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Weitere Entscheidung unten: BFH, 16.03.2021

Rechtsprechung
   BFH, 16.03.2022 - II R 6/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,18962
BFH, 16.03.2022 - II R 6/21 (https://dejure.org/2022,18962)
BFH, Entscheidung vom 16.03.2022 - II R 6/21 (https://dejure.org/2022,18962)
BFH, Entscheidung vom 16. März 2022 - II R 6/21 (https://dejure.org/2022,18962)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4c
    Verzögerter Einzug in ein Familienheim

  • rechtsinformationen.bund.de

    Verzögerter Einzug in ein Familienheim

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 Nr 4c ErbStG 1997 vom 24.12.2008
    Verzögerter Einzug in ein Familienheim

  • IWW

    § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG, § ... 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Steuerbefreiung nach dem ErbStG; Vorliegen einer unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken; Förderung von Renovierungsarbeiten und Beseitigung etwaiger Mängel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c
    Verzögerter Einzug in ein Familienheim

  • rechtsportal.de

    ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c
    Verzögerter Einzug in ein Familienheim

  • datenbank.nwb.de

    Verzögerter Einzug in ein Familienheim

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    BGB § 121 ; ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4c

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4c, BGB § 121
    Erbschaftsteuer, Befreiung, Renovierung, Zeitlicher Zusammenhang, Nutzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1570
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 06.05.2021 - II R 46/19

    Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Zuerwerb

    Auszug aus BFH, 16.03.2022 - II R 6/21
    Was dem Erwerber diesbezüglich zumutbar ist, haben die Finanzbehörde bzw. das FG im Rahmen einer Würdigung des Einzelfalls zu entscheiden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 06.05.2021 - II R 46/19, BFHE 273, 554).

    Dasselbe gilt, wenn der Erwerber durch Äußerungen gegenüber Dritten seine Absicht zum Einzug lediglich bekundet (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.05.2021 - II R 46/19, BFHE 273, 554, Rz 15).

    Dafür bedarf es einer Nutzung zu eigentlichen Wohnzwecken (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz 16).

    Innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber in der Regel prüfen, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornehmen und den Umzug durchführen (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz 18).

    Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz 19).

    Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, z.B. wegen einer hohen Auftragslage, nicht rechtzeitig ausführen können (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz 20 f.).

    Verzögert sich der Einzug, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz 22).

    Hinsichtlich der unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung sind die Anforderungen an die Darlegung des Erwerbers und seine Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke umso höher, je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem tatsächlichen Einzug des Erwerbers in die Wohnung ist (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz 23).

    Sollte diese 200 m² überstiegen haben, wäre die Begünstigung verhältnismäßig zu kürzen --vgl. auch H E 13.4, Steuerbefreiung, Beispiel 2 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 vom 16.12.2019-- (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz 26).

  • FG Düsseldorf, 10.03.2021 - 4 K 2245/19

    Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung trotz Selbstnutzung nach mehrmonatiger …

    Auszug aus BFH, 16.03.2022 - II R 6/21
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.03.2021 - 4 K 2245/19 Erb aufgehoben.
  • FG Niedersachsen, 14.05.2025 - 3 K 80/24

    Familienheim; Renovierung; Selbstnutzung; unverzügliche Selbstnutzung; …

    Innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber in der Regel prüfen, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornehmen und den Umzug durchführen (vgl. BFH, Urteile vom 28. Mai 2019 II R 37/16, BStBl. II 2019, 678; vom 6. Mai 2021 II R 46/19, BStBl. II 2022, 342; vom 16. März 2022 II R 6/21, BFH/NV 2022, 898).

    Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss (BFH, Urteile vom 28. Mai 2019 II R 37/16, BStBl. II 2019, 678; vom 6. Mai 2021 II R 46/19, BStBl. II 2022, 342; vom 16. März 2022 II R 6/21, BFH/NV 2022, 898).

    Verzögert sich der Einzug hingegen deshalb, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt (BFH, Urteile vom 6. Mai 2021 II R 46/19, BStBl. II 2022, 342; vom 16. März 2022 II R 6/21, BFH/NV 2022, 898).

    Was diesbezüglich von dem Erwerber verlangt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls und Gegenstand der Würdigung durch die Finanzbehörde bzw. das Finanzgericht (BFH, Urteil vom 16. März 2022 II R 6/21, BFH/NV 2022, 898).

    Hinsichtlich der unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung sind die Anforderungen an die Darlegung des Erwerbers und seine Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke umso höher, je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem tatsächlichen Einzug des Erwerbers in die Wohnung ist (vgl. BFH, Urteile vom 28. Mai 2019 II R 37/16, BStBl. II 2019, 678; vom 6. Mai 2021 II R 46/19, BStBl. II 2022, 342; vom 16. März 2022 II R 6/21, BFH/NV 2022, 898).

    Auch reicht es für die Verneinung der Unverzüglichkeit nicht aus, das Vertretenmüssen des Erwerbers i.d.S. damit zu begründen, es seien lediglich reguläre Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten erforderlich, welche ebenso wie der mögliche Mangel an Handwerksbetrieben schon zum Todeszeitpunkt erkennbar gewesen seien, weshalb der Erwerber entsprechende Handwerker frühzeitig mit der Erstellung von Angeboten beauftragen oder aber weitere Handwerksbetriebe ansprechen müsse (so BFH, Urteil vom 16. März 2022 II R 6/21, BFH/NV 2022, 898).

  • BFH, 27.05.2026 - II B 41/25

    Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim - Die Entscheidung wurde …

    Angemessen ist nach der Rechtsprechung regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall; innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber in der Regel prüfen, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornehmen und den Umzug durchführen (BFH-Urteile vom 06.05.2021 - II R 46/19, BFHE 273, 554, BStBl II 2022, 342, Rz 18; vom 16.03.2022 - II R 6/21, BFH/NV 2022, 898, Rz 16).

    Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat (BFH-Urteile vom 06.05.2021 - II R 46/19, BFHE 273, 554, BStBl II 2022, 342, Rz 19; vom 16.03.2022 - II R 6/21, BFH/NV 2022, 898, Rz 17).

  • FG München, 26.10.2022 - 4 K 2183/21

    Abschluss des Mietvertrages, Erbschaftsteuerbescheid, Erbschaftsteuererklärung, …

    Unverzüglich erfolgt die Umsetzung regelmäßig dann, wenn der Einzug innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2022 II R 6/21, BFH/NV 2022, 898).

    Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat (BFHUrteil vom 16. März 2022 II R 6/21, BFH/NV 2022, 898).

  • FG Münster, 14.04.2023 - 10 K 824/22

    Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen als Halter …

    Rn. 42 Unverzüglich erfolgt nach der Rechtsprechung des BFH und der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2022 II R 6/21, BFH/NV 2022, 898; vgl. auch zur Überlegungsfrist bei Familienasyl: Urteile des Verwaltungsgerichts -VG- Aachen vom 29.12.2022 5 K 1194/19.A, juris; des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.1997 9 C 35/96, juris; des VG Göttingen vom 08.10.2019 2 A 463/18, juris; Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.2003 10 UE 843/03.A , juris, wonach darauf abzustellen ist, ob der Antragsteller das getan hat, was man billigerweise von ihm verlangen kann; unverzüglich bedeute nicht nur "möglichst schnell", sondern auch sachgemäß).

    Was von dem Steuerpflichtigen verlangt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BFH in BFH/NV 2022, 898 zur unverzüglichen Bestimmung eines Steuerpflichtigen zur Selbstnutzung einer Wohnung).

  • FG München, 07.01.2026 - 4 K 1677/24

    Erbschaftsteuerbescheid, Familienheim, Steuerbefreiung, Selbstnutzung, …

    Was diesbezüglich von dem Erwerber verlangt werden kann, obliegt wiederum der Entscheidung durch die Finanzbehörde bzw. das FG nach Würdigung des Einzelfalls (BFH, Urteil vom 16. März 2022 - II R 6/21 -, juris, Rn. 19).
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   BFH, 16.03.2021 - II R 6/21   

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