Rechtsprechung
| BGH, 28.05.1973 - II ZR 135/71 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Antrag auf Abänderung einer Erledigungserklärung - Anordnung der Klageerhebung durch die Partei, die den Arrestbefehl bewirkt hat, falls das Hauptverfahren noch nicht anhängig ist - Antrag auf Abänderung einer Kostenentscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1973, 1329
- MDR 1973, 745
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- OLG Hamburg, 16.07.1970 - 6 U 38/70
Auszug aus BGH, 28.05.1973 - II ZR 135/71
Die Frage, ob der Verfügungsbeklagte noch Rechte aus § 926 Abs. 2 ZPO geltend machen kann, stellt sich daher hier etwas anders als in dem umstrittenen, in den vom Berufungsgericht zitierten Fundstellen erörterten Fall, in dem sich der Anspruch zwar auch durch Erfüllung nachträglich erledigt hat, der Verfügungsantrag aber weder durch beiderseitige Parteierklärung noch durch Urteil für erledigt erklärt worden ist und die einstweilige Verfügung daher noch besteht (u.a. OLG Hamburg MDR 1965, 49 und 1970, 935 m.w.N.; Schlüter ZZP 80, 460 ff).
- OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12
Zur Wirksamkeit eines sog. E-Mail-"Disclaimers"; Schutz vor Veröffentlichung …
Zugleich ist damit der Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung, der eine noch bestehende einstweilige Verfügung voraussetzt und nur deren Aufhebung regelt (§ 926 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 1973 - II ZR 135/71, NJW 1973, 1329;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 926 Rn. 9), hinfällig geworden. - OLG Hamm, 17.06.2013 - 5 U 46/13
Feststellung der Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens
Rn. 60 In dem vom Bundesgerichtshof am 28.05.1997 (Az.: II ZR 135/71) entschiedenen Fall (vgl. NJW 1973, 1329) hat der Verfügungskläger nach Erlass einer einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren den Antrag auf einstweilige Verfügung für erledigt erklärt. - OLG München, 29.10.2012 - 5 W 1648/12
Einstweilige Verfügung: Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erhebung der …
Umgekehrt ist der Antrag auf Fristsetzung für eine Hauptsacheklage gemäß § 926 Abs. 1 ZPO mangels Rechtsschutzbedürfnisses jedenfalls dann unzulässig, wenn der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten verfahrensmäßig vor einer Inanspruchnahme gesichert hat, etwa indem er die Hauptsache für erledigt erklärt hat (BGH…, Urteil vom 27.11.1973 - VI ZR 171/72, NJW 1974, 503, juris, Rz. 10) oder wenn die Erledigung im Verfügungsverfahren bereits durch Urteil festgestellt ist (BGH, Urteil vom 28.05.1973 - II ZR 135/71, NJW 1973, 1329, juris).
- OLG Nürnberg, 25.04.2005 - 3 W 482/05
Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung der Klageerhebung nach § 926 ZPO bei …
aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein das Interesse des Schuldners an einer vom Anordnungsverfahren abweichenden Kostenentscheidung die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in Gestalt einer Feststellungsklage nicht rechtfertigt (BGH NJW 1973, 1329; BGH NJW 1974, 503; vgl. auch OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 1122;… Harte/Henning/Retzer, a.a.O., § 12 Rn. 553). - LG Köln, 08.10.2025 - 28 O 80/25 Denn steht die Erledigungssituation durch rechtskräftiges Urteil oder übereinstimmende Erklärungen der Parteien zweifelsfrei fest, ist ein Aufhebungsantrag nach § 926 ZPO unzulässig, mit der Folge, dass auch für die Erhebung der Hauptsacheklage kein rechtliches Interesse besteht (vgl. BGH, Urteil v. 28.05.1973 - II ZR 135/71 -, NJW 1973, 1329).
Ist ein Vorgehen gegen die einstweilige Verfügung nach § 926 ZPO für die Beklagte möglich, muss der Klägerin auch ein rechtliches Interesse für die Erhebung der Hauptsacheklage zustehen, die im vorliegenden Fall nur noch auf die Feststellung der Erledigung gerichtet sein kann (vgl. auch insoweit BGH, Urteil v. 28.05.1973 - II ZR 135/71 -, NJW 1973, 1329).
- LG Köln, 25.06.2025 - 28 O 37/25 Denn steht die Erledigungssituation durch rechtskräftiges Urteil oder übereinstimmende Erklärungen der Parteien zweifelsfrei fest, ist ein Aufhebungsantrag nach § 926 ZPO unzulässig, mit der Folge, dass auch für die Erhebung der Hauptsacheklage kein rechtliches Interesse besteht (vgl. BGH, Urteil v. 28.05.1973 - II ZR 135/71 -, NJW 1973, 1329).
Ist ein Vorgehen gegen die einstweilige Verfügung nach § 926 ZPO für die Aufhebungsklägerin möglich, muss der Aufhebungsbeklagten auch ein rechtliches Interesse für die Erhebung der Hauptsacheklage zustehen, die im vorliegenden Fall nur noch auf die Feststellung der Erledigung gerichtet sein kann (vgl. auch insoweit BGH, Urteil v. 28.05.1973 - II ZR 135/71 -, NJW 1973, 1329).
- OLG Frankfurt, 18.09.2007 - 5 W 27/07
Einstweiliges Verfügungsverfahren: Fristsetzung zur Hauptsacheklage im …
Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll es dem Verfügungsbeklagten ermöglicht werden, den Verfügungskläger, wenn er die Rechte aus einer einstweiligen Verfügung nicht verlieren will, zu zwingen, im ordentlichen Verfahren den Verfügungsanspruch nachzuweisen, weil dieser bislang nur summarisch (§§ 936, 920 Abs. 2, 921 ZPO) geprüft worden ist und der Verfügungsbeklagte die lediglich glaubhaft gemachte Behauptung des Klägers vielleicht nur mit den begrenzt zulässigen Beweismitteln des Verfügungsverfahrens nicht erschüttern konnte, wobei ein das Verfügungsverfahren abschließendes Erledigungsurteil ebenfalls nur auf summarischer Prüfung, insbesondere der Frage beruht, ob der Verfügungsanspruch von Anfang an begründet war oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1973 - II ZR 135/71, NJW 1973, 1329). - BGH, 27.11.1973 - VI ZR 171/72
Zulässigkeit einer auf die Feststellung der Begründetheit einer auf Unterlassung …
Bei einem solchen Ablauf bestünde die einstweilige Verfügung nicht mehr (BGH Urt. v. 28. Mai 1973 - II ZR 135/71 = LM ZPO § 926 Nr. 3 = WM 1973, 1219).
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