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| BGH, 30.11.1959 - II ZR 204/57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1960, 110
- WM 1960, 13
- DB 1960, 261
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 08.12.2015 - II ZR 333/14
Auflösung einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft: Zeitpunkt der Entstehung des …
Denn auch nach dieser Ansicht erfolgt die Abwicklung der schwebenden Geschäfte außerhalb der auf den Auflösungszeitpunkt zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung, wie sich aus § 235 Abs. 2 und 3 HGB ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1959 - II ZR 204/57, WM 1960, 13, 14;… Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 7. Aufl., Rn. 16.58;… Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 235 Rn. 19;… Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 235 Rn. 5;… Harbarth in Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 235 Rn. 72 mwN), und steht damit der Durchführung der Auseinandersetzung im Übrigen nicht entgegen. - BGH, 29.06.1992 - II ZR 284/91
Abgrenzung der atypischen stillen Gesellschaft von sonstigen Rechtsverhältnissen
Die Tatsache, daß im Kooperationsvertrag der Parteien nur die Gewinnbeteiligung ausdrücklich geregelt, die Frage der Verlustbeteiligung aber gar nicht erwähnt ist, läßt für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen sein sollte (Senat aaO., DB 1960, 261;… Zutt aaO. § 231 Rdn. 11 m.w.N.;… Heyann/Horn aaO. § 232 n.F. Rdn. 4). - BFH, 23.07.2002 - VIII R 36/01
Verluste eines stillen Gesellschafters
Das bedeutet aber nicht, dass der stille Gesellschafter nach § 231 Abs. 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) von einer Beteiligung am Verlust des Unternehmens ausgeschlossen sein sollte (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. Juni 1992 II ZR 284/91, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 2696, unter 2. der Gründe, m.w.N.); vielmehr gilt die Vereinbarung im Zweifel auch für den nicht geregelten Ergebnisanteil (§ 722 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--; BGH-Urteil vom 30. November 1959 II ZR 204/57, Betriebs-Berater --BB-- 1960, 14, und ganz herrschende Meinung, vgl. u.a. Blaurock, Handbuch der Stillen Gesellschaft, 5. Aufl., Rz. 359, 892;… Heymann/Horn, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., § 231 Rz. 1;… Karsten Schmidt in Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., § 336 --§ 231 n.F.-- Anm. 7;… Zutt in Großkommentar zum Handelsgesetzbuch --GK-HGB--, 4. Aufl., § 231 Rz. 7). - BFH, 14.02.1984 - VIII R 126/82
Abfindung an einen stillen Gesellschafter, die den Betrag der Einlage übersteigt, …
Nach der im Zivilrecht herrschenden Auffassung sind stille Reserven des Betriebsvermögens, die während des Bestehens der stillen Gesellschaft entstanden sind, in der Auseinandersetzungsbilanz gewinnerhöhend aufzulösen, soweit sie auf betriebliche Vorgänge (überhöhte Abschreibungen, werterhöhende Investitionen etc.) zurückzuführen sind (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 17. April 1928 II 432/27, RGZ 120, 410; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 30. November 1959 II ZR 204/57, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 340 HGB Nr. 3;… Koenigs, Die stille Gesellschaft, 1961 S. 287 f., Schlegelberger/Geßler, Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., § 340 Anm. 6;… Schilling in Großkommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 337 Anm. 4 und § 340 Anm. 5;… Flechtheim in Düringer/Hachenburg, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 340 Anm. 5;… Hartmann, Der ausscheidende Gesellschafter in der Wirtschaftspraxis, 4. Aufl., 118 ff.). - OLG Brandenburg, 08.11.2023 - 7 U 102/22 Der atypisch stille Gesellschafter könne, wenn er am Verlust beteiligt sei, nie die Rückzahlung seiner Einlage verlangen (BGH II ZR 204/57, WM 1960, 13).
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