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| BGH, 09.07.1956 - II ZR 169/55 |
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- BGH, 12.03.1956 - II ZR 91/55
Unzulässige Mitwirkung von Hilfsrichtern
Auszug aus BGH, 09.07.1956 - II ZR 169/55
Es ist ihr vielmehr auch gestattet, in Zeiten starken Geschäftsgangs und bei einer nicht vorherzusehenden Arbeitsvermehrung bei den Gerichten dieser durch Einberufung von Hilfsrichtern für einen vorübergehenden Zeitraum zu begegnen (BGHZ 20, 250 mit Nachw; 20, 209). - BGH, 26.03.1956 - II ZR 166/54
Unzulässige Mitwirkung von Hilfsrichtern
Auszug aus BGH, 09.07.1956 - II ZR 169/55
Es ist ihr vielmehr auch gestattet, in Zeiten starken Geschäftsgangs und bei einer nicht vorherzusehenden Arbeitsvermehrung bei den Gerichten dieser durch Einberufung von Hilfsrichtern für einen vorübergehenden Zeitraum zu begegnen (BGHZ 20, 250 mit Nachw; 20, 209). - BGH, 18.04.1956 - IV ZR 198/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.07.1956 - II ZR 169/55
Die Beiordnung eines Hilfsrichters ist also unzulässig, wenn damit einem dauernden Bedarf an Richterkräften genügt werden soll und das Land seine Pflicht, die für die Bewältigung der dauernd anfallenden Geschäfte notwendigen Richterplanstellen zu schaffen und zu besetzen, ersichtlich ohne triftige Gründe nicht erfüllt (so auch Urteil des IV. Zivilsenats vom 18. April 1956 - IV ZR 198/55 - S 5, das jedoch diese Voraussetzungen hinsichtlich der Mitwirkung von Hilfsrichtern an einem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln aus besonderen tatsächlichen Gründen verneint hat).
- BGH, 29.01.1970 - X ZR 20/68 Der Bundesgerichtshof hat zwar, wie der Revision zuzugeben ist, in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz herausgestellt, daß die Mitwirkung von Hilfsrichtern "wegen Geschäftsandrangs" auf Fälle eines vorübergehenden Bedürfnisses nach zusätzlichen Richterkräften eng begrenzt und daß auch der Begriff des "vorübergehenden Bedürfnisses" selbst eng gefaßt werden müsse (so z.B. die von der Revision angeführten Entscheidungen III ZR 84/55 vom 15. November 1956 - BGHZ 22, 142 - und VIII ZR 35/60 vom 8. Februar 1961 - BGHZ 34, 260 - vgl. ferner unter anderem: II ZR 41/53 vom 16. Dezember 1953 - BGHZ 12, 1 - mit Anm. Fischer bei LM Nr. 3 zu § 117 GVG; II ZR 91/55 vom 12. März 1956 - BGHZ 20, 209 - mit Anm. Johannsen bei LM Nr. 3 zu § 70 GVG; II ZR 166/54 vom 26. März 1956 - BGHZ 20, 250 - II ZR 169/55 vom 9. Juli 1956 - LM Nr. 6 zu § 70 GVG - I ZR 52/55 vom 12. Juli 1957 - LM Nr. 20 zu § 823 (Bf) BGB = GRUR 1958, 86 - VIII ZR 219/63 vom 24. November 1965 - LM Nr. 44 zu § 551 Ziff. 1 ZPO -).
- BGH, 24.06.1957 - II ZR 334/56
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß ein Senat eines Oberlandesgerichts dann nicht vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn ein Hilfsrichter mitwirkt, ohne daß für seine Beschäftigung beim Oberlandesgericht ein nur vorübergehendes, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis vorgelegen hat (BGHZ 12, 1 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53]; 20, 209 [BGH 10.03.1956 - IV ZR 336/55]; Urt. v. 9.7.56 - II ZR 169/55 - Urt. v. 18.10.56 - II ZR 148/55 - Urt. v. 2.5.57 - II ZR 265/55).
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