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Rechtsprechung
   BGH, 07.05.1951 - II ZB 7/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,1289
BGH, 07.05.1951 - II ZB 7/51 (https://dejure.org/1951,1289)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1951 - II ZB 7/51 (https://dejure.org/1951,1289)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1951 - II ZB 7/51 (https://dejure.org/1951,1289)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 05.11.1993 - V ZR 1/93

    Umfang des einer Anwaltssozietät erteilten Mandats

    Die von der Revision in Bezug genommene, hiervon abweichende frühere Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 7. Mai 1951, II ZB 7/51, LM Nr. 7 zu § 233 ZPO a.F.;… Urt. v. 19. Februar 1957, VIII ZR 284/56, LM Nr. 72 zu § 233 ZPO a.F.) ist dadurch überholt.
  • BGH, 19.06.1951 - III ZB 2/51

    Wiedereinsetzungsverfahren. Aufklärungspflicht

    Obwohl nach § 519 b Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nur dann gegeben ist, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre, ergibt sich die Zulässigkeit der Beschwerde trotz des nur 257 DM betragenden Streitwerts aus § 547 Nr. 2 ZPO (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 1951 - II ZB 7/51; des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone MDR 1949, 208).
  • BGH, 28.11.1973 - VIII ZB 23/73

    Verschulden - Zugang von Beschlüssen - Wirksamkeit - Zurechnung von Verschulden

    Da Rechtsanwalt P. als angestellter juristischer Mitarbeiter des Rechtsanwalts von O. nicht Parteivertreter war, zudem auch die Berufungsbegründung nicht zu fertigen hatte, geht sein Verschulden nicht gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zu Lasten der Partei (vgl. BGH Beschl. vom 7. Mai 1951 - II ZB 7/51 = LM ZPO § 233 Nr. 7).
  • BGH, 30.03.1978 - VII ZB 14/77

    Versäumnis des rechtzeitigen Einwurfs einer Berufungsbegründung - Voraussetzungen …

    Eine Bevollmächtigung hat der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - bisher nur in solchen Fällen verneint, in denen ein nicht mit der selbständigen Bearbeitung der Sache betrauter angestellter Rechtsanwalt oder sonstiger juristischer Mitarbeiter die Fristversäumung verschuldet hatte (Beschlüsse vom 7. Mai 1951 - II ZB 7/51 = LM ZPO § 233 Nr. 7; 1. Dezember 1953 - V ZB 25/53 = LM ZPO § 232 Nr. 15; 6. November 1964 - Ib ZB 12/64 = VersR 1964, 1307; 9. Mai 1968 - VII ZB 5/68; NJW 1974, 1511, 1512; 21. Mai 1975 - VIII ZB 23/75 = VersR 1975, 921; 28. April 1976 - IV ZB 2/76 = VersR 1976, 884, 885).
  • BGH, 09.11.1961 - V ZB 29/61
    Die Beschwerde sieht in der angefochtenen Entscheidung auch einen Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1951 II ZB 7/51 LM ZPO § 233 Nr. 7 (alt), nach dem ein prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt für den Fall sachgemäßer Vorkehrungen zu Fristwahrung nicht verpflichtet sei, Deinen Hilfsarbeiter, der selbst Rechtsanwalt, aber nicht zugleich Vertreter der Partei ist, auf die Bedeutung der Fristwahrung hinzuweisen.
  • BGH, 19.02.1957 - VIII ZR 284/56

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof hat in dem von dem Berufungsgericht In Betracht gezogenen Beschluß vom 7. Mai 1951 - II ZB 7/51 - (LM Nr. 7 zu § 233 ZPO) den Sozius eines zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Anwalts, dem dieser nach einer allgemein getroffenen Abrede den Entwurf von Berufungsbegründungen und die Erledigung aller "formellen Sachen" übertragen hatte und dem die Versäumung der Berufungsbegründung zur Last gelegt wurde, als Hilfsarbeiter wie einen sonstigen Kanzleiangestellten des Rechtsanwalts angesehen, weil er weder selbst beim Oberlandesgericht als Anwalt zugelassen noch Prozeßbevollmächtigter des Berufungsklägers gewesen war.
  • BGH, 31.01.1955 - II ZB 20/54

    Rechtsmittel

    Dr. O. war daher nur Gehilfe des Anwalts, so daß sein Verschulden der Klägerin nicht anzurechnen ist (vgl. BGH Beschluß vom 7. Mai 1951 - II ZB 7/51 - LindMöhr § 233 ZPO Nr. 7; Beschluß des V. Zivilsenats des BGH vom 1. Dezember 1953 - V ZB 25/53 -).
  • BGH, 03.03.1960 - VIII ZB 4/60

    Rechtsmittel

    Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein unabwendbarer Zufall, bei dessen Vorliegen die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist, dann ausscheidet, wenn den Prozeßbevollmächtigten selbst ein Verschulden trifft, weil dieses der vertretenen Partei gemäß § 232 Abs. 2 ZPO selbst anzurechnen ist, daß aber ein Verschulden eines Mitarbeiters des Prozeßbevollmächtigten der Partei, der nicht ihr Vertreter ist und dem der Prozeßbevollmächtigte vertrauen darf, nicht zu ihrem Lasten geht (BGH Beschluß vom 7. Mai 1951 - II ZB 7/51 - LM ZPO § 233 Nr. 7).
  • BGH, 06.10.1967 - IV ZB 101/67

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 7. Mai 1951 - II ZB 7/51 -, LM Nr. 6 zu § 233 ZPO) stellt es für die betroffene Partei einen unabwendbaren Zufall dar, wenn seitens der Justizverwaltung keine Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß insbesondere an Tagen mit frühem Dienstschluß Schriftstücke dem Gericht zur Wahrung von Notfristen ordnungsgemäß eingereicht werden können.
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