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Rechtsprechung
   BGH, 02.06.1966 - II ZR 193/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,3495
BGH, 02.06.1966 - II ZR 193/64 (https://dejure.org/1966,3495)
BGH, Entscheidung vom 02.06.1966 - II ZR 193/64 (https://dejure.org/1966,3495)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 1966 - II ZR 193/64 (https://dejure.org/1966,3495)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze durch Überbesetzung des Gerichts - Vorläufige Leistung auf Grund eines Abfindungsanspruchs vorbehaltlich einer abschließenden Einigung - Erledigung eines Rechtsstreits durch Prozessvergleich

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 02.06.1966 - II ZR 193/64
    Ein Mangel des Intellekts, der nur diese Folgen, aber keine Auswirkung auf die Bestimmbarkeit des Willens hat und die Entscheidungsfähigkeit als solche nicht auschließt, rechtfertigt es nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, rechtsgeschäftlichen Erklärungen die Wirksamkeit gemäß § 105 Abs. 2 BGB abzusprechen (BGH NJW 1961, 261; NJW 1953, 1342 m.w.N.).
  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BGH, 02.06.1966 - II ZR 193/64
    Die erforderliche Bestimmtheit des gesetzlichen Richters ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, dadurch gewahrt, daß sich die Entscheidungsbefugnis des Richters im konkreten Falle aus der generellen Zuständigkeitsordnung der Prozeßgesetze, aus der Geschäftsverteilung und aus der Berufung durch den Vorsitzenden ergibt (BVerfGE 18, 352 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]).
  • BGH, 19.10.1960 - V ZR 103/59
    Auszug aus BGH, 02.06.1966 - II ZR 193/64
    Ein Mangel des Intellekts, der nur diese Folgen, aber keine Auswirkung auf die Bestimmbarkeit des Willens hat und die Entscheidungsfähigkeit als solche nicht auschließt, rechtfertigt es nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, rechtsgeschäftlichen Erklärungen die Wirksamkeit gemäß § 105 Abs. 2 BGB abzusprechen (BGH NJW 1961, 261; NJW 1953, 1342 m.w.N.).
  • RG, 19.01.1922 - VI 585/21

    Willenserklärung eines Geistesgestörten

    Auszug aus BGH, 02.06.1966 - II ZR 193/64
    Nichtig ist nach § 105 Abs. 2 BGB eine Willenserklärung nur dann, wenn sie in einem Zustand vorübergehender Geistesstörung abgegeben wird, in der die freie Willensbestimmung des Erklärenden ausgeschlossen ist (RGZ 103, 399, 400).
  • BGH, 24.09.1959 - VIII ZR 189/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.06.1966 - II ZR 193/64
    Daraus ergibt sich, daß die Wirksamkeit eines Vergleichs nicht durch einen Umstand in Frage gestellt werden kann, der vor Abschluß des Vergleichs streitig oder ungewiß war und hinsichtlich dessen der Vergleich den Streit oder die Ungewißheit beenden sollte (BGH NJW 1959, 2109).
  • BGH, 21.05.1957 - VIII ZR 226/56
    Auszug aus BGH, 02.06.1966 - II ZR 193/64
    Auch bei einem auffälligen Mißverhältnis kann der Vergleich nicht als sittenwidrig angesehen werden, solange nicht auf Seiten der Kläger bei Abschluß des Vergleichs eine verwerfliche Gesinnung vorgelegen hat, die dem Vergleich nach Inhalt, Zweck und Beweggrund das Gepräge eines Verstoßes gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden geben könnte (BGH NJW 1957, 1274).
  • BGH, 05.06.1972 - II ZR 119/70

    Nichtigkeit einer Erklärung wegen einer durch hochgradige Trunkenheit bedingten …

    Beeinträchtigen dauernde geistige Störungen, die die freie Willensbestimrnung nicht ausschließen, die Gültigkeit der Erklärung nicht, so kann dies bei vorübergehenden geistigen Störungen erst recht nicht gelten (vgl. RGZ 74, 110; 103, 399; BGH NJW 1953, 1342 m.w.N.; BGH NJW 1961, 261; Senatsurteil vom 2. Juni 1966 - II ZR 193/64).
  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 57/67

    GmbH: Gesellschafter-"Beschluß" ohne Mehrheit

    Mit ihrem Hinweis auf die Tragweite eines solchen Rechtsgeschäfts wie der Erteilung einer Generalvollmacht verkennt die Revision, daß die Frage der Geschäftsfähigkeit sich nicht nach der Schwierigkeit des einzelnen Geschäfts richtet, und daß eine die freie Willensbestimmung ausschließende Geistesstörung im Sinne der §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2 BGB nicht schon dann vorliegt, wenn der Erklärende die Tragweite seines geschäftlichen Handelns nicht voll zu übersehen vermag (BGH NJW 1953, 1342; LM BGB § 105 Nr. 2; Urt. v. 2.6.1966 - II ZR 193/64).
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