Rechtsprechung
| BFH, 20.06.1968 - II R 8/68 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Absehen vom Abdruck der Entscheidungsgründe
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 93, 30
- BStBl II 1968, 659
Wird zitiert von ... (11)
- BFH, 18.09.2026 - X B 121/25
Verlängerung der für beratene Steuerpflichtige geltenden Steuererklärungsfrist
Arbeitsüberlastung kann zwar ein Grund für eine --bei der dort betroffenen Revisionsbegründungsfrist im Gegensatz zu § 109 Abs. 2 AO ohne Weiteres mögliche-- Fristverlängerung sein, ist aber in der Regel kein Grund für eine Wiedereinsetzung (BFH-Beschluss vom 20.06.1968 - II R 8/68, BFHE 93, 30, BStBl II 1968, 659). - BFH, 27.09.1968 - VI B 53/68
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Finanzgerichtsordnung (FGO) bei …
Er konnte sich nicht darauf verlassen, daß seinem Antrag stattgegeben werden würde (vgl. auch den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - II R 8/68 vom 20. Juni 1968, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 93 S. 30 - BFH 93, 30 -, BStBl II 1968, 659;… Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 60 B 1, Fußnote b).Notfalls müssen seine anderen Arbeiten hinter den Prozeßhandlungen zurücktreten (Urteile des BFH V R 130/67 vom 22. Februar 1968, BFH 91, 303, BStBl II 1968, 312, mit Hinweisen auf weitere BFH-Urteile; II R 8/68, a.a.O.).
- BFH, 17.11.1970 - II R 121/70
Gesetzliche Fristen - Finanzgerichtsbarkeit - Geschäftsreisen - Verschulden - …
Hat er dies -- trotz des unmittelbar bevorstehenden Fristendes -- unterlassen, obwohl ihm Zweifel über den genauen Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist gekommen waren oder doch angesichts der Rechtsmittelbelehrung hätten kommen müssen, so muß er sich dies als eine Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und somit als Verschulden anrechnen lassen, zumal da er in solcher Lage nicht den für ihn günstigsten, sondern den ungünstigsten Fall annehmen muß (BFH-Beschluß II R 8/68 vom 20. Juni 1968, BFH 93, 30, 32, BStBl II 1968, 659; BVerwG-Urteile III B 148/60 -- III C 138/60 vom 14. Dezember 1961, BVerwGE 13, 239, NJW 1962, 882;… III C 249/64, a. a. O.;… v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. bis 5. Aufl., § 56 FGO Tz. 4).
- BFH, 12.04.1991 - III R 203/90
- Rückwirkende Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bei Zugang der …
Die Kläger konnten daher nicht einmal darauf vertrauen, daß ihrem innerhalb der ursprünglichen Revisionsbegründungsfrist gestellten Antrag auf Fristverlängerung überhaupt entsprochen wurde (vgl. Beschlüsse des BFH vom 20. Juni 1968 II R 8/68, BFHE 93, 30, BStBl II 1968, 659, und vom 13. Oktober 1972 I R 99/72, BFHE 107, 107). - BFH, 24.11.1970 - II B 42/70
Berichtigung - Änderung - Grunderwerbsteuer-Bescheid - Ablehnung wegen …
Wenn der Steuerpflichtige -- im übrigen im inneren Widerspruch zu dem vorstehend erwähnten Vorbringen -- noch geltend macht, er habe es auch wegen seiner allgemeinen Arbeitsbelastung, durch die ihm wenig Zeit zur Verfügung stehe, versäumt, den Einspruch rechtzeitig einzulegen, so muß darauf hingewiesen werden, daß -- ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung -- auch eine solche allgemeine Arbeitsbelastung grundsätzlich kein entschuldbarer Grund für eine Nachsichtgewährung ist (Beschlüsse des BFH II R 8/68 vom 20. Juni 1968, BFH 93, 30, BStBl II 1968, 659; II R 48/70 vom 4. August 1970, BFH 99, 355, BStBl II 1970, 666). - BFH, 09.07.1969 - I R 188/67
Anschlußrevision - Mündliche Verhandlung - Finanzgerichtliches Verfahren - …
Die mit der Einführung der Mehrwertsteuer verbundene Mehrbelastung des Prozeßbevollmächtigten der Steuerpflichtigen ist nicht geeignet, die Säumnis zu entschuldigen, denn Arbeitsüberlastung ist in der Regel kein Grund für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. zuletzt BFH-Beschluß II R 8/68 vom 20. Juni 1968, BFH 93, 30, BStBl II 1968, 659). - BFH, 30.10.1974 - VIII R 203/73
Urteil - Urlaubsabwesenheit - Beteiligter - Niederlegung - Postanstalt - Wirksame …
Auch die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsüberlastung rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung die Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1968 V R 130/67, BFHE 91, 303, BStBl II 1968, 312, und vom 20. Juni 1968 II R 8/68, BFHE 93, 30, BStBl II 1968, 659). - BFH, 13.10.1972 - I R 99/72 Ein Rechtsmittelberechtigter, dem die Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nicht vor Ablauf der sich zu Ende neigenden Frist mitgeteilt wird, muß sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist vergewissern, ob seinem Antrag entsprochen worden ist (BFH-Beschluß II R 8/68 vom 20. Juni 1968, BFH 93, 30, BStBl II 1968, 659; Beschluß des Bundesgerichtshofs VI ZB 16/67 vom 22. September 1967, Versicherungsrecht 1967 S. 1153).
- BFH, 16.02.1972 - I R 110/71
Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Dritte Person - Fristüberwachung - …
Auch Arbeitsüberlastung ist grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund (BFH-Beschluß II R 8/68 vom 20. Juni 1968, BFH 93, 30, BStBl II 1968, 659). - BFH, 04.08.1970 - II R 48/70
Revisionsbegründungsfrist - Antrag auf Verlängerung - Fristablauf
Abgesehen davon, daß die vom Bevollmächtigten behauptete Arbeitsüberlastung -- zumal für einen bloß kurzen, ohne weiteren Zeitaufwand rechtzeitig möglichen und deshalb zumutbaren (weiteren) Fristverlängerungsantrag -- ein Grund für einen rechtzeitigen Fristverlängerungsantrag sein kann, aber kein Wiedereinsetzungsgrund ist (Entscheidungen des BFH V R 130/67 vom 22. Februar 1968, BFH 91, 303, BStBl II 1968, 312; II R 8/68 vom 20. Juni 1968, BFH 93, 30, BStBl II 1968, 659; IV R 215/68 vom 28. Februar 1969, BFH 95, 29, BStBl II 1969, 298; I R 188/67 vom 9. Juli 1969, BFH 96, 397, BStBl II 1969, 690), kann der Betroffene sich nicht darauf verlassen, daß die Frist ohne weiteres verlängert werde. - BFH, 28.02.1969 - VI R 215/68
Revisionsbegründungsfrist - Antrag auf Verlängerung - Wiedereinsetzung in vorigen …
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Rechtsprechung
| OVG Saarland, 31.05.1968 - II R 8/68 |
Verfahrensgang
- OVG Saarland, 31.05.1968 - II R 8/68
- BVerwG, 03.12.1968 - IV B 160.68
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