Rechtsprechung
| BGH, 24.04.1972 - II ZR 153/69 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Mißbrauch der Vertretungsmacht - Stellvertretung - Vertreter ohne Vertretungsmacht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 164
Zurechnung von Tatsachen bei Mißbrauch der Vertretungsmacht
Papierfundstellen
- WM 1972, 1380
- WM 1972, 1381
- DB 1973, 129
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- RG, 14.10.1931 - I 10/31
1. Nach welchem örtlichen Recht ist die Vertretungsmacht eines ausländischen …
Auszug aus BGH, 24.04.1972 - II ZR 153/69
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regeln über den Missbrauch einer Vollmacht auch dann anzuwenden sind, wenn es sich nicht um Abreden handelt, die dem Interesse des Vollmachtgebers zuwiderlaufen, sondern um Tatsachen, deren Kenntnis ihn vom Vertragsschluss abgehalten hätte (RGZ 134, 67, 72).
- BGH, 19.03.2013 - XI ZR 46/11
Vermittelter Kredit zu Finanzierung einer Kapitalanlage: Treuwidriges Verhalten …
Rn. 27 bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt aber eine Vertragspartei treuwidrig (§ 242 BGB), die sich auf die Zurechnung von Vertreterwissen beruft, obwohl sie damit rechnen musste, dass der Vertreter sein Wissen dem Geschäftsherrn vorenthalten würde (BGH, Urteile vom 17. Januar 1968 - VIII ZR 240/66, WM 1968, 440, 441, vom 24. April 1972 - II ZR 153/69, WM 1972, 1380, 1381…, vom 27. Februar 2008 - IV ZR 270/06, NJW-RR 2008, 977 Rn. 10, 12 …und vom 5. Juli 2011 - XI ZR 306/10, WM 2011, 2088 Rn. 24). - BGH, 05.12.1983 - II ZR 56/82
Weiterleitung von Geldbeträgen - Steuerberater - Gesellschafterversammlung - …
Die Regeln über den Mißbrauch der Vertretungsmacht können aber unter Umständen auch dann anwendbar sein, wenn ein Geschäft zwar nicht nachweislich dem Interesse des Vertretenen zuwiderläuft, der Vertragsgegner aber weiß oder sich sagen muß, daß der Vertreter dem Geschäftsherrn Tatsachen vorenthält, bei deren Kenntnis dieser den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (Senat, WM 1972, 1380; RGZ 135, 67 (71 f.)). - BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10
Haftung der finanzierenden Bank wegen vorvertraglicher …
Rn. 24 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt eine Bank jedoch treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sie sich als Vertragspartner auf die Zurechnung eines Vertreterwissens beruft, obwohl sie damit rechnen musste, dass der Vertreter sein Wissen von einer arglistigen Täuschung dem Vertretenen - hier der Zeuge S. den Klägern - vorenthalten würde (für vergleichbare Sachverhalte: BGH, Urteile vom 24. April 1972 - II ZR 153/69, WM 1972, 1380, 1381 …und vom 27. Februar 2008 - IV ZR 270/06, juris Rn. 12 f.;… Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 166 Rn. 4 mwN).
- OLG Karlsruhe, 02.12.2003 - 17 U 44/03
Wertpapierhandel: Anwendbares Recht auf Wertpapiergeschäfte vor dem 21. Juni …
Etwas anderes gilt jedoch im Falle des Vollmachtsmissbrauchs, wobei die Regeln über den Missbrauch einer Vollmacht auch dann anzuwenden sind, wenn es sich nicht um Abreden handelt, die dem Interesse des Vollmachtgebers zuwiderlaufen, sondern um Tatsachen, deren Kenntnis ihn vom Vertragsabschluss abgehalten hätte (vgl. RGZ 134, 67, 71. f.; BGH WM 1972, 1380; 1381). - BGH, 24.03.1992 - XI ZR 133/91
Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde wegen einer Forderung - …
Einem Vertragspartner ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Kenntnis des Bevollmächtigten zu berufen, wenn er weiß oder sich sagen muß, daß der Vollmachtgeber bei Kenntnis der Tatsachen den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, und zugleich damit rechnet, daß dieser die Kenntnis von seinem Bevollmächtigten nicht erlangen werde (BGH, Urteil vom 24. April 1972 - II ZR 153/69 = WM 1972, 1380, 1381). - BGH, 24.03.1992 - XI ZR 132/91
Zuläsigkeit einer Zwangsvollstreckung aus vollstreckbarer Urkunde - Berechtigung …
Einem Vertragspartner ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Kenntnis des Bevollmächtigten zu berufen, wenn er weiß oder sich sagen muß, daß der Vollmachtgeber bei Kenntnis der Tatsachen den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, und zugleich damit rechnet, daß dieser die Kenntnis von seinem Bevollmächtigten nicht erlangen werde (BGH, Urteil vom 24. April 1972 - II ZR 153/69 = WM 1972, 1380, 1381).
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