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Rechtsprechung
   BGH, 08.02.1988 - II ZR 228/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,445
BGH, 08.02.1988 - II ZR 228/87 (https://dejure.org/1988,445)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1988 - II ZR 228/87 (https://dejure.org/1988,445)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1988 - II ZR 228/87 (https://dejure.org/1988,445)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Genossenschaft - Genossen - Leistungs- und Benutzungspflichten - Satzung - Förderzweck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GenG § 18
    Inhaltskontrolle von Rechtsverhältnissen zwischen einer Genossenschaft und den Genossen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 103, 219
  • NJW 1988, 1729
  • NJW-RR 1988, 928 (Ls.)
  • ZIP 1988, 910
  • MDR 1988, 647
  • BB 1988, 1273
  • DB 1988, 1265
 
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Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.06.1960 - II ZR 164/58

    Lieferpflicht eines Genossen als körperschaftliche Art - Entgeltung von …

    Auszug aus BGH, 08.02.1988 - II ZR 228/87
    a) Wirtschaftliche (Austausch-)Beziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern können, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1869 für die Lieferpflicht des Genossen ausgesprochen hat, entweder individualrechtlicher oder korporationsrechtlicher Art sein.

    Zu diesen genossenschaftlichen, nicht schuldrechtlichen (Sonder-)Pflichten, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sein dürfen, gehören nicht nur Lieferpflichten, wie sie die Senatsentscheidung vom 9. Juni 1960 (aaO) zum Gegenstand hatte, sondern, wie § 16 Abs. 3 GenG zeigt, auch die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere Einrichtungen der Genossenschaft durch ihre Mitglieder (…Meyer/Meulenbergh/Beuthien, GenG 12. Aufl. § 18 Rdnr. 18;… Müller aaO § 7 Rdnr. 29 und § 18 Rdnr. 10, 13;… Kessel in Lang/Weidmüller aaO § 18 Rdnr. 32 bis 38 sowie ebendort Metz § 7 Rdnr. 52 und 70).

  • BGH, 14.04.1975 - II ZR 147/73

    Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer sog. Publikums-KG

    Auszug aus BGH, 08.02.1988 - II ZR 228/87
    Die aus § 23 Abs. 1 AGBG folgende Unanwendbarkeit dieses Gesetzes auf genossenschaftliche Satzungen unter Einschluß von innerlich mit dem Förderzweck der Genossenschaft zusammenhängenden mitgliedschaftlichen Leistungs- und Benutzungspflichten würde es allerdings nicht grundsätzlich ausschließen, die nicht durch zwingendes Genossenschaftsrecht geregelten Teile der Satzung ähnlich wie bei den Publikums-Kommanditgesellschaften (vgl. BGHZ 64, 238 und st. Rspr.), deren Gesellschaftsvertrag nach § 23 Abs. 1 AGBG ebenfalls nicht dem AGB-Gesetz unterliegt, einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB zu unterwerfen.
  • BGH, 08.12.2016 - IX ZR 257/15

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit des in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis …

    Dies gilt ebenso für Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinem Mitglied, selbst wenn sie Dienstverhältnisse betreffen, sofern diese Rechtsverhältnisse unmittelbar auf der Satzung beruhen, mitgliedschaftlicher Natur sind und dazu dienen, den Vereinszweck zu verwirklichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, BGHZ 103, 219, 222 ff.;… vom 8. Oktober 1997, aaO S. 398).
  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von …

    Dem Sinn dieser Regelung entsprechend muß sich die Bereichsausnahme des § 13 Abs. 1 AGBG grundsätzlich auch auf Satzungen von Vereinen erstrecken (…vgl. Ulmer in Ulmer/- Brander/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Aufl. § 23 Rdn. 22;… Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 3. Aufl. § 23 Rdn. 77; vgl. für Satzungen von Genossenschaften BGHZ 103, 219, 224).

    Regelt die Satzung allein das vertragliche Austauschverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, handelt es sich lediglich um eine nur äußerlich (als unechter Satzungsbestandteil) in die Satzung aufgenommene vorformulierte Regelung versicherungsrechtlicher Vertragsbeziehungen ohne materiellen Satzungscharakter (vgl. BGHZ 103, 219, 222).

    Zwar unterliegen Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter - hier, zwischen Verein und seinen Mitgliedern -, die Warenlieferungen oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz, wenn sie unmittelbar auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, mitgliedschaftlicher Natur sind und dazu dienen, den Gesellschaftszweck zu verwirklichen ( BGHZ 103, 219, 222 f.).

  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 311/87

    Richterliche Inhaltskontrolle hinsichtlich interner Normen eines Vereins oder …

    Der Bundesgerichtshof hat bisher zu der Frage, ob die in einer Satzung oder Vereinsordnung aufgeführten Bestimmungen, welche die Rechtsstellung der Vereinsmitglieder betreffen, der Inhaltskontrolle unterliegen, nicht abschließend Stellung genommen (zur Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen einer Publikumsgesellschaft vgl. zuletzt Urteil des Senats v. 21. März 1988 - II ZR 135/87, WM 1988, 939, 940 f.; offengelassen für die Genossenschaft in Sen.Urt. v. 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, WM 1988, 707, 709).
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