Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,404
BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53 (https://dejure.org/1954,404)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1954 - II ZR 295/53 (https://dejure.org/1954,404)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1954 - II ZR 295/53 (https://dejure.org/1954,404)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1954,404) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 15, 66
  • NJW 1954, 1844
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (9)

  • RG, 15.01.1932 - II 245/31

    Sind die Ansprüche eingetragener Genossenschaften gegen die Genossen wegen …

    Auszug aus BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53
    Dieselbe Bedeutung haben die Einzahlungen der Genossen nicht; sie dienen in erster Linie dazu, die Genossenschaft mit Mitteln auszustatten; der Einzahlungsanspruch ist schlechthin unpfändbar (RGZ 135, 55; 149, 297); erst nach Konkurseröffnung fällig werdende Einzahlungen auf den Geschäftsanteil sind nicht mehr zu leisten (RGZ 73, 410; 117, 120); die Sicherung der Gläubiger ist nur Nebenzweck der Einzahlungen; diese Funktion hat die Haftsumme.
  • RG, 07.05.1910 - I 232/09

    Genossenschaft.; Konkurs.; Geschäftsanteil.

    Auszug aus BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53
    Dieselbe Bedeutung haben die Einzahlungen der Genossen nicht; sie dienen in erster Linie dazu, die Genossenschaft mit Mitteln auszustatten; der Einzahlungsanspruch ist schlechthin unpfändbar (RGZ 135, 55; 149, 297); erst nach Konkurseröffnung fällig werdende Einzahlungen auf den Geschäftsanteil sind nicht mehr zu leisten (RGZ 73, 410; 117, 120); die Sicherung der Gläubiger ist nur Nebenzweck der Einzahlungen; diese Funktion hat die Haftsumme.
  • RG, 20.04.1904 - I 15/04

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Auszug aus BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53
    Der Geschäftsführer einer GmbH und der Vorstand einer Aktiengesellschaft sind berechtigt, Geldeinlagen auch schon vor der Entstehung der Gesellschaft (oder vor Eintragung einer Kapitalerhöhung ins Handelsregister) einzuziehen und mit befreiender Wirkung in Empfang zu nehmen (RGZ 58, 55), soweit es sich um Beträge handelt, die von Gesetzes wegen bei der Anmeldung der Gesellschaft (oder der Kapitalerhöhung) oder satzungsgemäß vor Eintragung der Gesellschaft (oder der Kapitalerhöhung) eingezahlt werden müssen (RGZ 149, 293 [303/4]; 83, 370; JW 1924, 94).
  • RG, 05.03.1938 - II 104/37

    1. Zur Haftung der Verwaltungsträger einer Aktiengesellschaft gegenüber …

    Auszug aus BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53
    Gewiß können Scheinzahlungen oder Zahlungen, die unter der Vereinbarung alsbaldiger Rückzahlung geleistet werden, oder Leistungen, die dem Vorstand nicht die freie Verfügung über den eingezahlten Betrag verschaffen, die Einlage- oder Einzahlungsschuld nicht tilgen (Gadow in Großkomm AktG § 28 Anm. 13 m.w.Nachw.; Schlegelberger-Quassowski AktG § 49 Anm. 5 bis 8; Baumbach-Hueck AktG § 49 Anm. 4; vgl. auch RGZ 157, 213 [225]).
  • RG, 16.12.1913 - II 532/13

    Gesellschaft m. b. H. Barzahlung der Stammeinlage

    Auszug aus BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53
    Der Geschäftsführer einer GmbH und der Vorstand einer Aktiengesellschaft sind berechtigt, Geldeinlagen auch schon vor der Entstehung der Gesellschaft (oder vor Eintragung einer Kapitalerhöhung ins Handelsregister) einzuziehen und mit befreiender Wirkung in Empfang zu nehmen (RGZ 58, 55), soweit es sich um Beträge handelt, die von Gesetzes wegen bei der Anmeldung der Gesellschaft (oder der Kapitalerhöhung) oder satzungsgemäß vor Eintragung der Gesellschaft (oder der Kapitalerhöhung) eingezahlt werden müssen (RGZ 149, 293 [303/4]; 83, 370; JW 1924, 94).
  • RG, 20.01.1906 - I 342/05

    Steht § 73 des Genossenschaftsgesetzes der Einklagung rückständiger Einzahlungen …

    Auszug aus BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53
    Der Grundsatz, daß Genossen zu anderen Geldleistungen als den Einzahlungen auf den übernommenen oder den erhöhten Geschäftsanteil oder auf die übernommenen mehreren Geschäftsanteile ohne Satzungsänderung nicht angehalten werden können, hat allgemeine Bedeutung (RGZ 62, 303 [312]) und kann nicht für die Zeit zwischen der Errichtung des Statuts und der Eintragung der Genossenschaft beiseite geschoben werden.
  • RG, 12.11.1935 - II 48/35

    1. Ist zur Wirksamkeit der Pfändung der Stammeinlageforderung einer Gesellschaft …

    Auszug aus BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53
    Der Geschäftsführer einer GmbH und der Vorstand einer Aktiengesellschaft sind berechtigt, Geldeinlagen auch schon vor der Entstehung der Gesellschaft (oder vor Eintragung einer Kapitalerhöhung ins Handelsregister) einzuziehen und mit befreiender Wirkung in Empfang zu nehmen (RGZ 58, 55), soweit es sich um Beträge handelt, die von Gesetzes wegen bei der Anmeldung der Gesellschaft (oder der Kapitalerhöhung) oder satzungsgemäß vor Eintragung der Gesellschaft (oder der Kapitalerhöhung) eingezahlt werden müssen (RGZ 149, 293 [303/4]; 83, 370; JW 1924, 94).
  • RG, 23.03.1923 - II 318/22

    Genossenschaft; Einzahlungspflicht

    Auszug aus BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53
    Nach § 707 BGB, der eine Hauptregel des Gesellschaftsrechts enthält (RGRK z BGB § 707 Arm 1) und auch für die Genossenschaft schlechthin, nicht etwa bloß in ihrem Gründungsstadium, gilt (RGZ 106, 403; 68, 93), ist ein Gesellschafter zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage nicht verpflichtet.
  • RG, 01.02.1908 - I 210/07

    Genossenschaft; Einzahlungspflicht

    Auszug aus BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53
    Nach § 707 BGB, der eine Hauptregel des Gesellschaftsrechts enthält (RGRK z BGB § 707 Arm 1) und auch für die Genossenschaft schlechthin, nicht etwa bloß in ihrem Gründungsstadium, gilt (RGZ 106, 403; 68, 93), ist ein Gesellschafter zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage nicht verpflichtet.
  • BGH, 25.01.1982 - II ZR 164/81

    Mehrheit bei Stimmenthaltungen in Vereinsversammlungen

    Teil 15. Aufl., § 16 III 2 c; Merle NJW 1978, 1440; anderer Ansicht Staudinger/Coing BGB, 12. Aufl. Anm. 13; Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl., Anm. 14, Erman/Westermann, BGB, 7. Aufl., Anm. 2, Palandt/Heinrichs, BGB, 40. Aufl., Anm. 1 b und Jauernig, BGB, 2. Aufl., Anm 3 c, alle zu § 32; Stöber, Vereinsrecht, 4. Aufl., Nr. 196 a; zu §§ 16 und 43 GenG a. F. Fischer NJW 1966, 483 [BGH 13.10.1954 - II ZR 295/53] unter 5, 0LG Hamburg HRR 1930 Nr. 1044 und OLG Frankfurt NJW 1954, 802; offengelassen in RGZ 80, 189, 194).
  • BGH, 02.05.1966 - II ZR 219/63

    Rechtsnatur eines Sacheinlageversprechens; Erbringung von Grundstücken und …

    Diese Organisation ist nach § 7 Abs. 2 GmbHG berechtigt und verpflichtet, ein Viertel der in bar geschuldeten Stammeinlage und, wo dies der Gesellschaftsvertrag verlangt, auch mehr entgegenzunehmen (vgl. RGZ 58, 55; 83, 370, 373-375; 149, 293, 303/4; RG JW 1922, 94; BGHZ 15, 66, 68 [BGH 13.10.1954 - II ZR 295/53]; 37, 75) [BGH 29.03.1962 - II ZR 43/60].
  • BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 18/99 R

    Inhalt von Beitrags- und Haftungsbescheiden, Haftung bei Genossenschaften

    Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob auch für die eingetragene Genossenschaft nach Eintragung eine Unterbilanzhaftung anzunehmen ist oder ob dem die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Genossen und der Genossenschaft nach der Eintragung für Schulden der Vorgenossenschaft entgegensteht (BGHZ 17, 385 und 20, 281; vgl auch zum Ausschluß des Anspruchs auf erneute Einzahlung auf den Geschäftsanteil BGHZ 15, 66).
  • BGH, 15.06.1978 - II ZR 13/77

    Unzulässigkeit der Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit …

    Sie dienen in erster Linie dazu, die Genossenschaft mit flüssigen Mitteln auszustatten (BGHZ 15, 66, 70) und können für die Bildung von Geschäftsguthaben und die Verteilung von Gewinn und Verlust (§ 19 GenG) oder eines Liquidationserlöses (§ 91 GenG) von Bedeutung sein.
  • BGH, 23.04.1956 - II ZR 116/55

    Genossenschaft im Gründungsstadium

    Überdies habe sich die Überschuldung der H...-Genossenschaft erst durch das BGH-Urteil vom 13.10.54 (BGHZ 15, 66) ergeben, das den Standpunkt mißbilligt habe, die Reichsmarkeinzahlungen der Gründer seien keine Erfüllung der Einlageschuld.
  • BGH, 16.06.1955 - II ZR 300/53

    Verbindlichkeiten vor Eintragung einer Genossenschaft

    Das könnte auch für die werdende rechtsfähige Genossenschaft begründet werden - Schritte in dieser Richtung sind die Entscheidungen des Senats vom 29.10.52 (BGHZ 7, 383 [386]) und vom 13.10.54 (BGHZ 15, 66 [71]) -, denn der Gedanke beruht nicht auf der kapitalistischen Ausgestaltung der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ist mit dem rechtlichen Wesen der Genossenschaft, eine reine Personenvereinigung mit wirtschaftlichen Zwecken zu sein, in der das Kapital keine herrschende, sondern nur eine der persönlichen Beteiligung der Genossen dienende Rolle hat (Lang-Weidmüller, GenG § 1 Anm. 1 m.w.Nachw.; Sienz ZGen Bd. 4 (1954), 381/82; Parisius-Crüger-Citron, GenG § 6 Anm. 2), durchaus vereinbar.
  • BGH, 13.03.1979 - KVR 1/77

    Vertrieb von Verlagserzeugnissen zu gebundenen Endabnehmerpreisen - Verbot der …

    Der Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts ist einzuräumen, daß auch eine umsatzbezogene Gewinnausschüttung an die Gesellschafter einer Handelsgesellschaft ihren Rechtsgrund im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis und nicht in den jeweils mit ihren Gesellschaftern abgeschlossenen Kaufverträgen hat und deshalb nicht als Preisnachlaß im eigentlichen Sinne angesprochen werden kann (vgl. für den Fall der genossenschaftlichen Warenrückvergütung im Verhältnis einer Erwerbsgenossenschaft der Einzelhändler zu den Großhändlern Fischer in NJW 1966, 480, 482) [BGH 13.10.1954 - II ZR 295/53] .
  • BFH, 19.11.1985 - II R 244/81

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - Einzahlungsansprüche - AG - …

    Dies gilt unabhängig davon, wann der Einzahlungsanspruch gesellschaftsrechtlich entsteht (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. Oktober 1954 II ZR 295/53, BGHZ 15, 66; vom 29. März 1962 II ZR 50/61, BGHZ 37, 75, und vom 2. Dezember 1968 II ZR 144/67, BGHZ 51, 157).
  • BGH, 29.03.1962 - II ZR 50/61

    Einzahlung auf Stammeinlage

    Das gleiche gilt von hierüber hinausgehenden Zahlungen auf eine Geldeinlagepflicht, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag ihre Leistung bereits für eine Zeit vor Eintragung der Gesellschaft vorsieht (RGZ 149, 293, 303/4; BGHZ 15, 66, 65).
  • BGH, 07.06.1956 - II ZR 221/55

    Rechtsmittel

    Aber das gilt, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (BGHZ 13, 188; 15, 71), [BGH 13.10.1954 - II ZR 295/53]nicht ausnahmslos.
  • BFH, 08.03.1963 - III 58/60 U

    Bestehen einer wirtschaftlichen Last vor Eintragung des Satzungsbeschlusses in …

  • OLG Frankfurt, 24.06.1991 - 11 U 18/91

    Einlageverpflichtung aus einer Kapitalerhöhung; Wirksamkeit der Übernahme neuer …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht