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Rechtsprechung
   BGH, 03.03.1969 - II ZR 222/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,651
BGH, 03.03.1969 - II ZR 222/67 (https://dejure.org/1969,651)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1969 - II ZR 222/67 (https://dejure.org/1969,651)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1969 - II ZR 222/67 (https://dejure.org/1969,651)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 51, 391
  • NJW 1969, 1210
  • MDR 1969, 462
  • WM 1969, 525
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (3)

  • RG, 02.05.1906 - I 448/05

    Konkurs einer Kommanditgesellschaft.

    Auszug aus BGH, 03.03.1969 - II ZR 222/67
    Ebenso kann ein Kommanditist, der selbst Gesellschaftsgläubiger ist, jederzeit gegen die Einlageforderung aufrechnen und auf diese Weise gleichfalls bewirken, dass in Höhe der hierdurch getilgten Gesellschaftsschuld seine Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB erlischt (RGZ 63, 265;… Weipert aaO Anm. 13, 30;… Schlegelberger/Geßler aaO Anm. 15, 20).

    Freilich wird der Kommanditist nur insoweit frei, als er der Gesellschaft einen echten Vermögenswert zugeführt hat (RGZ 63, 265, 267).

  • BGH, 17.09.1964 - II ZR 162/62

    Aufrechnung durch Kommanditisten im Gesellschaftskonkurs

    Auszug aus BGH, 03.03.1969 - II ZR 222/67
    Solange sich die Gesellschaft nicht in Konkurs befindet (§ 171 Abs. 2 HGB), kann der Kommanditist grundsätzlich einen beliebigen Gesellschaftsgläubiger mit der Wirkung befriedigen, dass er in Höhe der getilgten Gesellschaftsschuld von seiner unmittelbaren Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB im Verhältnis zu allen Gläubigern frei wird (vgl. BGHZ 42, 192; 36, 319, 328).
  • BGH, 13.10.1954 - II ZR 182/53

    Aufrechnung gegen und mit Einlageforderung

    Auszug aus BGH, 03.03.1969 - II ZR 222/67
    Für die Aufrechnung des Kommanditisten mit einer eigenen Forderung gegen die Gesellschaft kann nichts anderes gelten; insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zur Rechtslage bei einer Kapitalgesellschaft (vgl. §§ 66 Abs. 1 Satz 2 AktG, 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG; BGHZ 15, 52;… Weipert aaO Anm. 13, 14, 30).
  • BGH, 25.07.2017 - II ZR 122/16

    Kommanditgesellschaft: Befreiung des Kommanditisten von der Außenhaftung durch …

    Rn. 21 (1) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass es vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Belieben des Kommanditisten steht, welchen Gläubiger der Gesellschaft er befriedigt, und dass er durch Befriedigung eines solchen Gläubigers in Höhe der getilgten Gesellschaftsschuld von seiner Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB auch im Verhältnis zu den anderen Gläubigern frei wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1963 - II ZR 124/61, BGHZ 39, 319, 328; Urteil vom 17. September 1964 - II ZR 162/62, BGHZ 42, 192, 193; Urteil vom 3. März 1969 - II ZR 222/67, BGHZ 51, 391, 393; Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 269/84, BGHZ 95, 188, 195).
  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 269/84

    Kommanditistenhaftung bei Verrechnung der Einlageschuld mit nicht mehr …

    Ein Kommanditist wird durch die Verrechnung seiner Einlageschuld mit einer Forderung gegen die KG, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht mehr vollwertig ist, nur in Höhe des objektiven Werts der Forderung von seiner Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern frei (Abweichung von BGHZ 51, 391 (394) = NJW 1969, 1210).*).

    Befriedigt der Kommanditist einen Gesellschaftsgläubiger, wird er danach in Höhe der getilgten Gesellschaftsschuld von seiner unmittelbaren Haftung gegenüber allen Gesellschaftsgläubigern gemäß § 171 Abs. 1 HGB ebenso frei wie durch die Leistung der Einlage an die Gesellschaft (BGHZ 51, 391, 393 m.w.N.).

    In der früheren Rechtsprechung des Senats ist allerdings der Aufrechnung eines Kommanditisten gegen seine Einlageschuld mit einer Drittgläubigerforderung ohne Rücksicht auf die Werthaltigkeit der aufgerechneten Forderung in Höhe ihres Nennwerts haftungsbefreiende Wirkung zuerkannt worden (BGHZ 51, 391, 394 f.; vgl. auch noch BGHZ 61, 59, 70 f.).

  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73

    Zahlung der Kommanditeinlage

    Voraussetzung ist allein, daß die Forderung gegen die Gesellschaft wirklich besteht (BGHZ 51, 391, 394).

    Das Privatvermögen des Kommanditisten steht demgemäß dem Zugriff des einzelnen Gesellschaftsgläubigers offen, solange er nicht die Einlage an die Gesellschaft geleistet oder einen anderen Gesellschaftsgläubiger befriedigt hat, und zwar selbst dann noch, wenn ein anderer Gesellschaftsgläubiger ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung erstritten hat (BGHZ 51, 391, 393).

  • BGH, 25.06.1973 - II ZR 133/70

    Wechselmäßige Haftung einer nicht im Handelsregister eingetragenen, als KG …

    Die Beklagten konnten wegen dieser Forderungen ohne Rücksicht darauf, ob sie angesichts der Vermögenslage der Gesellschaft vollwertig waren, im Wege der Aufrechnung Befriedigung suchen und sich dadurch von ihrer Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB insoweit befreien (BGHZ 51, 391).
  • OLG Nürnberg, 17.01.2008 - 2 U 782/07

    Haftung des Treugeber-Kommanditisten als Kapitalanleger einer …

    Der Kommanditist wird deswegen durch eine Verrechnung mit Ansprüchen, die ihm gegen die Kommanditgesellschaft zustehen, grundsätzlich nur in Höhe eines objektiven wirtschaftlichen Werts der Forderung frei (vgl. BGHZ 95, 188 ff.; insoweit in Abänderung der früheren Rechtsprechung, siehe BGHZ 51, 391 ff.).
  • OLG Dresden, 24.06.2004 - 7 W 554/04

    Erfüllung der Kommanditeinlageverpflichtung durch Überweisung auf ein debitorisch …

    Leistet der Kommanditist, der seine Kommanditeinlage noch nicht erbracht hat, vor der Insolvenz der Gesellschaft an einen Gesellschaftsgläubiger, ist er in Höhe des Nennbetrages der getilgten Forderung gegenüber sämtlichen Gesellschaftsgläubigerin von der Kommanditistenhaftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB befreit (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1969 - II ZR 222/67, BGHZ 51, 391; BGHZ 95, 188, 195).
  • OLG Köln, 17.12.1993 - 19 U 169/93

    Einlage des Kommanditisten durch Aufrechnung nur bei Werthaltigkeit der Forderung …

    Rn. 4 Grundsätzlich ist allerdings die Tilgung einer Einlageverpflichtung des Kommanditisten dergestalt möglich, daß dieser mit einem eigenen Anspruch gegenüber der Kommanditgesellschaft aufrechnet (vgl. BGHZ 51, 391; 90, 370; 95, 188;… Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Aufl., § 171 Anm. 2 B;… Schlegel-berger/Karsten Schmidt, HGB 5. Aufl., §§ 171, 172 Rdnr. 57; derselbe ZGR 1986, 152).

    Das gilt auch in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, daß der Kommanditist gegen seine Einlageschuld mit einer Drittgläubigerforderung aufrechnet (BGHZ aaO. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung in BGHZ 51, 391, 394).

  • BGH, 09.12.1971 - II ZR 33/68

    Aufrechnung gegen Hafteinlageanspruch im Konkurs der Kommanditgesellschaft

    Das entlastete ihn entsprechend von der Hafteinlageschuld, und zwar auch mit Wirkung im späteren Gesellschaftskonkurs (BGHZ 51, 391, 393 [BGH 03.03.1969 - II ZR 222/67] m.w.N.).
  • BGH, 10.11.1975 - II ZR 202/74

    Vermeintliche Leistung eines Kommanditisten mit befreiender Wirkung zur Tilgung …

    Der Senat hat zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt (BGHZ 51, 391, 394; 58, 72, 76), daß ein Kommanditist, der außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen eine Leistung an die Gesellschaft erbringt, mit seiner Forderung aus dieser Drittbeziehung gegen die Hafteinlageschuld aufrechnen kann, ohne daß es dabei auf den wirtschaftlichen Wert ankommt, den die Forderung im Zeitpunkt der Aufrechnung noch hat.
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