Wertpapierdepot, Betriebsvermögen, Gestaltungsmissbrauch, Junges Verwaltungsvermögen

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 13b Abs 2 S 3 ; ErbStG § 13b Abs 1 ; ErbStG § 13a ; ErbStG § 19a

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 2020, 577
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 22.01.2020 - II R 41/18
    Rn. 17 bb) Die Vorschriften in der im Streitfall anwendbaren Fassung sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 (BGBl I 2015, 4, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50) mit Art. 3 des Grundgesetzes unvereinbar.

    Daher ist auch nichts daraus herzuleiten, dass nach dem BVerfG-Urteil in BGBl I 2015, 4, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50 die Bundesregierung im Zusammenhang mit ihrem Entwurf des ErbStGAnpG 2016 u.a. ausgeführt hat, die Regelungen für junges nicht begünstigtes Vermögen sollten den Missbrauch durch kurzfristige Einlage vermeiden (…BTDrucks 18/5923 vom 07.09.2015, S. 12, 29).

  • BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

    Auszug aus BFH, 22.01.2020 - II R 41/18
    Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenz des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (im Einzelnen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 351, Rz 29 bis 32).
  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere …

    Auszug aus BFH, 22.01.2020 - II R 41/18
    Im Streitjahr wäre dies sogar noch durch Einlage von Finanzmitteln möglich gewesen, denn Geldforderungen, die nicht Wertpapiere oder Wertpapieren vergleichbar sind, wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an verbundene Unternehmen sowie Bargeld, rechneten seinerzeit noch nicht zum jungen Verwaltungsvermögen (vgl. Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.09.2012 - II R 9/11, BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899, Rz 38 bis 43).
  • BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    Auszug aus BFH, 22.01.2020 - II R 41/18
    Ungeachtet der Frage, inwieweit das UmwStG im Rahmen der §§ 13a, 13b ErbStG a.F. dem Grunde nach anwendbar sein kann, können bestimmte Vorschriften, soweit sie reichen, dies ausschließen (vgl. die dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14.04.2015 - GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007 zugrunde liegende Problematik).
  • FG Köln, 10.08.2018 - 7 K 594/16

    Erbschaftsteuer: Junges Verwaltungsvermögen im Fall des Aktivtauschs bzw. einer …

    Auszug aus BFH, 22.01.2020 - II R 41/18
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.08.2018 - 7 K 594/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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BFH, 02.12.2020 - II R 41/18 (https://dejure.org/2020,75202)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2020 - II R 41/18 (https://dejure.org/2020,75202)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2020 - II R 41/18 (https://dejure.org/2020,75202)
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