Rechtsprechung
| BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52 |
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Papierfundstellen
- NJW 1953, 745 (Ls.)
- DB 1953, 293
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (8)
- BGH, 10.07.1951 - II ZR 30/51
Berliner Vereinheitlichungsgesetz
Auszug aus BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
Die Revision der jetzigen Klägerin gegen dieses Urteil wurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juli 1951 (BGHZ 3, 82) als unzulässig verworfen.Das ist aber wegen der Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts, die aus den in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juli 1951 (BGHZ 3, 82) dargelegten Gründen bereits mit der Verkündung jenes Urteils eingetreten war, nicht möglich; denn die Rechtskraft will ja gerade die obsiegende Partei davor schütze, sich wegen der gleichen Sache mit der gleichen Partei noch einmal auseinandersetzen zu müssen und läßt es deshalb nicht zu, daß das auf Grund eines rechtskräftigen Urteils Beigetriebene in einem neuen, Rechtsstreit als grundlose Bereicherung zurückgefordert wird (RGZ 1, 94; 36, 202 [205]; 46, 75 [77] 69, 277 [279]; SeuffA 88, 140;… Rosenberg Zivilprozeßrecht 5. Aufl. S. 694 u 720;… Stein-Jonas-Schönke ZPO 7. Aufl. § 322 Anm. IV 1).
- BGH, 21.06.1951 - III ZR 210/50
Auszug aus BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob ungeachtet; der von Reinicke (NJW 1952, 3) erhobenen Bedenken der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 210/51 - (NJW 1951, 759) übernommenen neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbes. RGZ 168, 1 [12]) gefolgt werden kann, wonach § 826 BGB nicht nur in dem hier unstreitig nicht vorliegenden Fall anwendbar ist, in dem das rechtskräftige Urteil in sittenwidriger Weise erwirkt oder erschlichen ist, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch schon dann, wenn von einem zwar nicht erschlichenen, aber sachlich unrichtigen Urteil in Kenntnis seiner Unrichtigkeit Gebrauch gemacht wird; denn auch diese Rechtsprechung knüpft die Anwendbarkeit des § 826 BGB an die streng zu beurteilende Voraussetzung, daß besondere Umstände vorliegen müssen, die die Ausnutzung des unrichtigen Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen. - RG, 26.04.1900 - VI 38/00
Steht einer Schadensersatzklage aus unerlaubter Handlung in gleicher Weise, wie …
Auszug aus BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
Das ist aber wegen der Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts, die aus den in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juli 1951 (BGHZ 3, 82) dargelegten Gründen bereits mit der Verkündung jenes Urteils eingetreten war, nicht möglich; denn die Rechtskraft will ja gerade die obsiegende Partei davor schütze, sich wegen der gleichen Sache mit der gleichen Partei noch einmal auseinandersetzen zu müssen und läßt es deshalb nicht zu, daß das auf Grund eines rechtskräftigen Urteils Beigetriebene in einem neuen, Rechtsstreit als grundlose Bereicherung zurückgefordert wird (RGZ 1, 94; 36, 202 [205]; 46, 75 [77] 69, 277 [279]; SeuffA 88, 140;… Rosenberg Zivilprozeßrecht 5. Aufl. S. 694 u 720;… Stein-Jonas-Schönke ZPO 7. Aufl. § 322 Anm. IV 1).
- BGH, 21.10.1954 - III ZR 210/51
Fürsorgepflicht nach Entnazifizierung
Auszug aus BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob ungeachtet; der von Reinicke (NJW 1952, 3) erhobenen Bedenken der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 210/51 - (NJW 1951, 759) übernommenen neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbes. RGZ 168, 1 [12]) gefolgt werden kann, wonach § 826 BGB nicht nur in dem hier unstreitig nicht vorliegenden Fall anwendbar ist, in dem das rechtskräftige Urteil in sittenwidriger Weise erwirkt oder erschlichen ist, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch schon dann, wenn von einem zwar nicht erschlichenen, aber sachlich unrichtigen Urteil in Kenntnis seiner Unrichtigkeit Gebrauch gemacht wird; denn auch diese Rechtsprechung knüpft die Anwendbarkeit des § 826 BGB an die streng zu beurteilende Voraussetzung, daß besondere Umstände vorliegen müssen, die die Ausnutzung des unrichtigen Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen. - RG, 17.01.1896 - III 297/95
1. Kann das auf Grund einer erzwungenen Verpflichtung ohne Zwang auf Anfordern …
Auszug aus BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
Das ist aber wegen der Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts, die aus den in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juli 1951 (BGHZ 3, 82) dargelegten Gründen bereits mit der Verkündung jenes Urteils eingetreten war, nicht möglich; denn die Rechtskraft will ja gerade die obsiegende Partei davor schütze, sich wegen der gleichen Sache mit der gleichen Partei noch einmal auseinandersetzen zu müssen und läßt es deshalb nicht zu, daß das auf Grund eines rechtskräftigen Urteils Beigetriebene in einem neuen, Rechtsstreit als grundlose Bereicherung zurückgefordert wird (RGZ 1, 94; 36, 202 [205]; 46, 75 [77] 69, 277 [279]; SeuffA 88, 140;… Rosenberg Zivilprozeßrecht 5. Aufl. S. 694 u 720;… Stein-Jonas-Schönke ZPO 7. Aufl. § 322 Anm. IV 1). - RG, 25.06.1929 - II 566/28
Über Umfang und Grenzen der Rechtskraft eines Urteils, durch welches die auf § 1 …
Auszug aus BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
Ein Abweichen von einer rechtskräftigen Entscheidung ist aber nicht möglich, wenn sich die Rechtsanschauungen später ändern oder wenn eine nachträgliche Gesetzesbestimmung in einen schon bei Erlaß des ersten Urteils vorhandenen rechtlichen Meinungsstreit eingreift und ihn dann in einem von jenem Urteil abweichenden Sinn durch eine authentische Interpretation klärt, wie das hier bei der DB Nr. 14 aus den in dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1952 (BMZ 6, 47) dargelegten Gründen der Fall ist (vgl. RGZ 125, 159 [161]; Rosenberg S. 694). - RG, 12.12.1879 - IVa 268/79
Unterwerfung unter ein noch nicht rechtskräftiges Urteil durch vorbehaltlose …
Auszug aus BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
Das ist aber wegen der Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts, die aus den in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juli 1951 (BGHZ 3, 82) dargelegten Gründen bereits mit der Verkündung jenes Urteils eingetreten war, nicht möglich; denn die Rechtskraft will ja gerade die obsiegende Partei davor schütze, sich wegen der gleichen Sache mit der gleichen Partei noch einmal auseinandersetzen zu müssen und läßt es deshalb nicht zu, daß das auf Grund eines rechtskräftigen Urteils Beigetriebene in einem neuen, Rechtsstreit als grundlose Bereicherung zurückgefordert wird (RGZ 1, 94; 36, 202 [205]; 46, 75 [77] 69, 277 [279]; SeuffA 88, 140;… Rosenberg Zivilprozeßrecht 5. Aufl. S. 694 u 720;… Stein-Jonas-Schönke ZPO 7. Aufl. § 322 Anm. IV 1). - RG, 12.09.1941 - I 121/40
1. Befinden sich die dem Angehörigen eines Feindstaates gehörigen Güter an Bord …
Auszug aus BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob ungeachtet; der von Reinicke (NJW 1952, 3) erhobenen Bedenken der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 210/51 - (NJW 1951, 759) übernommenen neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbes. RGZ 168, 1 [12]) gefolgt werden kann, wonach § 826 BGB nicht nur in dem hier unstreitig nicht vorliegenden Fall anwendbar ist, in dem das rechtskräftige Urteil in sittenwidriger Weise erwirkt oder erschlichen ist, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch schon dann, wenn von einem zwar nicht erschlichenen, aber sachlich unrichtigen Urteil in Kenntnis seiner Unrichtigkeit Gebrauch gemacht wird; denn auch diese Rechtsprechung knüpft die Anwendbarkeit des § 826 BGB an die streng zu beurteilende Voraussetzung, daß besondere Umstände vorliegen müssen, die die Ausnutzung des unrichtigen Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen.
- BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80
Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum
Richtig ist zwar, daß das durch ein rechtskräftiges Urteil Zugesprochene nicht mit der Bereicherungsklage zurückgefordert werden kann mit der Begründung, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1953 - II ZR 180/52 - LM § 322 ZPO Nr. 10;… Staudinger/Lorenz BGB 12. Aufl. § 812 Rdn. 90). - BGH, 26.04.2006 - IV ZR 26/05
Pflichtteilsansprüche am Hausvermögen des ehemaligen preußischen Königshauses …
Ein Wandel der Rechtsauffassung ist kein Restitutionsgrund (BVerfGE 2, 380, 395, 405; BGH, Urteil vom 11. März 1953 - II ZR 180/52 - BB 1953, 273; BAG, AP Nr. 1 zu § 580 ZPO; BFHE 123, 310, 311 f.). - BGH, 12.01.1987 - II ZR 154/86
Berechnung des dem Kommanditisten zustehenden Gewinns - Voraussetzungen für die …
Sowohl die Vorauszahlungen als auch das errechnete Guthaben sind rechtskräftig tituliert (vgl. BGH, Urt. v. 11. März 1953 - II ZR 180/52, LM ZPO § 322 Nr. 10).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05
Rentenversicherung
Insoweit greift der bereicherungsrechtliche Grundsatz, dass das durch ein rechtskräftiges Urteil Zugesprochene mit der Bereicherungsklage nicht mit der Begründung zurückgefordert werden kann, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden (vgl. BGH; Urteil vom 11.03.1953 - II ZR 180/52 - LM § 322 ZPO Nr. 10;… Staudinger/Lorenz BGB 12. Aufl. § 812 Rdn. 90). - BGH, 28.05.1986 - IVa ZR 197/84
Voraussetzungen des Anspruchs auf Neuwertentschädigung
Das durch ein rechtskräftiges Urteil Zugesprochene kann aber nicht mit der Bereicherungsklage mit der Begründung zurückgefordert werden, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden (BGH Urteil vom 11. März 1953 - II ZR 180/52 = LM ZPO § 322 Nr. 10; BGHZ 83, 278, 280) [BGH 17.02.1982 - IVb ZR 657/80]. - LAG Hamm, 18.10.1990 - 17 Sa 600/90
Außerordentliche Kündigung; Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Abfindung; …
Denn die Rechtskraft eines Urteils will ja gerade die obsiegende Partei davor schützen, sich wegen der gleichen Sache mit der gleichen Partei noch einmal auseinandersetzen zu müssen, und läßt es deshalb nicht zu, daß das auf Grund eines rechtskräftigen Urteils Beigetriebene in einem neuen Rechtsstreit als grundlose Bereicherung zurückgefordert wird (BGH, Urteil vom 11.03.1953 - II ZR 180/52 -, LM ZPO § 322 Nr. 10; BGH, Urteil vom 17.02.1982 - IV b ZR 657/80 -, BGHZ 83, 279, 280; j.m.w.N.). - BSG, 13.02.2025 - B 2 U 29/24 BH
Verwerfung der Gegenvorstellung und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
In der Rechtsprechung des BVerfG und der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist bereits seit langem geklärt, dass - vermeintliche - Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung oder ein grundlegender Rechtsprechungswandel keine Restitutionsgründe im Sinne des § 580 ZPO (iVm § 179 Abs. 1 SGG) darstellen (BVerfG Urteil vom 1.7.1953 - 1 BvL 23/51 - BVerfGE 2, 380 = juris RdNr 52; BGH Urteile vom 26.4.2006 - IV ZR 26/05 - BGHZ 167, 272 = juris RdNr 12 und grundlegend vom 11.3.1953 - II ZR 180/52 - LM Nr. 10 zu § 322 ZPO; BAG Urteil vom 21.10.1955 - 2 AZR 438/54 - AP Nr. 1 zu § 580 ZPO = juris RdNr 4; BFH Beschluss vom 27.9.1977 - VII K 1/76 - BFHE 123, 310, 311 f = juris RdNr 7). - BGH, 14.07.1954 - VI ZR 99/53
Rechtsmittel
Selbst wenn die damalige Entscheidung unrichtig gewesen wäre - wofür kein Anhaltspunkt besteht -, kann die Ausnutzung einer solchen ordnungsgemäss erlangten Entscheidung ohne besondere Umstände nicht als sittenwidrig angesehen werden (BGH II ZR 180/52; NJW 1953, 745; VersR 1953, 139). - BGH, 22.10.1969 - VIII ZR 216/68
Urteil - Schadenersatz - Rechtskraft
von ihm gestellten Beweisanträge" b) Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß die etwaige Unrichtigkeit des Urteils des Landgerichts im Räumungsprozeß der Beklagten bekannt gewesen sei" Selbst wenn das Urteil auch im Ergebnis unrichtig sein sollte, so beruht die Unrichtigkeit nicht auf der Ver\ertung von Tatsachen, die falsch waren, sondern auf einer unrichtigen Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht" Es spricht aber nichts dafür, daß die Beklagte die Unrichtigkeit dieser Beurteilung erkannt hebe" Lie von dem Kläger in dem jetzigen Rechtsstreit vertretene Auffassung würde es der unterlegenen Partei nach Beendigung eines Rechtsstreits ermöglichen, die Unterlassung der Vollstreckung aus dem gegen sie ergangenen Urteil von der obsiegenden Partei mit der Begründung zu verlangen, das Gericht habe dinc Tat- oder Rechtsfrage unrichtig entschieden, und das sei von der obsiegenden Partei auch erkannt worden" Würde dem gefolgt, so könnte also die unterliegende Partei in einem neuen Rechtsstreit nachprüfen lassen, ob die Gerichte im ersten Rechtsstreit die Sach- und Rechtslage richtig beurteilt hatten" Pür ein solches Verfahren bietet die Rechtsordnung keine Handhabe" Sicherlich ist es nicht auszuschließen, daß auch Gerichte gelegentlich tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilungen vornehmen" Um solche nach Möglichkeit zu vermeiden, sind der unterlegenen Partei die in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Rechtsmittel gegeben" Findet sich aber der Rechtsfohler in einem Urteil, das nicht der Anfechtung durch Rechtsmittel unterliegt und das daher mit seiner Verkündung rechtskräftig wird, so gebietet es die Rechtskraft dieses Urteils, daß es von der unterlegenen Partei grundsätzlich hingenommen wird«, Die Rechts kraft wirkt dahin 3 daß keine neue Verhandlung und Entscheidung über den rechtskräftig ausgeurteilten Anspruch mehr zulässig isto Die Rechtskraftv/irkung hat somit den Vorrang vor dem Interesse an einem den Sachverhalt tat sächlich und rechtlich richtig beurteilenden Urteil (vglo BGH Urto vom 11. März 1953 - II ZR 180/52 - m ZPO § 322 Hr. 10). - BGH, 25.06.1954 - V ZR 140/52
Rechtsmittel
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, so daß es nicht nötig ist, die Einwendungen gegen die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. Reinicke in NJW 1952, 3) zu erörtern (vgl. BGH vom 11. März 1953 II ZR 180/52 in Lindenmaier-Möhring Nr. 10 zu ZPO § 322).
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