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Rechtsprechung
   BGH, 21.05.2013 - II ZR 110/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12862
BGH, 21.05.2013 - II ZR 110/12 (https://dejure.org/2013,12862)
BGH, Entscheidung vom 21.05.2013 - II ZR 110/12 (https://dejure.org/2013,12862)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 2013 - II ZR 110/12 (https://dejure.org/2013,12862)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 59/08

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Klage des …

    Auszug aus BGH, 21.05.2013 - II ZR 110/12
    Ist Streitgegenstand nur die Abberufung des Geschäftsführers und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten ist; dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, entsprechend § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbezugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; Beschluss vom 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244; Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502; Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 3).
  • BGH, 28.05.1990 - II ZR 245/89

    Beschwer bei Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus BGH, 21.05.2013 - II ZR 110/12
    Ist Streitgegenstand nur die Abberufung des Geschäftsführers und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten ist; dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, entsprechend § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbezugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; Beschluss vom 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244; Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502;… Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 3).
  • BGH, 28.06.2011 - II ZR 127/10

    Nichtzulassung der Revision: Beschwer im Rechtsstreit gegen einen Beschluss über …

    Auszug aus BGH, 21.05.2013 - II ZR 110/12
    Soweit im Beschwerdeverfahren hinsichtlich J. B. nur noch seine Abberufung Streitgegenstand war, war der Streitwert entsprechend dem Nominalwert seines Geschäftsanteils auf 53.300 EUR festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZR 127/10, NZG 2011, 911).
  • BGH, 22.05.1995 - II ZR 247/94

    Antrag auf Erhöhung der Beschwer auf mehr als 60.000 DM; Wirksamkeit der …

    Auszug aus BGH, 21.05.2013 - II ZR 110/12
    Ist Streitgegenstand nur die Abberufung des Geschäftsführers und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten ist; dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, entsprechend § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbezugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; Beschluss vom 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244; Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502;… Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 3).
  • BGH, 17.01.1994 - II ZR 219/93

    Festsetzung eines Beschwerdewertes

    Auszug aus BGH, 21.05.2013 - II ZR 110/12
    Ist Streitgegenstand nur die Abberufung des Geschäftsführers und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten ist; dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, entsprechend § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbezugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; Beschluss vom 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244; Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502;… Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 3).
  • BGH, 12.04.2016 - II ZR 297/15

    Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwert bei Beendigung des Dienstverhältnisses …

    Der Wert wird nicht dadurch erhöht, dass sich die Klage nicht nur gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern auch gegen die Beendigung der Organstellung richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2013 - II ZR 110/12, juris Rn. 2 mwN).
  • BayObLG, 20.01.2023 - 102 Sch 115/21

    Zulässige Anträge auf Vollstreckbarerklärung aus einem Schiedsspruch

    Ist Streitgegenstand einer Beschlussmängelstreitigkeit auch oder ausschließlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, so ist der Streitwert entsprechend § 9 ZPO mit dem Dreieinhalbfachen des vertraglichen Jahresentgelts anzusetzen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 12. April 2016, II ZR 297/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Mai 2013, II ZR 110/12, juris Rn. 2 m. w. N).
  • BayObLG, 02.10.2026 - 102 SchH 74/26

    Schiedsgerichtsbarkeit, Beschlussmängelstreitigkeiten, Satzungsauslegung, …

    Der Wert wird nicht dadurch erhöht, dass sich die Klage zusätzlich auch gegen den Beschluss zur Beendigung der Organstellung richtet (BGH…, Beschluss vom 12. April 2016, II ZR 297/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Mai 2013, II ZR 110/12, juris Rn. 2; BayObLG…, Beschluss vom 20. Januar 2023, 102 Sch 115/21, juris Rn. 222).
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